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Arbeitsvergütung, Hausgeld und Eigengeld im Strafvollzug

Vergütungsstufen 1 bis 5 nach §§ 51 bis 54 StVG: Wie Hausgeld und Eigengeld berechnet werden, welche Pflichtbeiträge anfallen und was nach der Entlassung bleibt.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer im Strafvollzug arbeitet, hat nach §§ 51 und 52 StVG Anspruch auf Arbeitsvergütung. Diese Vergütung ist in fünf Stufen gestaffelt und wird nicht als Ganzes ausgezahlt, sondern aufgeteilt: Ein Teil fließt als Hausgeld für den Anstaltsbedarf, ein anderer wird als Eigengeld für die Zeit nach der Entlassung zurückgelegt. Pflichtbeiträge zu Verfahrens- und Unterhaltskosten können zusätzlich anfallen.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Vergütung berechnet wird, was als Hausgeld und Eigengeld zur Verfügung steht und welche Abzüge rechtlich zulässig sind. Ein transparentes Bild der finanziellen Lage im Vollzug hilft dabei, Fehler in der Abrechnung zu erkennen und Ansprüche gezielt geltend zu machen.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Vergütungsstufe, Hausgeld oder Eigengeld nach Entlassung: Was beschäftigt Sie?

Insassen im Strafvollzug haben Anspruch auf Arbeitsvergütung nach §§ 51 und 52 StVG. Davon wird ein Teil als Hausgeld für Anstaltsbedarf bereitgestellt, ein anderer Teil als Eigengeld nach der Entlassung ausgezahlt. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht.

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01 Frage 1

Was steht bei Ihnen im Vordergrund?

Die Arbeitsvergütung im Strafvollzug ist in fünf Stufen gestaffelt. Ein Teil fließt als Hausgeld direkt in die Anstalt, ein anderer wird als Eigengeld zurückgelegt. Pflichtbeiträge können anfallen. Wählen Sie den Bereich, der Sie jetzt bewegt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Arbeitsvergütung ist nach § 52 StVG in fünf Stufen gestaffelt und richtet sich nach Leistung und Dauer der Tätigkeit.

Nach § 51 StVG sind Strafgefangene grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet. Die Vergütung bemisst sich nach § 52 StVG in fünf Vergütungsstufen. Stufe 1 gilt bei Arbeitsbeginn, die höheren Stufen werden nach Leistung und Einsatzzeit schrittweise erreicht. Die konkrete Einstufung entscheidet die Anstaltsleitung auf Basis der erbrachten Arbeitsleistung.

Konkret jetzt zu tun: Erstens bei der Anstaltsleitung die aktuelle Vergütungsstufe schriftlich anfragen und die Berechnungsgrundlage klären. Zweitens prüfen, ob die Einstufung der tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht. Drittens bei Unklarheit einen Rechtsbeistand beiziehen, der die Einstufung auf Nachvollziehbarkeit überprüft.

Vertiefung: Strafvollzug im Überblick →
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Das Hausgeld nach § 53 StVG ist der Teil der Arbeitsvergütung, den Insassen für Anstaltsbedarf verwenden können.

Nach § 53 StVG steht Insassen ein Hausgeld zu, das aus der Arbeitsvergütung entnommen wird. Das Hausgeld kann für Einkäufe in der Anstalt, für Porto oder für sonstige persönliche Bedürfnisse innerhalb des Vollzugs verwendet werden. Die genaue Höhe des Hausgelds hängt von der Vergütungsstufe und den jeweiligen Vollzugsvorschriften ab.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die monatliche Hausgeldabrechnung von der Anstaltsleitung einholen und auf Richtigkeit prüfen. Zweitens sicherstellen, dass der Hausgeldanteil korrekt aus der Vergütung berechnet wurde. Drittens bei Fehlern in der Abrechnung schriftlich Berichtigung beantragen.

Vertiefung: Rechte im Strafvollzug →
03

Das Eigengeld nach § 54 StVG wird nach der Entlassung ausgezahlt und soll den Wiedereinstieg in die Freiheit erleichtern.

Nach § 54 StVG wird ein Teil der Arbeitsvergütung als Eigengeld zurückgehalten und bei der Entlassung ausgezahlt. Das Eigengeld soll Entlassenen einen finanziellen Grundstock für die erste Zeit nach der Haft geben. Der zurückgelegte Betrag wird über die gesamte Haftdauer angespart und darf während der Haft grundsätzlich nicht verwendet werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den aktuellen Eigengeldsaldo bei der Anstaltsleitung erfragen. Zweitens sicherstellen, dass der korrekte Anteil aus jeder Vergütungsperiode zurückgelegt wurde. Drittens bei bevorstehender Entlassung die Auszahlungsmodalitäten klären.

Vertiefung: Entlassung und Wiedereingliederung →
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Pflichtbeiträge zu Verfahrens- und Unterhaltskosten können von der Arbeitsvergütung abgezogen werden.

Von der Arbeitsvergütung können nach den Vorschriften des StVG Pflichtbeiträge einbehalten werden. Dazu gehören Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens sowie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder anderen Unterhaltsberechtigten. Der Abzug erfolgt nach gesetzlich geregelten Quoten, die dem Insassen verbleibende Betrag darf nicht auf null sinken.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Abzugsaufstellung von der Anstaltsleitung schriftlich anfordern und auf Rechtsgrundlage prüfen. Zweitens sicherstellen, dass der verbleibende Betrag für Hausgeld und Eigengeld ausreichend ist. Drittens bei zu hohen Abzügen Einwand erheben und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Vertiefung: Rechtsschutz im Strafvollzug →

Vergütungsstufen nach § 52 StVG: Aufbau und Bemessung

Die Arbeitsvergütung im Strafvollzug richtet sich nach § 52 StVG und ist in fünf Vergütungsstufen unterteilt. Die Einstufung erfolgt nach Leistung und Dauer der Tätigkeit. Insassen beginnen in der Regel in Stufe 1 und können bei guter Leistung in höhere Stufen aufsteigen. Die Einstufungsentscheidung liegt bei der Anstaltsleitung.

