haftrecht.at
Strafhaft

Zwangsweise Körperpflege in der Justizanstalt: Grenzen nach § 42 StVG

Zwangsweise Körperpflege in der Justizanstalt: § 42 StVG, konkrete Gefahr, notwendiger Umfang, Menschenwürde und Beschwerde.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

27. September 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Zwangsweise Körperpflege ist im österreichischen Strafvollzug nur unter engen Voraussetzungen zulässig. § 42 Abs 2 StVG verlangt eine vorherige Belehrung und eine Weigerung. Zusätzlich muss die fehlende Körperpflege Ekel erregen oder eine Gesundheitsgefahr für die betroffene Person oder andere schaffen.

Die Maßnahme darf nur so weit gehen, wie es zur Behebung dieses konkreten Zustands erforderlich ist. Dieser Beitrag behandelt die gesetzliche Schwelle, den notwendigen Umfang, die Wahrung der Menschenwürde und die Unterlagen für eine spätere Prüfung. Die Versorgung mit Hygieneartikeln und medizinische Behandlung sind davon zu unterscheiden.

Erste Einordnung

Welche Frage zur Körperpflege ist offen?

Wählen Sie die Situation, die den Fall am besten beschreibt. Sie erhalten die wichtigsten Prüfpunkte für den nächsten Schritt.

Sie möchten Ihre Situation schildern? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

Die Auswahl ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls, ordnet aber die entscheidenden Tatsachen.

Alle Wege im Überblick

Zwangsweise Körperpflege richtig einordnen.

01

Eine bloße Weigerung genügt für Zwang noch nicht.

§ 42 Abs 2 StVG setzt voraus, dass die Person trotz Belehrung die Körperpflege verweigert oder sich nicht pflegen lässt und dadurch Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet. Lassen Sie daher Belehrung, Weigerung, konkrete Auswirkungen und die geplante Abhilfe getrennt dokumentieren.

02

Ekel oder Gesundheitsgefahr müssen konkret nachvollziehbar sein.

Die gesetzliche Schwelle knüpft an eine konkrete Folge an. Entscheidend ist daher, welcher Zustand vorlag, wen er gefährdet haben soll und warum gerade die vorgesehene Körperpflege erforderlich war. Eine pauschale Berufung auf die Hausordnung ersetzt diese Prüfung nicht.

03

Bei Überwachung bleiben Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren.

§ 42 Abs 2 StVG verlangt bei der Überwachung der Körperpflege die Wahrung von Ehrgefühl und Menschenwürde. Für Haarschneiden und Rasieren sieht die Norm bei befürchteter Gefährdung oder Missbrauch die Anwesenheit eines Strafvollzugsbediensteten vor. Diese Präsenzregel ist für sich allein keine pauschale Ermächtigung zu weitergehenden Eingriffen.

04

Für eine Prüfung müssen Maßnahme, Grund und Zeitpunkt feststehen.

§ 120 StVG erfasst Beschwerden. Sie können sich gegen eine Entscheidung oder Anordnung richten, die Rechte betrifft, oder gegen entsprechendes Verhalten von Strafvollzugsbediensteten. Sichern Sie deshalb die Verkündung oder Zustellung, die Belehrung, die Begründung und den tatsächlichen Ablauf. Die Fristfrage richtet sich nach der Art des konkreten Vorgangs.

Was § 42 StVG zur Körperpflege in Haft verlangt

§ 42 Abs 1 StVG verpflichtet die Anstalten, sauber gehalten zu werden. Abs 2 richtet sich an die Strafgefangenen: Der Körper ist so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Für die tägliche Reinigung stellt Abs 3 warmes Wasser bereit und verlangt darüber hinaus regelmäßig, mindestens zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad. Abs 4 betrifft die hygienische und schickliche Ausstattung der sanitären Anlagen.

