Bei einer Überwachung der Körperpflege sind nach § 42 Abs 2 StVG Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Das betrifft die Art, den Umfang und die Umstände der Beobachtung. Die Überwachung darf nicht zu einer zusätzlichen Bloßstellung führen. Für die Prüfung ist deshalb festzuhalten, welcher konkrete Anlass bestand und wie die Maßnahme praktisch durchgeführt wurde.
Für Haarschneiden und Rasieren enthält die Norm eine besondere Vorgabe: Soweit eine Gefährdung oder ein Missbrauch zu befürchten ist, hat die Handlung in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Diese Anwesenheit dient der Kontrolle des Vorgangs. Sie beantwortet nicht automatisch die davon getrennte Frage, ob eine zwangsweise Körperpflege in welchem Umfang erforderlich ist.
Die Grenze verläuft damit zwischen notwendiger Überwachung und zusätzlichem Eingriff. Wer eine Maßnahme beanstandet, sollte nicht nur die Anwesenheit eines Bediensteten nennen, sondern auch Anlass, Ablauf, Dauer, anwesende Personen und konkrete Folgen dokumentieren.