Die Arbeitsvergütung ist nach § 52 StVG in fünf Stufen gestaffelt und richtet sich nach Leistung und Dauer der Tätigkeit.
Nach § 51 StVG sind Strafgefangene grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet. Die Vergütung bemisst sich nach § 52 StVG in fünf Vergütungsstufen. Stufe 1 gilt bei Arbeitsbeginn, die höheren Stufen werden nach Leistung und Einsatzzeit schrittweise erreicht. Die konkrete Einstufung entscheidet die Anstaltsleitung auf Basis der erbrachten Arbeitsleistung.
Konkret jetzt zu tun: Erstens bei der Anstaltsleitung die aktuelle Vergütungsstufe schriftlich anfragen und die Berechnungsgrundlage klären. Zweitens prüfen, ob die Einstufung der tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht. Drittens bei Unklarheit einen Rechtsbeistand beiziehen, der die Einstufung auf Nachvollziehbarkeit überprüft.