Die Höhe der Vergütung ist bewusst niedrig angesetzt und spiegelt nicht die Marktverhältnisse wider. Sie hat jedoch eine wichtige Funktion: Sie schafft einen Anreiz zur Arbeit und bildet die Grundlage für Hausgeld und Eigengeld. Insassen sollten ihre Einstufung regelmäßig überprüfen und bei Unstimmigkeiten schriftlich Auskunft verlangen.

Besondere Tätigkeiten wie Berufsausbildung oder Sonderaufgaben können nach den Vollzugsvorschriften abweichende Vergütungsregelungen vorsehen. Diese Ausnahmen sind in der Vollzugsordnung der jeweiligen Anstalt geregelt. Bei Unklarheiten ist die Anstaltsleitung zur Auskunft verpflichtet.

Hausgeld und Eigengeld: Verwendung und Auszahlung

Nach § 53 StVG steht jedem Insassen ein Hausgeld zu. Dieses wird aus der Arbeitsvergütung entnommen und ist für den persönlichen Bedarf innerhalb der Anstalt bestimmt, etwa für Einkäufe im Anstaltsladen, Porto oder Hygieneartikel. Der Hausgeldanteil ist gesetzlich geregelt und muss der Anstaltsleitung zur Abrechnung zugänglich sein.

Das Eigengeld nach § 54 StVG wird über die gesamte Haftdauer angespart und bei der Entlassung ausgezahlt. Es soll Entlassenen den ersten Schritt in die Freiheit erleichtern. Während der Haft kann das Eigengeld grundsätzlich nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur in gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen möglich.

Pflichtbeiträge zu Verfahrenskosten oder Unterhaltsansprüchen werden vor der Aufteilung in Hausgeld und Eigengeld abgezogen. Der nach Abzügen verbleibende Betrag muss ausreichen, um den Insassen ein Mindestmaß an Hausgeld zu belassen. Eine vollständige Pfändung der Vergütung ist nicht zulässig.

Vergütung im Überblick

Arbeitsvergütung, Hausgeld und Eigengeld auf einen Blick

Die Vergütung im Strafvollzug gliedert sich in mehrere Bestandteile. Die Übersicht zeigt, wie die Anteile verteilt werden und welche gesetzliche Grundlage jeweils gilt.

Bestandteile der Arbeitsvergütung nach §§ 51 bis 54 StVG
Bestandteil Gesetzliche Grundlage Verwendung
Arbeitsvergütung §§ 51 und 52 StVG Grundbetrag in fünf Stufen Basis für Hausgeld und Eigengeld
Hausgeld § 53 StVG Anteil der Vergütung für Anstaltsbedarf Einkäufe, Porto, persönlicher Bedarf in der Anstalt
Eigengeld § 54 StVG Angespartes Guthaben für nach der Haft Auszahlung bei Entlassung als Startkapital
Pflichtbeiträge StVG und Exekutionsrecht Abzug für Verfahrenskosten und Unterhalt Vor Aufteilung in Hausgeld und Eigengeld abgezogen
Verbleibender Betrag Schutzgrenze nach StVG Mindestbetrag nach allen Abzügen Vollständige Pfändung unzulässig

Die genaue Aufteilung richtet sich nach den Vorschriften des StVG und den Vollzugsordnungen der einzelnen Anstalten.

Häufige Fragen

Was zur Arbeitsvergütung im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Wie viele Vergütungsstufen gibt es im Strafvollzug? +

Nach § 52 StVG gibt es fünf Vergütungsstufen. Die Einstufung richtet sich nach Leistung und Dauer der Tätigkeit. Insassen beginnen in Stufe 1 und können bei nachgewiesener Leistung aufsteigen. Die Entscheidung liegt bei der Anstaltsleitung.

Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und Eigengeld? +

Das Hausgeld nach § 53 StVG steht während der Haft für persönliche Bedürfnisse in der Anstalt zur Verfügung. Das Eigengeld nach § 54 StVG wird über die gesamte Haftdauer angespart und erst bei der Entlassung ausgezahlt.

Können Pflichtbeiträge die gesamte Vergütung aufzehren? +

Nein. Die vollständige Pfändung der Arbeitsvergütung ist nicht zulässig. Es muss immer ein Mindestbetrag als Hausgeld verbleiben. Die genaue Schutzgrenze richtet sich nach den Vorschriften des StVG und des Exekutionsrechts.

Kann ich auf mein Eigengeld während der Haft zugreifen? +

Grundsätzlich nicht. Das Eigengeld ist für die Zeit nach der Entlassung bestimmt und wird bis dahin von der Anstalt verwaltet. Ausnahmen sind nur in gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen möglich.

Was tun, wenn die Abrechnung falsch ist? +

Zunächst sollte die fehlerhafte Abrechnung schriftlich bei der Anstaltsleitung beanstandet werden. Wird keine Korrektur vorgenommen, kann Beschwerde an die Vollzugskammer beim zuständigen Landesgericht eingelegt werden. Ein Rechtsanwalt kann dabei unterstützen.

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