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Untersuchungshaft

Arbeitsplatzverlust durch Untersuchungshaft: Arbeitsrechtliche Folgen

Untersuchungshaft und Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG, Entlassung nach § 27 Z 4 AngG und Wiederaufnahme der Arbeit nach Enthaftung kurz erklärt.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die Untersuchungshaft endet nicht an der Gerichtssaaltür. Sie greift tief in das Arbeitsverhältnis ein: Das Entgelt bleibt aus, der Arbeitgeber erhält keine Erklärung und im schlimmsten Fall landet die Entlassung noch vor dem Haftprüfungsantrag. Wer die Folgen kennt, kann rechtzeitig handeln.

Dieser Beitrag ordnet die drei wichtigsten arbeitsrechtlichen Weichenstellungen. Erstens die Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG bei unverschuldeter Dienstverhinderung. Zweitens die Frage, wann eine Entlassung nach § 27 Z 4 AngG rechtmäßig ist und wann nicht. Drittens welche Wege nach der Enthaftung noch offen stehen. Autor ist Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Entgeltfortzahlung sichern, Entlassung prüfen oder Rückkehr vorbereiten, was brauchen Sie?

Untersuchungshaft trifft das Arbeitsverhältnis hart. Ob das Entgelt weiterläuft, ob eine Entlassung rechtmäßig ist und wie die Rückkehr in die Arbeit gelingt, hängt von den konkreten Umständen ab. Wählen Sie, womit Sie sich gerade beschäftigen.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Die U-Haft stellt das Arbeitsverhältnis vor mehrere Fragen: Entgelt, Entlassung, Information des Arbeitgebers und Wiederaufnahme. Wählen Sie den Bereich, der für Sie gerade trägt.

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Übersicht aller Antworten.

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Entgelt läuft nach § 8 AngG bei unverschuldeter Dienstverhinderung weiter, die Haft mit späterem Freispruch erfasst das nach OGH-Rsp oft.

§ 8 AngG verpflichtet den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung, wenn die beschäftigte Person durch einen unverschuldeten Umstand an der Dienstleistung verhindert ist. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine U-Haft mit anschließendem Freispruch oder Einstellung als unverschuldete Dienstverhinderung gelten kann. Maßgeblich ist, ob den Arbeitnehmer an der Verhaftung ein Verschulden trifft.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Haftgrund und die Verdachtslage prüfen lassen, denn das Verschulden bestimmt den Entgeltanspruch. Zweitens dem Arbeitgeber die Verhinderung mitteilen, ohne den konkreten Haftgrund offenzulegen. Drittens bei späterem Freispruch oder Einstellung die Entgeltfortzahlungsansprüche rückwirkend geltend machen und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.

Vertiefung: Untersuchungshaft im Überblick →
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Eine Entlassung wegen U-Haft ist nach § 27 Z 4 AngG möglich, aber nur wenn die Haft das Vertrauen nachhaltig erschüttert oder die Dienstverhinderung unzumutbar lang ist.

§ 27 Z 4 AngG erlaubt die Entlassung, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der Dienstleistung verhindert ist. Die Rechtsprechung verlangt eine Interessenabwägung: Wie lange dauert die Haft voraussichtlich, wie schwer wiegt der Vertrauensverlust und wie lange ist das Dienstverhältnis schon aufrecht? Eine sofortige Entlassung am ersten Hafttag ist in vielen Fällen rechtswidrig.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Zeitpunkt der Entlassung mit dem tatsächlichen Haftbeginn und der voraussichtlichen Haftdauer abgleichen. Zweitens prüfen, ob der Arbeitgeber zumutbar auf Enthaftung hätte warten können. Drittens bei rechtswidriger Entlassung Klage auf Entlassungsentschädigung und Kündigungsentschädigung erheben.

Vertiefung: Haftgründe der Untersuchungshaft →
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Eine Mitteilungspflicht über den Haftgrund besteht grundsätzlich nicht, die Dienstverhinderung selbst ist jedoch unverzüglich zu melden.

