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Strafhaft

Freizeitarbeit im Strafvollzug: Gemeinnützige Tätigkeit und Eigenbedarf

Freizeitarbeit im Haftraum nach § 61 StVG: Arbeiten für Rechnung des Bundes, wohltätige Zwecke und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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17. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 61 StVG erlaubt Strafgefangenen, in der Freizeit im Haftraum bestimmte Arbeiten auszuführen. Dazu gehören Arbeiten für Rechnung des Bundes, Arbeiten für wohltätige Zwecke und das Anfertigen von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Person selbst oder ihrer Angehörigen.

Die Regelung betrifft eine besondere Tätigkeit in der Freizeit. Sie ersetzt weder die allgemeine Arbeitspflicht nach § 44 StVG noch schafft sie einen freien Gewerbebetrieb. Jede Tätigkeit endet dort, wo Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder Mitgefangene belästigt werden.

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01 Frage 1

Was soll in Ihrer Situation geklärt werden?

§ 61 StVG regelt Arbeiten in der Freizeit im Haftraum. Die zulässige Einordnung hängt davon ab, für wen gearbeitet wird, wem ein Gegenstand dienen soll und ob Sicherheit oder Ordnung berührt werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

§ 61 StVG erfasst in der Freizeit Arbeiten im Haftraum für Rechnung des Bundes, soweit die gesetzliche Verweisung und die Vollzugsgrenzen eingehalten werden.

Strafgefangene dürfen nach § 61 StVG in ihrer Freizeit im Haftraum Arbeiten der gesetzlich bezeichneten Art für Rechnung des Bundes verrichten. Die Vorschrift knüpft diese Möglichkeit an die dort genannte Art der Arbeit. Aus § 61 StVG folgt daher eine eingegrenzte Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, kein allgemeiner freier Gewerbebetrieb im Haftraum.

Für die Einordnung sollten Sie die konkrete Tätigkeit, das verwendete Material und den vorgesehenen Empfänger festhalten. Klären Sie vor dem Beginn, ob die Anstalt zusätzliche Vorgaben zur Durchführung, Verwahrung oder Abgabe macht. Eine Tätigkeit, die Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder Mitgefangene belästigt, bleibt nach § 61 StVG verboten.

Vertiefung: Strafhaft im Überblick →
02

§ 61 StVG erlaubt Arbeiten in der Freizeit im Haftraum auch für wohltätige Zwecke, wenn Sicherheit, Ordnung und die Rechte der Mitgefangenen gewahrt bleiben.

Eine Arbeit für wohltätige Zwecke fällt nach § 61 StVG neben der Arbeit für Rechnung des Bundes in den ausdrücklich genannten Bereich. Maßgeblich ist der wohltätige Zweck der Tätigkeit. Die Vorschrift schafft damit eine eigene Einordnung für gemeinnützige Arbeit in der Freizeit.

Beschreiben Sie gegenüber der Anstalt, welcher Zweck verfolgt wird, welches Ergebnis entstehen soll und welche Materialien benötigt werden. Die konkrete Ausgestaltung muss in den Haftraum und den geordneten Vollzug passen. Bei einer Untersagung sichern Sie die Begründung und die Angaben zum geplanten Ablauf für eine rechtliche Prüfung.

Vertiefung: Hausordnung und Ansuchen in der Justizanstalt →
03

Gegenstände dürfen nach § 61 StVG für den persönlichen Gebrauch des Strafgefangenen oder seiner Angehörigen angefertigt werden.

§ 61 StVG erlaubt in der Freizeit im Haftraum auch das Anfertigen von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch. Begünstigt sind die Person selbst und ihre Angehörigen. Entscheidend ist der vorgesehene persönliche Zweck. Ein allgemeines Recht, die Gegenstände gewerblich zu verwerten oder beliebig weiterzugeben, lässt sich aus dieser Regelung nicht ableiten.

Halten Sie deshalb fest, für wen der Gegenstand bestimmt ist und wie er verwendet werden soll. Bei Material, Werkzeugen oder größeren Gegenständen sollte vorab geklärt werden, welche Vorgaben der Anstalt gelten. Die Regeln über persönliche Sachen und Verwahrung können für die spätere Aufbewahrung und Herausgabe zusätzlich wichtig sein.

Vertiefung: Persönliche Sachen in der Strafhaft →
04

Eine Untersagung ist anhand der konkreten Tätigkeit, der Begründung und der Auswirkungen auf Sicherheit, Ordnung oder Mitgefangene zu prüfen.

