Akuter Krankheitsfall: krankmelden, der Anstaltsarzt muss untersuchen und behandeln (§ 68 StVG).
Bei einer Erkrankung oder Verletzung greift § 68 StVG. Meldet sich eine inhaftierte Person krank oder zeigen sich Anzeichen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung, ist der Anstaltsarzt zu verständigen. Dieser hat die betroffene Person zu untersuchen, für die nötige ärztliche und besondere Behandlung zu sorgen, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und über die Unterbringung zu entscheiden. Die Gesundheitspflege ist Aufgabe der Anstalt nach § 66 StVG.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die Krankmeldung dokumentieren, also wann sie erfolgt ist und gegenüber wem. Zweitens die Symptome konkret und schriftlich festhalten, weil das die ärztliche Beurteilung erleichtert und eine Spur in der Akte hinterlässt. Drittens, wenn eine notwendige Untersuchung ausbleibt, das Anliegen schriftlich wiederholen und auf die Pflicht aus § 68 StVG hinweisen.