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Untersuchungshaft

Verhaftung eines Nationalratsmitglieds: Parlamentsbeschluss und Achtwochenfrist

Art. 57 B-VG regelt die Zustimmung des Nationalrates zur Verhaftung eines Abgeordneten, die Achtwochenfrist, die tagungsfreie Zeit und die Ausnahme der frischen Tat.

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1. Oktober 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die geplante Verhaftung eines Mitglieds des Nationalrates hat eine besondere verfassungsrechtliche Vorfrage. Art. 57 Abs. 2 B-VG verlangt grundsätzlich die Zustimmung des Nationalrates, wenn ein Abgeordneter wegen einer strafbaren Handlung verhaftet werden soll. Die Ausnahme betrifft die Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens.

Art. 57 Abs. 4 und 5 B-VG regeln ergänzend, wann die Zustimmung nach einem Ersuchen als erteilt gilt, wie die tagungsfreie Zeit zu berücksichtigen ist und welche Reaktion bei einer Verhaftung auf frischer Tat möglich bleibt. Diese Regeln betreffen die parlamentarische Immunität. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Untersuchungshaft nach der Strafprozessordnung bleiben davon getrennt.

Erste Einordnung

Welche Konstellation soll zuerst geprüft werden?

Der Entscheidungsbaum trennt die geplante Verhaftung, die Ergreifung auf frischer Tat, die Achtwochenfrist und die politische Zusammenhangsprüfung.

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01 Frage 1

Was ist im Zusammenhang mit der Verhaftung eines Abgeordneten unklar?

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Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor der geplanten Verhaftung muss die Zustimmungslage geklärt werden.

Bei einer geplanten Verhaftung wegen einer strafbaren Handlung ist zuerst zu prüfen, ob der Nationalrat seine Zustimmung erteilt hat oder noch erteilen muss. Das Zustimmungserfordernis nach Art. 57 Abs. 2 B-VG ist eine eigene verfassungsrechtliche Vorfrage.

Für die erste Prüfung werden das behördliche Ersuchen, der geplante Haftbefehl und der aktuelle Status des parlamentarischen Verfahrens benötigt.

02

Bei einer Ergreifung auf frischer Tat gelten sofortige Mitteilung und ein besonderes parlamentarisches Verlangen.

Die Ausnahme vom vorherigen Zustimmungserfordernis greift nur bei der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens. Die Behörde muss die Verhaftung dem Präsidenten des Nationalrates sogleich bekanntgeben.

Der Nationalrat oder während der tagungsfreien Zeit der zuständige ständige Ausschuss kann verlangen, dass die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen wird.

03

Bei einem laufenden Ersuchen sind Fristbeginn, tagungsfreie Zeit und Beschlussstand zu ordnen.

Art. 57 Abs. 4 B-VG lässt die Zustimmung als erteilt gelten, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

Für die Prüfung müssen daher das Ersuchen, sein Einlangen, die Sitzungszeiten und der Beschlussstand nachvollziehbar dokumentiert werden. Der Präsident hat das Ersuchen spätestens am vorletzten Tag der Frist zur Abstimmung zu stellen.

04

Die politische Zusammenhangsprüfung nach Abs. 3 ersetzt den Beschluss über eine Verhaftung nicht.

Art. 57 Abs. 3 B-VG betrifft die sonstige behördliche Verfolgung und die Frage, ob eine strafbare Handlung offensichtlich keinen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit hat. Verlangt der Abgeordnete oder ein Drittel des zuständigen ständigen Ausschusses eine Entscheidung, muss die Verfolgungshandlung sofort unterbleiben oder abgebrochen werden.

Diese Prüfung darf bei einer geplanten Verhaftung nicht an die Stelle der Zustimmung nach Art. 57 Abs. 2 B-VG gesetzt werden. Verhaftung und sonstige Verfolgung sind in der Akte getrennt zuzuordnen.

Parlamentsbeschluss vor der geplanten Verhaftung

Art. 57 Abs. 2 B-VG schützt die Mitglieder des Nationalrates vor einer Verhaftung wegen einer strafbaren Handlung, solange der Nationalrat nicht zugestimmt hat. Für die geplante Verhaftung ist diese Zustimmung daher eine eigenständige verfassungsrechtliche Voraussetzung. Sie steht neben den strafprozessualen Voraussetzungen, die für einen Freiheitsentzug erfüllt sein müssen.