Das Arbeitsrecht verlangt, dass der Arbeitnehmer eine Dienstverhinderung unverzüglich anzeigt. Der genaue Grund, also die U-Haft als solche, muss hingegen nicht von sich aus offengelegt werden. Gleichzeitig darf der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht aktiv über den wahren Grund täuschen, wenn er befragt wird.

Konkret jetzt zu tun: Erstens über eine Vertrauensperson oder einen Anwalt dem Arbeitgeber melden, dass eine unvorhergesehene Dienstverhinderung vorliegt. Zweitens die genaue Formulierung mit dem Verteidiger abstimmen, damit keine ungewollten Angaben gemacht werden. Drittens die Kommunikation dokumentieren und Zeitpunkt sowie Inhalt festhalten.

Vertiefung: Gelindere Mittel statt Untersuchungshaft →
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Nach Enthaftung und Freispruch besteht in der Regel kein automatischer Wiedereinstellungsanspruch, aber bei rechtswidriger Entlassung kann das Dienstverhältnis fortbestehen.

War die Entlassung rechtmäßig, endet das Arbeitsverhältnis mit der Entlassungserklärung. War sie rechtswidrig, besteht das Dienstverhältnis fort und der Arbeitnehmer kann auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des Entgelts klagen. Ein Freispruch im Strafverfahren ist dabei ein starkes Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassung.

Konkret jetzt zu tun: Erstens mit dem Verteidiger klären, ob der Freispruch die Entlassungsgrundlage entfallen lässt. Zweitens fristgerecht Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, wenn das Dienstverhältnis für rechtswidrig beendet gehalten wird. Drittens den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Haftzeit bei gleichzeitiger Klageerhebung geltend machen.

Vertiefung: Haftbeschwerde in der Untersuchungshaft →

Entgeltfortzahlung in der U-Haft nach § 8 AngG

§ 8 AngG verpflichtet den Arbeitgeber zur Weiterzahlung des Entgelts, wenn der Arbeitnehmer durch einen unverschuldeten Umstand an der Dienstleistung verhindert ist. Die Haft wegen eines Verdachts, der sich später als unbegründet herausstellt, kann nach der Rechtsprechung des OGH darunter fallen. Entscheidend ist, ob den Arbeitnehmer am Haftgrund ein Verschulden trifft.

In der Praxis ist die Lage häufig unklar: Der Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgen erst Monate später, der Entgeltanspruch ist aber schon ab dem ersten Hafttag relevant. Ein Anwalt kann die Verdachtslage einschätzen und bereits während der Haft eine vorläufige Einschätzung erarbeiten, ob der Anspruch nach § 8 AngG trägt.

Für Arbeiter gilt eine sinngemäß vergleichbare Regelung. Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums besteht kein gesetzlicher Lohnanspruch mehr, das Dienstverhältnis an sich wird dadurch aber nicht automatisch beendet.

Entlassung wegen U-Haft und Rückkehr nach der Enthaftung

§ 27 Z 4 AngG nennt als Entlassungsgrund unter anderem die längere Verhinderung durch Freiheitsentzug. Die Rechtsprechung verlangt aber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung: Ein langjähriger Arbeitnehmer darf nicht am ersten Hafttag entlassen werden, wenn absehbar ist, dass die Haft nur kurz dauert. Je länger das Dienstverhältnis bestand und je kürzer die voraussichtliche Haft, desto strenger sind die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entlassung.

Für Arbeiter enthält § 82 lit h GewO eine inhaltlich ähnliche Regelung. Auch dort ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine sofortige Entlassung ohne Wartezeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Haft voraussichtlich so lange dauert, dass dem Arbeitgeber das Abwarten nicht zumutbar ist.