§ 61 StVG verbietet Arbeiten, durch die die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mitgefangene belästigt würden. Für die rechtliche Einordnung kommt es daher auf die konkrete Tätigkeit an. Material, Geräusch, Platzbedarf, Aufbewahrung und Auswirkungen auf andere Personen können eine Rolle spielen.

Sichern Sie die schriftliche Entscheidung oder die sonstige Mitteilung der Anstalt. Notieren Sie Tätigkeit, Material, Zweck, vorgesehene Dauer und die betroffenen Umstände. Mit diesen Unterlagen lässt sich prüfen, ob die Begründung den gesetzlichen Grenzen entspricht und welcher weitere Rechtsschutz im Einzelfall in Betracht kommt.

Vertiefung: Rechtsmittel im Strafvollzug →

Welche Freizeitarbeit § 61 StVG erlaubt

Der Anwendungsbereich von § 61 StVG ist auf Arbeiten in der Freizeit und im Haftraum zugeschnitten. Die Norm nennt drei Gruppen: Arbeiten der gesetzlich bezeichneten Art für Rechnung des Bundes, Arbeiten für wohltätige Zwecke sowie Gegenstände für den persönlichen Gebrauch. Jede Gruppe hat einen eigenen Zweck und darf nicht mit der allgemeinen Arbeitspflicht verwechselt werden.

Die Tätigkeit muss ihrem Inhalt nach in eine dieser Gruppen passen. Eine bloße Bezeichnung als Hobby oder Nebenverdienst reicht dafür nicht aus. Für eine Einzelfallprüfung sind deshalb die konkrete Handlung, das Ergebnis, der Empfänger und die verwendeten Materialien festzuhalten.

Die Arbeit im Haftraum ist eine Möglichkeit während der Freizeit. Die Vorschrift regelt den gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit. Vorgaben der Anstalt zu Material, Werkzeug, Verwahrung und Ablauf können für die praktische Durchführung zusätzlich wichtig sein.

Arbeiten für Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke

Arbeiten für Rechnung des Bundes bilden die erste ausdrücklich genannte Gruppe. § 61 StVG verweist dabei auf die gesetzlich bezeichnete Art der Arbeit. Aus dieser Verweisung folgt eine fachliche Begrenzung: Erfasst sind die dort vorgesehenen Tätigkeiten, nicht jede beliebige Leistung, die im Haftraum erbracht werden könnte.

Die zweite Gruppe betrifft Arbeiten für wohltätige Zwecke. Hier steht der gemeinnützige Zweck der Tätigkeit im Vordergrund. Wer eine solche Arbeit plant, sollte den Zweck, das geplante Ergebnis und den vorgesehenen Umgang mit Material und fertigen Gegenständen nachvollziehbar darstellen.

Für beide Gruppen bleiben die Grenzen des § 61 StVG maßgeblich. Ein Vorhaben kann seinem Zweck nach passen und wegen seiner konkreten Ausführung trotzdem an Sicherheits-, Ordnungs- oder Rücksichtnahmegrenzen stoßen. Diese Punkte sollten vor Beginn gemeinsam mit der Anstalt geklärt werden.

§ 61 StVG im Überblick

Zweck und Grenze der möglichen Tätigkeiten

Die gesetzliche Einordnung richtet sich vor allem nach dem Zweck der Arbeit und dem vorgesehenen Gebrauch des Ergebnisses.

Freizeitarbeit im Haftraum nach § 61 StVG
Tätigkeit Zweck nach § 61 StVG Worauf zusätzlich zu achten ist
Arbeit für den Bund Arbeiten der gesetzlich bezeichneten Art Rechnung des Bundes Art der Arbeit und Anstaltsvorgaben
Wohltätige Arbeit Arbeit in der Freizeit im Haftraum Wohltätiger Zweck Ablauf, Material und Auswirkungen auf andere
Eigener Gebrauch Anfertigen eines Gegenstands Persönlicher Gebrauch der Person selbst Gegenstand, Aufbewahrung und zulässige Nutzung
Gebrauch durch Angehörige Anfertigen eines Gegenstands Persönlicher Gebrauch von Angehörigen Bestimmung und Weitergabe im konkreten Fall
Verbotene Ausführung Gefährdung oder Belästigung Keine Zulässigkeit nach § 61 StVG Konkrete Begründung und Rechtsschutz prüfen

§ 61 StVG erlaubt die genannten Tätigkeiten nur innerhalb der dort beschriebenen Zwecke und Vollzugsgrenzen.