Die Zustimmung des Nationalrates entscheidet nicht über Schuld oder Unschuld und ersetzt auch keine Prüfung des dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes, der Verhältnismäßigkeit oder gelinderer Mittel. Diese Fragen gehören in den jeweiligen strafprozessualen Prüfungsrahmen. Der parlamentarische Beschluss beantwortet die davon getrennte Frage, ob die besondere Immunität einer Verhaftung entgegensteht.

Die Ausnahme ist eng gefasst. Art. 57 Abs. 2 B-VG nimmt die Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens aus. Eine bloße zeitliche Nähe zu einer Tat oder ein allgemeiner Verdacht genügt dafür nicht. Entscheidend ist die konkrete Grundlage der Ergreifung und die Einordnung der angelasteten Handlung.

Achtwochenfrist und tagungsfreie Zeit

Art. 57 Abs. 4 B-VG enthält für ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde eine gesetzliche Entscheidungsfrist. Hat der Nationalrat innerhalb von acht Wochen nicht entschieden, gilt die Zustimmung in den erfassten Fällen als erteilt. Der Wortlaut knüpft diese Folge an ein entsprechendes Ersuchen und an das Ausbleiben einer Entscheidung innerhalb dieser Frist.

Die tagungsfreie Zeit wird in die Achtwochenfrist nicht eingerechnet. Für eine belastbare Berechnung müssen deshalb das Ersuchen, sein Einlangen, die anrechenbaren Zeiträume und allfällige parlamentarische Verfahrensschritte chronologisch festgehalten werden. Ein bloßer Blick auf ein Kalenderdatum kann die Frist nicht zuverlässig abbilden.

Der Präsident des Nationalrates muss das Ersuchen zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung spätestens am vorletzten Tag der Frist zur Abstimmung stellen. Dieser gesetzliche Schritt ist vom tatsächlichen Ergebnis der Abstimmung zu unterscheiden. Für die Aktenprüfung sind daher sowohl der Beschlussstand als auch die Behandlung des Ersuchens zu sichern.

Vier Prüfpunkte

Welche Verfahrenslage vorliegt

Die verfassungsrechtlichen Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Prüfung der Verhaftung eines Nationalratsmitglieds
Konstellation Rechtsgrundlage Erster Prüfungsschritt
Geplante Verhaftung Verhaftung wegen einer strafbaren Handlung Art. 57 Abs. 2 B-VG Zustimmung des Nationalrates und Haftunterlagen prüfen
Ergreifung auf frischer Tat Frische Tat bei Verübung eines Verbrechens Art. 57 Abs. 2 und 5 B-VG Sofortige Mitteilung und mögliches Freilassungsverlangen prüfen
Laufendes Ersuchen Keine Entscheidung innerhalb von acht Wochen Art. 57 Abs. 4 B-VG Tagungsfreie Zeit und Beschlussstand berechnen
Sonstige Verfolgung Politischer Zusammenhang der strafbaren Handlung Art. 57 Abs. 3 B-VG Verfolgungshandlung von einer Verhaftung abgrenzen

Die Tabelle ordnet die verfassungsrechtliche Vorfrage. Die strafprozessualen Voraussetzungen des Freiheitsentzugs sind zusätzlich zu prüfen.

Frische Tat und Verlangen auf Haftaufhebung

Wird ein Mitglied des Nationalrates auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ergriffen, darf die Behörde die Verhaftung zunächst ohne vorherigen Zustimmungsbeschluss vornehmen. Art. 57 Abs. 5 B-VG verlangt dann, dass die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates die geschehene Verhaftung sogleich bekanntgibt.

Der Nationalrat kann verlangen, dass die Haft aufgehoben wird oder die Verfolgung überhaupt unterlassen wird. Während der tagungsfreien Zeit steht dieses Verlangen dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuss zu. Das Verlangen ist eine besondere parlamentarische Reaktionsmöglichkeit und folgt auf die sofortige Mitteilung der Verhaftung.

Für die Einordnung zählen deshalb der genaue Zeitpunkt der Ergreifung, die tatsächlichen Umstände der frischen Tat, die Mitteilung an den Präsidenten und ein allfälliger Beschluss des Nationalrates oder des zuständigen Ausschusses. Eine spätere Prüfung sollte diese Schritte in ihrer Reihenfolge abbilden.