Diese Absätze bilden den Rahmen, erlauben aber nicht jede Reaktion auf eine verweigerte Reinigung. Die besondere Zwangsregel steht in Abs 2. Sie greift erst, wenn die Person trotz Belehrung die Körperpflege verweigert oder sich nicht pflegen lässt und dadurch Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet.

Damit sind zwei Fragen getrennt zu prüfen. War die Möglichkeit zur Körperpflege tatsächlich vorhanden? Lagen danach die zusätzlichen Voraussetzungen für Zwang vor? Die Versorgung mit Wäsche oder Hygieneartikeln ist ein eigener Prüfbereich. Dazu finden Sie Informationen im Beitrag Bedarfsgegenstände und Körperpflege in Strafhaft.

Welche Voraussetzungen vor Zwang feststehen müssen

Die Norm nennt eine Abfolge. Zuerst muss die betroffene Person trotz Belehrung die Körperpflege verweigern oder sich nicht pflegen lassen. Eine Belehrung muss die konkrete Erwartung verständlich machen. Für die spätere Prüfung ist deshalb wichtig, was erklärt wurde, wann die Erklärung erfolgte und wie die Person darauf reagierte.

Danach braucht es eine gesetzlich beschriebene Folge: Die fehlende Pflege muss Ekel erregen oder eine Gesundheitsgefahr für die Person selbst oder andere begründen. Ein bloßes Abweichen von einer gewünschten Ordnung, ein ungepflegtes Erscheinungsbild oder eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Verhalten ersetzt diese Schwelle nicht. Die Anstalt muss den Zustand und seine Auswirkungen konkret beschreiben.

Auch die tatsächliche Möglichkeit zur Reinigung gehört in die Prüfung. War warmes Wasser erreichbar? Gab es eine zumutbare Gelegenheit zum Duschen oder Baden? Standen notwendige Abläufe oder eine besondere gesundheitliche Situation entgegen? Solche Tatsachen entscheiden nicht automatisch gegen eine Maßnahme, verhindern aber eine verkürzte Begründung.

Prüfmatrix

Verweigerung, Gefahr und Maßnahme getrennt prüfen

Die drei Prüfschritte dürfen in einer Begründung nicht ineinanderfallen.

Voraussetzungen und Umfang nach § 42 Abs 2 StVG
Prüfschritt Konkrete Frage Nachweis
Belehrung und Weigerung Was wurde erklärt und wie wurde reagiert? Zeitpunkt, Inhalt der Belehrung und dokumentierte Weigerung
Ekel oder Gesundheitsgefahr Welche konkrete Folge soll eingetreten sein? Beobachtung, betroffene Personen und nachvollziehbare Auswirkung
Erforderlicher Umfang Was muss geschehen, um genau diesen Zustand zu beheben? Art, Dauer und Ende der Maßnahme
Würde und Überwachung Wie wird die Person während der Pflege geschützt? Anlass, anwesende Bedienstete und Wahrung des Ehrgefühls

Die konkrete Rechtmäßigkeit hängt von der tatsächlichen Situation, der Begründung und dem Ablauf der Maßnahme ab.

Wie weit eine zwangsweise Körperpflege reichen darf

§ 42 Abs 2 StVG begrenzt den Zwang ausdrücklich auf das Maß, das zur Behebung des Zustands erforderlich ist. Zweck ist daher die Wiederherstellung eines gesundheits- und reinlichkeitsgerechten Zustands. Die Maßnahme darf nicht unabhängig von diesem Zweck fortgesetzt oder auf andere Erziehungs- und Ordnungsvorstellungen ausgedehnt werden.

Für die Einzelfallprüfung sind Beginn, einzelne Handlungen, Dauer und Ende festzuhalten. Eine pauschale Anordnung, jede Körperpflege künftig zu überwachen, beantwortet noch nicht, warum gerade diese Form und Dauer erforderlich ist. Ebenso muss erkennbar bleiben, ob eine weniger eingriffsintensive Unterstützung den Zustand beheben konnte.

