Fluchtgefahr scheitert oft an einer nachvollziehbar belegten Bindung der beschuldigten Person an das Inland.
Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO setzt bestimmte Tatsachen voraus, die befürchten lassen, die beschuldigte Person werde sich dem Verfahren entziehen. Eine bloße hohe Strafdrohung reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Die Verteidigung muss daher konkrete Anknüpfungspunkte im Inland sichtbar machen, die einer Flucht entgegenstehen.
Konkret jetzt zu tun: Erstens eine aktuelle Meldebestätigung und einen Mietvertrag oder Eigentumsnachweis vorlegen. Zweitens den aufrechten Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage sowie das Bestehen einer Krankenversicherung dokumentieren. Drittens familiäre Bindungen wie Ehe, Kinder oder Pflege von Angehörigen mit Geburtsurkunden, Schulbestätigungen und Meldedaten belegen.