Ist die gesamte Beweissicherung abgeschlossen, fehlt der Anknüpfungspunkt für eine Verdunkelung und der Haftgrund entfällt.
Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO erfordert, dass konkrete Tatsachen befürchten lassen, die beschuldigte Person werde auf Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachverständige oder Beweismittel einwirken. Sobald Sachverständigengutachten vorliegen, digitale Beweismittel gesichert sind und die Spurensicherung abgeschlossen ist, fehlt die Grundlage für diese Befürchtung.
Konkret jetzt zu tun: Erstens aus der Akte belegen, dass alle Gutachten bereits erstattet sind. Zweitens darstellen, welche Beweismittel bereits sichergestellt oder elektronisch gesichert wurden. Drittens einen Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft mit dem Argument der abgeschlossenen Beweissicherung einbringen.