Der Begriff der erforderlichen Körperpflege lässt sich daher nicht mit einer abstrakten Standardmaßnahme füllen. Bei einer konkreten Verschmutzung kann eine begrenzte Reinigung genügen. Bei einer Gefahr für andere können zusätzliche Schutzvorkehrungen erforderlich sein. Welche Handlung im Einzelfall zulässig ist, hängt vom festgestellten Zustand und seiner Beseitigung ab.

Was bei Überwachung, Rasieren und Haarschneiden gilt

Bei einer Überwachung der Körperpflege sind nach § 42 Abs 2 StVG Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Das betrifft die Art, den Umfang und die Umstände der Beobachtung. Die Überwachung darf nicht zu einer zusätzlichen Bloßstellung führen. Für die Prüfung ist deshalb festzuhalten, welcher konkrete Anlass bestand und wie die Maßnahme praktisch durchgeführt wurde.

Für Haarschneiden und Rasieren enthält die Norm eine besondere Vorgabe: Soweit eine Gefährdung oder ein Missbrauch zu befürchten ist, hat die Handlung in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Diese Anwesenheit dient der Kontrolle des Vorgangs. Sie beantwortet nicht automatisch die davon getrennte Frage, ob eine zwangsweise Körperpflege in welchem Umfang erforderlich ist.

Die Grenze verläuft damit zwischen notwendiger Überwachung und zusätzlichem Eingriff. Wer eine Maßnahme beanstandet, sollte nicht nur die Anwesenheit eines Bediensteten nennen, sondern auch Anlass, Ablauf, Dauer, anwesende Personen und konkrete Folgen dokumentieren.

Welche Unterlagen bei einem Streit entscheidend sind

Für eine sachliche Prüfung braucht es eine zeitliche Abfolge. Dazu gehören die Aufforderung oder Belehrung, die Reaktion der betroffenen Person, der beobachtete Zustand, die behauptete Ekel- oder Gesundheitsgefahr, die Entscheidung zur Maßnahme und deren tatsächlicher Ablauf. Nach Möglichkeit sollten auch Ende, Ergebnis und allfällige Beschwerden unmittelbar danach festgehalten werden.

Sichern Sie schriftliche Anordnungen, Gesprächsnotizen, Vermerke, medizinische Hinweise und eigene Gedächtnisnotizen mit Datum. Bei einer behaupteten Gesundheitsgefahr ist zu unterscheiden, ob eine medizinische Feststellung vorliegt oder nur eine allgemeine Einschätzung. Eine medizinische Behandlung ist eine andere Rechtsfrage als die Körperpflege nach § 42 StVG.

Die allgemeine Versorgung mit Wäsche, Hygieneartikeln und warmem Wasser sollte ebenfalls getrennt belegt werden. Der Beitrag Medizinische Versorgung im Strafvollzug betrifft gesundheitliche Behandlung und Anträge. Für medizinische Dokumentation und Beschwerde ist der Beitrag Krankenbehandlung im Strafvollzug einschlägig.

Warum Körperpflegezwang keine Zwangsbehandlung ist

§ 42 StVG regelt die Körperpflege im Strafvollzug. Die Norm knüpft an Reinlichkeit, Ekel und Gesundheitsgefahren an und begrenzt eine notwendige Pflegemaßnahme. Daraus folgt keine allgemeine Ermächtigung, medizinische Untersuchungen oder Therapien gegen den Willen einer Person durchzuführen.

Hungerstreik und Behandlungsverweigerung stellen eigene medizinische und vollzugsrechtliche Fragen. Sie sollten nicht mit einer verweigerten Körperpflege gleichgesetzt werden. Der Beitrag Hungerstreik und Behandlungsverweigerung in Haft behandelt diese Abgrenzung gesondert.

Ebenso geht es hier nicht um den Maßnahmenvollzug. Entscheidend ist stets, welche konkrete Vollzugsform, welche Handlung und welcher gesetzliche Zweck vorliegen. Eine Anfrage sollte diese Punkte ausdrücklich auseinanderhalten, damit aus der Bezeichnung Körperpflege keine unpassende medizinische oder sicherheitsrechtliche Prüfung wird.

