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Störung im Gerichtssaal: Freiheitsentzug durch die Sitzungspolizei prüfen

Störung im Gerichtssaal: § 233 StPO, Ermahnung, Entfernung, Ordnungsstrafe bis 1.000 Euro und Freiheitsstrafe bis acht Tage einordnen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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23. September 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Störung im Gerichtssaal kann eine Ermahnung, die Entfernung aus dem Sitzungssaal, eine Ordnungsstrafe oder unter engen Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe auslösen. § 233 StPO ordnet diese Sitzungspolizei dem Vorsitzenden zu. Für die Einordnung zählt der konkrete Ablauf: Was wurde gesagt oder getan, welche Reaktion erfolgte und kam es danach zu Widerstand oder einer Wiederholung?

Der Beitrag richtet sich auf störende Zuhörer im Strafprozess. Er erklärt die gesetzlichen Reaktionsstufen und die Unterlagen, die für eine Prüfung gebraucht werden. Die Freiheitsstrafe nach § 233 StPO ist eine sitzungspolizeiliche Maßnahme. Sie ist daher gesondert von Untersuchungshaft, Strafhaft nach einer Verurteilung und anderen Haftformen zu betrachten.

Schnelle Einordnung

Welche Reaktion steht bei der Störung im Mittelpunkt?

Ordnen Sie den Ablauf der Störung und die gerichtliche Reaktion ein. Die Auswahl ersetzt keine Prüfung des vollständigen Beschlusses und des Sitzungsprotokolls, zeigt aber, welche Unterlagen zuerst gesichert werden sollten.

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01 Frage 1

Wie hat sich die Störung im Gerichtssaal entwickelt?

§ 233 Abs 3 StPO unterscheidet zwischen der Ermahnung, der nötigenfalls angeordneten Entfernung und weiteren Maßnahmen bei Widersetzlichkeit oder Wiederholung.

Alle Antworten im Überblick

Welche Reaktion steht im Mittelpunkt?

01

Bei einer beendeten Störung steht zunächst der genaue Ablauf der Ermahnung und der Reaktion im Mittelpunkt.

Der Vorsitzende ist nach § 233 Abs 3 StPO berechtigt, Personen zur Ordnung zu ermahnen, die die Sitzung durch Zeichen des Beifalls, der Missbilligung oder auf andere Weise stören. Wenn die Person danach aufhört, ist für die weitere Prüfung besonders wichtig, was gesagt oder getan wurde und ob die Sitzung ohne weitere Maßnahme fortgesetzt wurde.

Sichern Sie die Ladung, eigene Notizen und den genauen Sitzungsablauf. Ein kurzer Vorfall kann später anders beschrieben werden, wenn die zeitliche Abfolge nicht festgehalten ist. Für die Prüfung zählt der konkrete Inhalt der Ermahnung ebenso wie die Reaktion darauf.

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Bei fortgesetzter Störung ist zu prüfen, ob die Entfernung einzelner oder aller Zuhörer nach § 233 Abs 3 StPO nötig war.

§ 233 Abs 3 StPO erlaubt dem Vorsitzenden, störende Personen zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Für die rechtliche Einordnung kommt es daher auf den konkreten Störungsbeitrag und den Ablauf nach der Ermahnung an.

Halten Sie fest, ob nur eine Person oder mehrere Zuhörer betroffen waren, wie die Entfernung angekündigt oder durchgeführt wurde und ob sich die Sitzung danach fortsetzen ließ. Der vollständige Beschluss oder die protokollierte Anordnung ist für die weitere Prüfung wichtiger als eine spätere Kurzbeschreibung.

Ergänzend: gerichtliche Kommunikation aus der Haft →
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Bei Widersetzlichkeit oder wiederholten Störungen ist die gesetzliche Grundlage der Ordnungsstrafe und ihr konkreter Anlass zu prüfen.

Widersetzt sich jemand der sitzungspolizeilichen Anordnung oder wiederholen sich die Störungen, kann der Vorsitzende nach § 233 Abs 3 StPO eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 Euro verhängen. Maßgeblich sind der genaue Vorfall, die vorangegangene Ermahnung und die Frage, ob die Person trotz dieser Reaktion weiter störte.

Für die Prüfung brauchen Sie die konkrete Anordnung, den zeitlichen Ablauf und den Inhalt einer allfälligen schriftlichen Entscheidung. Eine allgemeine Aussage über eine Strafe reicht nicht aus, um den Anlass, die betroffene Person und die gesetzliche Stufe zu bestimmen.

