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Untersuchungshaft

Verdunkelungsgefahr in der Untersuchungshaft konkret entkräften

Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO: Wie abgeschlossene Beweissicherung, vernommene Zeugen oder ein Kontaktverbot den Haftgrund entkräften.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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29. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Verdunkelungsgefahr ist neben der Fluchtgefahr einer der häufigsten Haftgründe in der österreichischen Strafpraxis. Nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO kann sie vorliegen, wenn zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde auf Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige einwirken oder Beweismittel vernichten. Diese Befürchtung braucht aber bestimmte Tatsachen, sie ist kein Automatismus.

Dieser Beitrag zeigt, wie die Verdunkelungsgefahr konkret entkräftet wird. Abgeschlossene Beweissicherung und bereits einvernommene Zeugen nehmen dem Haftgrund seinen Boden. Statt Haft kommt nach § 173 Abs 5 StPO ein Kontaktverbot als gelinderes Mittel in Betracht. Gegen den Haftbeschluss steht die Haftbeschwerde beim Oberlandesgericht binnen drei Tagen offen.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Beweise gesichert, Zeugen vernommen, Kontaktverbot oder Haftbeschwerde, was brauchen Sie?

Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO setzt voraus, dass die beschuldigte Person auf Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachverständige oder Beweismittel einwirken könnte. Ist die Beweissicherung abgeschlossen oder reicht ein Kontaktverbot, entfällt der Haftgrund. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Eine Verdunkelungsgefahr lässt sich entkräften, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind oder ein Kontaktverbot den Haftzweck erfüllt. Wählen Sie den Ansatz, der bei Ihnen aktuell trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ist die gesamte Beweissicherung abgeschlossen, fehlt der Anknüpfungspunkt für eine Verdunkelung und der Haftgrund entfällt.

Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO erfordert, dass konkrete Tatsachen befürchten lassen, die beschuldigte Person werde auf Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachverständige oder Beweismittel einwirken. Sobald Sachverständigengutachten vorliegen, digitale Beweismittel gesichert sind und die Spurensicherung abgeschlossen ist, fehlt die Grundlage für diese Befürchtung.

Konkret jetzt zu tun: Erstens aus der Akte belegen, dass alle Gutachten bereits erstattet sind. Zweitens darstellen, welche Beweismittel bereits sichergestellt oder elektronisch gesichert wurden. Drittens einen Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft mit dem Argument der abgeschlossenen Beweissicherung einbringen.

Vertiefung: Untersuchungshaft im Überblick →
02

Wurden alle relevanten Zeugen bereits vernommen, ist eine Einwirkung auf sie kaum noch möglich und die Verdunkelungsgefahr verliert ihren Boden.

Eine Verdunkelungsgefahr wegen Zeugenbeeinflussungsgefahr setzt voraus, dass die Zeugen noch nicht oder noch nicht vollständig vernommen wurden. Sind alle relevanten Zeugen polizeilich oder gerichtlich einvernommen worden und liegen die Protokolle vor, ist eine nachträgliche Beeinflussung kaum noch geeignet, das Ermittlungsergebnis zu verändern.

Konkret jetzt zu tun: Erstens aus der Akte herausarbeiten, welche Zeugen bisher vernommen wurden. Zweitens darlegen, dass keine weiteren unvernommenen Zeugen existieren oder deren Einvernahme unmittelbar bevorsteht. Drittens einen begründeten Enthaftungsantrag einbringen und aufzeigen, dass der Haftzweck durch die abgeschlossenen Einvernahmen entfallen ist.

Vertiefung: Haftgründe im Überblick →
03

Ein räumliches oder kommunikatives Kontaktverbot kann die Verdunkelungsgefahr als gelinderes Mittel ausreichend eindämmen und die Haft ersetzen.

Nach § 173 Abs 5 StPO ist die Untersuchungshaft zu vermeiden, wenn der Haftzweck durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Bei Verdunkelungsgefahr eignet sich besonders ein Kontaktverbot zu bestimmten Personen, also Zeugen oder Mitbeschuldigten. Dieses Verbot kann räumlich und kommunikativ ausgestaltet werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens konkrete Personen benennen, zu denen das Kontaktverbot gelten soll. Zweitens aufzeigen, dass kein anderer Kontaktweg besteht, der eine Einwirkung ermöglicht. Drittens gemeinsam mit dem Kontaktverbot eine Meldepflicht anbieten, um die Einhaltung zu gewährleisten.

Vertiefung: Gelindere Mittel statt Untersuchungshaft →
04

Gegen einen Haftbeschluss wegen Verdunkelungsgefahr steht die Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht offen.

Gegen den Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr steht die Haftbeschwerde an das zuständige Oberlandesgericht offen. Sie ist binnen drei Tagen ab Zustellung des Beschlusses einzubringen. Daneben kann jederzeit ein Enthaftungsantrag gestellt werden, wenn sich der Ermittlungsstand geändert hat.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Dreitagesfrist der Haftbeschwerde sichern und prüfen, ob der Beschluss konkrete Tatsachen zur Verdunkelungsgefahr anführt. Zweitens parallel einen Enthaftungsantrag mit einem Kontaktverbot als gelinderem Mittel einbringen. Drittens spätestens zur Haftverhandlung den aktuellen Ermittlungsstand und die bereits gesicherten Beweise dokumentieren.

