Bei einer beendeten Störung steht zunächst der genaue Ablauf der Ermahnung und der Reaktion im Mittelpunkt.
Der Vorsitzende ist nach § 233 Abs 3 StPO berechtigt, Personen zur Ordnung zu ermahnen, die die Sitzung durch Zeichen des Beifalls, der Missbilligung oder auf andere Weise stören. Wenn die Person danach aufhört, ist für die weitere Prüfung besonders wichtig, was gesagt oder getan wurde und ob die Sitzung ohne weitere Maßnahme fortgesetzt wurde.
Sichern Sie die Ladung, eigene Notizen und den genauen Sitzungsablauf. Ein kurzer Vorfall kann später anders beschrieben werden, wenn die zeitliche Abfolge nicht festgehalten ist. Für die Prüfung zählt der konkrete Inhalt der Ermahnung ebenso wie die Reaktion darauf.