Art. 57 Abs. 3 B-VG ist ein anderes Verfahren

Art. 57 Abs. 3 B-VG betrifft die sonstige behördliche Verfolgung eines Mitglieds des Nationalrates. Eine Verfolgung ohne Zustimmung des Nationalrates ist danach nur zulässig, wenn die strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten steht. Verlangt der Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des zuständigen ständigen Ausschusses eine Entscheidung über diesen Zusammenhang, muss die Verfolgungshandlung sofort unterbleiben oder abgebrochen werden.

Diese politische Zusammenhangsprüfung beantwortet eine andere Frage als Art. 57 Abs. 2 B-VG. Bei einer geplanten Verhaftung darf die Behörde den erforderlichen Zustimmungsbeschluss nicht durch die Annahme ersetzen, der Vorwurf stehe offensichtlich außerhalb der politischen Tätigkeit. Die Maßnahme muss zuerst ihrem rechtlichen Typ zugeordnet werden.

Auch die Rechtsfolgen sind verschieden: Abs. 3 ordnet bei einem entsprechenden Verlangen das Unterbleiben oder den Abbruch einer Verfolgungshandlung an. Abs. 5 betrifft nach einer Ergreifung auf frischer Tat die Haftaufhebung oder das Unterlassen der Verfolgung. Diese Unterschiede sollten in Anträgen und behördlichen Entscheidungen klar benannt werden.

Unterlagen und nächste Schritte

Für die erste Einordnung sollten das behördliche Zustimmungsersuchen, der geplante oder bereits vollzogene Haftakt, die zugrunde liegende Entscheidung und die verfügbaren Informationen zum parlamentarischen Status zusammengestellt werden. Bei einer Ergreifung auf frischer Tat kommen die Dokumentation des Tatzeitpunkts und die Mitteilung an den Präsidenten des Nationalrates hinzu.

Bei einer laufenden Achtwochenfrist sind das Einlangensdatum des Ersuchens, die tagungsfreie Zeit, die Behandlung im Nationalrat und die Vorlage zur Abstimmung chronologisch zu ordnen. So lässt sich nachvollziehen, welche Zeiträume für die gesetzliche Frist zählen und welcher Verfahrensstand tatsächlich erreicht wurde.

Die verfassungsrechtliche Immunitätsprüfung ist nur ein Teil der Gesamtprüfung. Ergibt sich daraus kein Hindernis für die Verhaftung, müssen die zuständigen Behörden und Gerichte die strafprozessualen Voraussetzungen weiterhin eigenständig beurteilen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung darf deshalb nicht mit einer Entscheidung über die Untersuchungshaft gleichgesetzt werden.

Praxispunkt: Für die Fristenprüfung sollten Zustimmungsersuchen, Einlangen, tagungsfreie Zeit und parlamentarische Behandlung in einer einzigen Chronologie festgehalten werden. Das erleichtert die Abgrenzung zwischen Art. 57 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 B-VG.

FAQ

Häufige Fragen zur Verhaftung eines Nationalratsmitglieds.

Muss der Nationalrat jeder Verhaftung eines Abgeordneten zustimmen? +

Grundsätzlich verlangt Art. 57 Abs. 2 B-VG die Zustimmung des Nationalrates. Ausgenommen ist die Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens. Für diesen Fall enthält Art. 57 Abs. 5 B-VG eigene Mitteilungs- und Reaktionsregeln.

Was gilt, wenn der Nationalrat acht Wochen lang nicht entscheidet? +

Art. 57 Abs. 4 B-VG bestimmt, dass die Zustimmung in den erfassten Fällen als erteilt gilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

Darf eine politische Zusammenhangsprüfung die Verhaftung ermöglichen? +

Die Prüfung nach Art. 57 Abs. 3 B-VG betrifft die sonstige behördliche Verfolgung. Sie ersetzt bei einer geplanten Verhaftung nicht die Zustimmung nach Art. 57 Abs. 2 B-VG. Beide Verfahrenswege müssen getrennt eingeordnet werden.

Was passiert nach einer Ergreifung auf frischer Tat? +

Die Behörde muss dem Präsidenten des Nationalrates die Verhaftung sogleich bekanntgeben. Der Nationalrat oder während der tagungsfreien Zeit der zuständige ständige Ausschuss kann verlangen, dass die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen wird.

Ist die Zustimmung des Nationalrates schon eine Entscheidung über Untersuchungshaft? +

Nein. Die Zustimmung betrifft die parlamentarische Immunität. Die strafprozessualen Voraussetzungen des Freiheitsentzugs, der Haftgrund, die Verhältnismäßigkeit und gelindere Mittel sind davon getrennt zu prüfen.

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