Wie eine Maßnahme im Vollzug geprüft werden kann

§ 120 Abs 1 StVG eröffnet Strafgefangenen Beschwerden. Sie können sich gegen Entscheidungen oder Anordnungen richten, die ihre Rechte betreffen, oder gegen entsprechendes Verhalten von Strafvollzugsbediensteten. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten bezeichnen und die Gründe darlegen, soweit sie nicht offenkundig sind.

Für eine Entscheidung nennt § 120 Abs 2 StVG grundsätzlich eine Frist von vierzehn Tagen ab Verkündung oder Zustellung. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach der Art der Bekanntgabe und danach, ob eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde. Bei anderen Vorgängen gelten eigene Anknüpfungen; bei Gefahr im Verzug bestehen zusätzliche Besonderheiten. Der konkrete Fristbeginn muss deshalb am tatsächlichen Ablauf geprüft werden.

Eine Beschwerde sollte die Voraussetzungen des § 42 Abs 2 StVG einzeln abarbeiten: Belehrung, Weigerung, Ekel oder Gesundheitsgefahr, Erforderlichkeit, Umfang und Wahrung von Ehrgefühl und Menschenwürde. Der allgemeine Beitrag Rechtsmittel und Beschwerden im Strafvollzug erklärt die Dokumentation des Rechtsbehelfs. Die Übersicht zum Themenbereich Strafhaft ordnet den Vollzug in weitere Rechtsfragen ein.

Wichtig: Die Rechtmäßigkeit hängt nicht allein davon ab, ob Körperpflege verweigert wurde. Entscheidend sind die vorherige Belehrung, die konkrete Ekel- oder Gesundheitsgefahr, der erforderliche Umfang und der respektvolle Ablauf.

Häufige Fragen

Zwangsweise Körperpflege nach § 42 StVG

Darf eine Justizanstalt Körperpflege immer zwangsweise durchsetzen? +

Nein. § 42 Abs 2 StVG verlangt eine Belehrung und eine Weigerung. Zusätzlich muss die fehlende Pflege Ekel erregen oder eine Gesundheitsgefahr für die betroffene Person oder andere begründen. Der Zwang ist auf das Erforderliche zu begrenzen.

Reicht ein ungepflegtes Erscheinungsbild für eine Maßnahme? +

Ein bloßes Abweichen von einer gewünschten Ordnung genügt nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob der gesetzlich beschriebene Zustand und eine konkrete Ekel- oder Gesundheitsgefahr vorliegen und wie die Anstalt dies belegt.

Muss beim Rasieren oder Haarschneiden ein Bediensteter anwesend sein? +

Wenn eine Gefährdung oder ein Missbrauch zu befürchten ist, sieht § 42 Abs 2 StVG die Anwesenheit eines Strafvollzugsbediensteten vor. Ehrgefühl und Menschenwürde sind bei der Überwachung zu wahren.

Welche Frist gilt für eine Beschwerde? +

Bei einer Entscheidung sieht § 120 Abs 2 StVG grundsätzlich eine Frist von vierzehn Tagen ab Verkündung oder Zustellung vor. Der konkrete Fristbeginn hängt von der Art des Vorgangs und der Bekanntgabe ab und sollte anhand der Unterlagen geprüft werden.

Erlaubt § 42 StVG eine medizinische Behandlung gegen den Willen? +

§ 42 StVG regelt die Körperpflege und schafft keine allgemeine Ermächtigung für medizinische Untersuchungen oder Therapien. Eine medizinische Maßnahme ist nach ihrem eigenen Rechtsrahmen zu prüfen.

Rechtsnews abonnieren: Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews.

Themen
Zwangsweise Körperpflege§ 42 StVGStrafhaftJustizanstaltMenschenwürdeVollzugsbeschwerdeHygieneHaarschneiden

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg