Rechtsgrundlage und Zuständigkeit zuerst klären.
Der BMJ-Entwurf nennt eine Flexibilisierung bei Bedarfsgegenständen nach § 42 Abs 3 StVG. Bis zur Gesetzwerdung bleibt zu prüfen, welche Anstaltsordnung, welche Kontoregel und welche konkrete Bewilligung gilt.