Gegenstände für den Eigenbedarf und für Angehörige

Strafgefangene dürfen nach § 61 StVG Gegenstände für sich und ihre Angehörigen anfertigen, wenn sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Der Zweck grenzt diese Möglichkeit ein. Im Vordergrund steht die persönliche Nutzung durch den Strafgefangenen oder durch Angehörige, nicht eine allgemein offene Verwertung.

Aus § 61 StVG lässt sich kein allgemeines Recht auf Verkaufserlöse oder auf einen freien Handel mit den angefertigten Sachen ableiten. Ob eine konkrete Weitergabe, ein Material oder ein fertiger Gegenstand zulässig ist, hängt zusätzlich von den Vollzugs- und Sicherheitsvorgaben ab.

Für die Vorbereitung eines Ansuchens oder einer rechtlichen Prüfung helfen genaue Angaben: Wer soll den Gegenstand verwenden? Wofür ist er bestimmt? Welche Materialien und Werkzeuge werden benötigt? Wie wird der Gegenstand während der Haft verwahrt und später ausgefolgt?

Sicherheit, Ordnung und Rücksicht auf Mitgefangene

§ 61 StVG zieht eine klare Grenze: Arbeiten sind verboten, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden oder Mitgefangene belästigen würden. Die Bewertung bezieht sich auf die konkrete Ausführung. Entscheidend können etwa Geräusche, Platzbedarf, Werkzeuge, brennbare oder scharfkantige Materialien und die Aufbewahrung sein.

Bei einer Untersagung sollte die betroffene Person die Mitteilung, die geplante Tätigkeit und die Begründung sichern. Eine präzise Dokumentation erleichtert die Unterscheidung zwischen einem ungeeigneten Ablauf und einem Vorhaben, das innerhalb der gesetzlichen Grenzen angepasst werden könnte.

Für die weitere Prüfung sind auch die Hausordnung und die Regeln über persönliche Sachen relevant. Gegen eine konkrete Maßnahme kommen je nach Entscheidung eigene Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht. Die passende Einordnung hängt vom Inhalt und von der Begründung der Maßnahme ab.

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FAQ

Häufige Fragen zur Freizeitarbeit im Haftraum.

Darf ich im Haftraum während der Freizeit arbeiten? +

§ 61 StVG erlaubt bestimmte Arbeiten in der Freizeit im Haftraum. Erfasst sind Arbeiten für Rechnung des Bundes, für wohltätige Zwecke und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der Person selbst oder ihrer Angehörigen. Die Tätigkeit darf Sicherheit und Ordnung nicht gefährden und Mitgefangene nicht belästigen.

Darf ich Gegenstände für Angehörige anfertigen? +

Ja, § 61 StVG nennt ausdrücklich Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch von Angehörigen bestimmt sind. Für die konkrete Durchführung bleiben die Vorgaben der Justizanstalt zu Material, Werkzeug, Aufbewahrung und Weitergabe zu beachten.

Begründet § 61 StVG ein Recht auf einen freien Nebenverdienst? +

Nein. Die Norm regelt bestimmte Arbeiten in der Freizeit und nennt deren Zwecke. Ein allgemeiner freier Gewerbebetrieb oder ein allgemeines Recht auf Verkaufserlöse folgt daraus nicht. Die konkrete Tätigkeit muss in den gesetzlichen Rahmen und die Vollzugsregeln passen.

Was gilt für Arbeiten für wohltätige Zwecke? +

Arbeiten für wohltätige Zwecke gehören zu den in § 61 StVG genannten Möglichkeiten. Der wohltätige Zweck sollte klar beschrieben werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob Material, Ablauf und Aufbewahrung mit Sicherheit, Ordnung und den Rechten der Mitgefangenen vereinbar sind.

Was kann ich bei einer Untersagung der Tätigkeit tun? +

Sichern Sie die Mitteilung oder Entscheidung der Anstalt und dokumentieren Sie Tätigkeit, Material, Zweck und die konkreten Auswirkungen. Danach lässt sich prüfen, ob die Untersagung auf die Grenze des § 61 StVG gestützt ist und welcher Rechtsschutz im Einzelfall passt.

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