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Bei einer Freiheitsstrafe nach § 233 Abs 3 StPO stehen Widerstand oder Wiederholung und die Unerlässlichkeit für die Ordnung im Mittelpunkt.

§ 233 Abs 3 StPO nennt eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen für den Fall, dass sich jemand widersetzt oder Störungen wiederholt werden und die Freiheitsstrafe zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerlässlich ist. Die Höchstgrenze ist daher keine automatische Dauer. Geprüft werden müssen Anlass, Ablauf und die Begründung der konkreten Maßnahme.

Diese sitzungspolizeiliche Freiheitsstrafe ist von Untersuchungshaft und Strafhaft nach einer Verurteilung zu unterscheiden. Sichern Sie deshalb den vollständigen Beschluss, das Sitzungsprotokoll und alle Unterlagen zur Anordnung und Durchführung, bevor die weitere rechtliche Einordnung erfolgt.

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Was die Sitzungspolizei nach § 233 StPO umfasst

Nach § 233 Abs 1 StPO obliegt dem Vorsitzenden die Erhaltung der Ruhe und Ordnung sowie des Anstands, der der Würde des Gerichts entspricht. Die Vorschrift weist damit die Verantwortung für den geordneten Ablauf im Gerichtssaal der Verhandlungsleitung zu. Sie betrifft die Sitzung und das Verhalten der anwesenden Personen während dieser Sitzung.

§ 233 Abs 2 StPO hält außerdem fest, dass vor Gericht jedermann ein Sitz zu gestatten ist. Abs 3 untersagt Zeichen des Beifalls oder der Missbilligung. Eine Störung kann aber auch auf andere Weise erfolgen. Entscheidend ist deshalb der konkrete Bezug zur Sitzung und nicht bloß, dass eine Person anwesend war oder eine abweichende Meinung geäußert hat.

Die erste gesetzliche Reaktion ist die Ermahnung zur Ordnung. Der Vorsitzende kann danach nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen lassen. Ob diese Reaktion ausreicht, hängt vom Ablauf und von der Fortsetzung der Störung ab. Der Vorfall sollte deshalb mit genauen Zeitangaben und dem Wortlaut der Anordnung festgehalten werden.

Die gesetzlichen Stufen

Welche Reaktion § 233 StPO vorsieht

§ 233 Abs 3 StPO knüpft die weiteren Maßnahmen an den Ablauf der Störung. Die Tabelle ordnet die gesetzlichen Begriffe und die jeweils wichtige Prüfungsfrage.

Reaktionsstufen bei einer Störung im Gerichtssaal
Reaktion Gesetzlicher Anknüpfungspunkt Für die Prüfung wichtig
Ermahnung zur Ordnung Eine Person stört die Sitzung durch Zeichen oder auf andere Weise Der Vorsitzende spricht die Person zur Ordnung an Wortlaut, Zeitpunkt und anschließende Reaktion
Entfernung aus dem Saal Die Störung dauert an oder die Entfernung ist nötig Einzelne oder alle Zuhörer können betroffen sein Umfang der Anordnung und Fortsetzung der Sitzung
Ordnungsstrafe Widersetzlichkeit oder wiederholte Störung Bis zu 1.000 Euro nach § 233 Abs 3 StPO Konkreter Widerstand, Wiederholung und Begründung
Freiheitsstrafe Widersetzlichkeit oder Wiederholung Bis zu acht Tage, wenn zur Ordnung unerlässlich Unerlässlichkeit, Dauer und vollständiger Beschluss

Die gesetzliche Höchstgrenze beschreibt den Rahmen. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Vorfalls und legt keine automatische Dauer für eine Freiheitsstrafe fest.

Wann die Freiheitsstrafe nach § 233 StPO greift

Die Freiheitsstrafe steht am Ende der in § 233 Abs 3 StPO beschriebenen Reaktion. Der Gesetzestext nennt zwei Anlässe: Jemand widersetzt sich der sitzungspolizeilichen Maßnahme oder die Störungen wiederholen sich. Zusätzlich muss die Freiheitsstrafe zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerlässlich sein. Die Bestimmung verbindet daher den konkreten Vorfall mit einer besonderen Notwendigkeit.

Aus der Höchstgrenze von acht Tagen folgt keine pauschale Anordnung für jede lautstarke oder unpassende Äußerung. Für die Einordnung müssen die Ermahnung, die weitere Reaktion, ein allfälliger Widerstand und die Wiederholung in ihrer Reihenfolge feststehen. Eine einzelne Zusammenfassung ohne Zeitablauf kann diese Prüfung nicht ersetzen.

