§ 61 StVG erfasst in der Freizeit Arbeiten im Haftraum für Rechnung des Bundes, soweit die gesetzliche Verweisung und die Vollzugsgrenzen eingehalten werden.
Strafgefangene dürfen nach § 61 StVG in ihrer Freizeit im Haftraum Arbeiten der gesetzlich bezeichneten Art für Rechnung des Bundes verrichten. Die Vorschrift knüpft diese Möglichkeit an die dort genannte Art der Arbeit. Aus § 61 StVG folgt daher eine eingegrenzte Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, kein allgemeiner freier Gewerbebetrieb im Haftraum.
Für die Einordnung sollten Sie die konkrete Tätigkeit, das verwendete Material und den vorgesehenen Empfänger festhalten. Klären Sie vor dem Beginn, ob die Anstalt zusätzliche Vorgaben zur Durchführung, Verwahrung oder Abgabe macht. Eine Tätigkeit, die Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder Mitgefangene belästigt, bleibt nach § 61 StVG verboten.