Entgelt läuft nach § 8 AngG bei unverschuldeter Dienstverhinderung weiter, die Haft mit späterem Freispruch erfasst das nach OGH-Rsp oft.
§ 8 AngG verpflichtet den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung, wenn die beschäftigte Person durch einen unverschuldeten Umstand an der Dienstleistung verhindert ist. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine U-Haft mit anschließendem Freispruch oder Einstellung als unverschuldete Dienstverhinderung gelten kann. Maßgeblich ist, ob den Arbeitnehmer an der Verhaftung ein Verschulden trifft.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Haftgrund und die Verdachtslage prüfen lassen, denn das Verschulden bestimmt den Entgeltanspruch. Zweitens dem Arbeitgeber die Verhinderung mitteilen, ohne den konkreten Haftgrund offenzulegen. Drittens bei späterem Freispruch oder Einstellung die Entgeltfortzahlungsansprüche rückwirkend geltend machen und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.