Die Maßnahme bleibt auf die Sitzungspolizei bezogen. Sie ist keine Entscheidung über dringenden Tatverdacht oder einen Haftgrund der Untersuchungshaft. Ebenso setzt sie keine rechtskräftige Freiheitsstrafe voraus. Der genaue Titel und Wortlaut des Beschlusses zeigen, welche Maßnahme tatsächlich angeordnet wurde.

Welche Unterlagen den Vorfall nachvollziehbar machen

Für die Prüfung sollte der Vorfall als zeitliche Abfolge rekonstruiert werden. Notieren Sie Beginn und Art der Störung, die erste Reaktion des Vorsitzenden, eine allfällige Ermahnung, die weitere Handlung und das Ende der Sitzung oder die Entfernung. Wenn mehrere Unterbrechungen vorkamen, sollte jede einzelne gesondert erfasst werden.

Besonders wichtig sind der vollständige Beschluss oder die schriftliche Anordnung, das Sitzungsprotokoll und die Ladung. Ergänzend helfen eigene zeitnah verfasste Notizen, Namen anwesender Personen sowie Unterlagen über eine Entfernung oder eine Ordnungsstrafe. Übernehmen Sie aus dem Original, ob die Maßnahme eine Ermahnung, Entfernung, Ordnungsstrafe oder Freiheitsstrafe betrifft.

Die gesetzlichen Merkmale dürfen nicht aus dem Ergebnis allein abgeleitet werden. Eine Ordnungsstrafe bis 1.000 Euro und eine Freiheitsstrafe bis acht Tage haben unterschiedliche Voraussetzungen. Bei einer Freiheitsstrafe ist deshalb besonders zu prüfen, wie Widersetzlichkeit oder Wiederholung und die Unerlässlichkeit für die Ordnung begründet wurden.

Welche Haftformen von § 233 StPO abweichen

Die Freiheitsstrafe nach § 233 Abs 3 StPO reagiert auf eine Störung im Gerichtssaal. Ihr Bezugspunkt ist die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung. Untersuchungshaft knüpft dagegen an die Voraussetzungen des Strafverfahrens und die Entscheidung über die Anhaltung einer beschuldigten Person an. Die beiden Fragen dürfen deshalb nicht aus derselben Bezeichnung „Haft“ beantwortet werden.

Strafhaft nach einer Verurteilung betrifft die Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Eine sitzungspolizeiliche Freiheitsstrafe nach § 233 StPO beantwortet diese Vollstreckungsfrage nicht. Auch die Haft zur Erzwingung einer Aussage folgt einem anderen Regelungszusammenhang. Maßgeblich bleibt jeweils der vollständige Titel der Anordnung und die gesetzliche Grundlage.

Für die nächsten Schritte sollte daher zuerst das Originaldokument eingeordnet werden. Sichern Sie die Bezeichnung der Maßnahme, die Begründung, den Vorfall und die Zeitangaben. Die passende rechtliche Prüfung und ein allfälliger Rechtsschutzweg hängen von dieser Einordnung und vom vollständigen Akteninhalt ab.

Häufige Fragen

Was bei einer Störung im Gerichtssaal häufig gefragt wird

Darf der Vorsitzende Zuhörer aus dem Gerichtssaal entfernen lassen? +

Ja. Nach § 233 Abs 3 StPO kann der Vorsitzende Personen, die die Sitzung durch Zeichen oder auf andere Weise stören, zur Ordnung ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen lassen. Für die Einordnung zählen der konkrete Störungsablauf und die Begründung der Maßnahme.

Wann drohen bis zu acht Tage Freiheitsstrafe? +

§ 233 Abs 3 StPO nennt Widersetzlichkeit oder wiederholte Störungen. Zusätzlich muss die Freiheitsstrafe zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerlässlich sein. Die Höchstgrenze von acht Tagen ist daher keine automatische Dauer für jede Störung.

Ist die Freiheitsstrafe nach § 233 StPO Untersuchungshaft? +

Nein. § 233 StPO regelt eine sitzungspolizeiliche Reaktion auf eine Störung im Gerichtssaal. Untersuchungshaft und Strafhaft nach einer Verurteilung haben andere Voraussetzungen. Der konkrete Beschluss und der Vorfallsablauf müssen vollständig geprüft werden.

Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung sichern? +

Sichern Sie den vollständigen Beschluss oder die Anordnung, das Sitzungsprotokoll, die Ladung und eigene Notizen mit Uhrzeiten. Halten Sie Ermahnung, Entfernung, Widerstand und Wiederholungen getrennt fest. Diese Informationen zeigen, welche Stufe des § 233 Abs 3 StPO betroffen ist.

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