Nach Enthaftung und Freispruch kann der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit der Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend machen. Das Gericht prüft, ob die Entlassung zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs gerechtfertigt war. Ein späterer Freispruch ist dabei ein gewichtiges Indiz, hebt die Rechtmäßigkeit aber nicht automatisch auf, wenn die Entlassung aus sich heraus berechtigt war.

Arbeitsrecht und U-Haft im Überblick

Entgelt, Entlassung und Rückkehr: Die wichtigsten Weichenstellungen

Die arbeitsrechtlichen Folgen der U-Haft drehen sich um drei Achsen. Die Übersicht stellt die typischen Fragen, die Rechtsgrundlage und die praktische Konsequenz nebeneinander.

Arbeitsrechtliche Weichenstellungen bei Untersuchungshaft
Frage Rechtsgrundlage Praktische Konsequenz
Entgeltfortzahlung Läuft das Gehalt weiter? § 8 AngG: bei unverschuldeter Dienstverhinderung ja Anspruch hängt vom Verschulden am Haftgrund ab
Entlassung Angestellte Darf der Arbeitgeber entlassen? § 27 Z 4 AngG: Freiheitsentzug als Entlassungsgrund Verhältnismäßigkeit und Dauer der Haft sind maßgeblich
Entlassung Arbeiter Gilt dasselbe für Arbeiter? § 82 lit h GewO: analoger Entlassungsgrund Interessenabwägung wie bei Angestellten
Information Was muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden? Anzeigepflicht der Dienstverhinderung, nicht des Grundes Formulierung mit Verteidiger abstimmen
Rückkehr Was gilt nach Enthaftung? Kein automatischer Wiedereinstellungsanspruch Bei rechtswidriger Entlassung Klage beim ASG möglich

OGH-Rsp zur U-Haft als unverschuldete Dienstverhinderung ist einzelfallabhängig; die Verschuldensfrage ist zentral.

Häufige Fragen

Was zu Arbeitsrecht und Untersuchungshaft häufig gefragt wird.

Muss der Arbeitgeber während der U-Haft das Gehalt zahlen? +

Das hängt vom Verschulden ab. Nach § 8 AngG gilt die Entgeltfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Dienstverhinderung. Führt die U-Haft zu einem Freispruch oder einer Einstellung, wertet die OGH-Rsp das häufig als unverschuldete Verhinderung. Trifft den Arbeitnehmer hingegen ein Verschulden am Haftgrund, entfällt der Anspruch.

Kann der Arbeitgeber wegen der U-Haft sofort entlassen? +

Nicht immer. § 27 Z 4 AngG erlaubt die Entlassung bei Freiheitsentzug, verlangt aber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine sofortige Entlassung am ersten Hafttag ist bei langen Dienstverhältnissen und absehbar kurzer Haft oft rechtswidrig. Es ist stets eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich in U-Haft bin? +

Die Dienstverhinderung selbst ist unverzüglich zu melden. Den genauen Grund, also die U-Haft, muss der Arbeitnehmer nicht von sich aus offenlegen. Eine aktive Täuschung ist aber zu vermeiden. Die Formulierung sollte mit dem Verteidiger abgestimmt werden.

Was passiert mit dem Arbeitsplatz nach einem Freispruch? +

War die Entlassung rechtswidrig, besteht das Dienstverhältnis fort und der Freispruch stärkt die Position. Der Arbeitnehmer kann auf Weiterbeschäftigung klagen. War die Entlassung rechtmäßig, gibt es keinen automatischen Wiedereinstellungsanspruch, wohl aber Ansprüche auf korrekte Abrechnung.

Gilt das Gleiche für Arbeiter wie für Angestellte? +

Im Wesentlichen ja. Für Arbeiter enthält § 82 lit h GewO einen inhaltlich vergleichbaren Entlassungsgrund. Auch dort ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Entgeltfortzahlung richtet sich für Arbeiter nach dem EFZG statt nach § 8 AngG, die Grundsätze sind aber ähnlich.

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