Vertiefung: Haftbeschwerde in der Untersuchungshaft →

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO

Nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO ist die Untersuchungshaft zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde auf Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige einwirken oder Beweismittel vernichten, verändern oder unterdrücken. Maßgeblich sind also bestimmte Tatsachen, nicht bloße Vermutungen.

Die Verdunkelungsgefahr verliert mit fortschreitenden Ermittlungen an Gewicht. Sind Sachverständige bereits tätig geworden, Urkunden gesichert und Zeugen vernommen, fehlt es an einem Ansatzpunkt für eine Einwirkung. Das Gericht muss bei jeder Haftprüfung neu beurteilen, ob die Grundlage noch trägt.

Eine Einwirkung auf Zeugen setzt voraus, dass diese noch erreichbar sind und ihr Wissen noch nicht gerichtlich fixiert wurde. Je weiter die Einvernahmen fortgeschritten sind, desto weniger kann eine spätere Kontaktaufnahme das Ergebnis noch verändern. Die Verteidigung sollte daher den Verfahrensstand laufend auf diese Frage hin analysieren.

Verteidigungsstrategie: Ermittlungsstand analysieren und gelinderes Mittel anbieten

Die wirksamste Strategie gegen die Verdunkelungsgefahr besteht darin, den Ermittlungsstand aktenmäßig zu dokumentieren und aufzuzeigen, dass keine Einwirkungsmöglichkeit mehr besteht. Parallel dazu sollte ein konkretes Kontaktverbot als gelinderes Mittel angeboten werden, das eine allfällige Restgefahr ausreichend eindämmt.

Aus der Akte sind alle bisher abgeschlossenen Ermittlungsschritte herauszuarbeiten: vorliegende Sachverständigengutachten, gesicherte digitale Beweismittel, abgeschlossene Hausdurchsuchungen und bereits protokollierte Zeugenaussagen. Je vollständiger diese Übersicht ist, desto stärker die Argumentation für die Enthaftung.

Das Kontaktverbot als gelinderes Mittel ist konkret auszugestalten. Es muss die Personen benennen, zu denen der Kontakt untersagt ist. Räumliche sowie kommunikative Ausgestaltung sind möglich. Eine ergänzende Meldepflicht unterstreicht die Bereitschaft, die Einhaltung zu gewährleisten.

Verdunkelungsgefahr im Überblick

Tatsachen, Gegenargumente und gelindere Mittel auf einen Blick

Die Verteidigung gegen den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr arbeitet entlang des Ermittlungsstands und der noch offenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die Übersicht stellt typische Tatsachen und Gegenargumente nebeneinander.

Bausteine einer Verteidigung gegen Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO
Achse Tatsache des Gerichts Verteidigungsbaustein
Beweissicherung Gutachten und Urkunden noch nicht gesichert Alle Gutachten erstattet, digitale Beweise gesichert Abgeschlossene Ermittlung als Argument
Zeugen Zeugen noch nicht vernommen, Beeinflussung möglich Alle relevanten Zeugen bereits einvernommen Fehlende Einwirkungsmöglichkeit darlegen
Kontakt Kontakt zu Zeugen oder Mitbeschuldigten möglich Kein gemeinsamer Wohn- oder Arbeitsort Kontaktverbot als gelinderes Mittel
Kommunikation Kommunikation über Dritte oder Telefon möglich Bereitschaft zu umfassendem Kommunikationsverbot Kommunikationsverbot mit Meldepflicht
Ermittlungsstand Offene Ermittlungsschritte, Gefahr der Vernichtung Alle wesentlichen Beweismittel gesichert Enthaftungsantrag mit aktuellem Aktenstand

Maßgeblich sind nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO bestimmte Tatsachen, eine bloße abstrakte Möglichkeit der Einwirkung trägt die Verdunkelungsgefahr nicht.

Häufige Fragen

Was zur Entkräftung der Verdunkelungsgefahr häufig gefragt wird.

Wann entfällt die Verdunkelungsgefahr automatisch? +

Sie entfällt, wenn keine Einwirkungsmöglichkeit mehr besteht: alle Zeugen sind vernommen, alle Gutachten liegen vor und die Beweissicherung ist abgeschlossen. Das Gericht muss diesen Stand bei jeder Haftprüfung berücksichtigen.

Reicht ein Kontaktverbot als gelinderes Mittel? +

Nach § 173 Abs 5 StPO ja, wenn das Kontaktverbot die konkret befürchtete Einwirkung ausreichend verhindert. Es muss die betreffenden Personen konkret benennen und kann räumlich sowie kommunikativ ausgestaltet sein.

Welche Belege helfen dem Verteidiger? +

Aktenteile, die abgeschlossene Einvernahmen und Gutachten belegen, Protokolle der Zeugenaussagen sowie Sicherstellungsprotokolle für digitale und physische Beweismittel. Ein vollständiges Bild des Ermittlungsstands ist überzeugender als einzelne Argumente.

Was tun, wenn das Gericht die Verdunkelungsgefahr trotzdem bejaht? +

Gegen den Haftbeschluss steht die Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht binnen drei Tagen offen. Zusätzlich kann jederzeit ein Enthaftungsantrag mit einem konkreten Angebot eines Kontaktverbots eingebracht werden.

Können neue Ermittlungsschritte die Verdunkelungsgefahr wieder begründen? +

Ja. Werden neue Zeugen bekannt oder neue Beweismittel entdeckt, kann die Verdunkelungsgefahr wieder aufleben. Die Verteidigung muss daher die Aktenlage laufend beobachten und zeitnah reagieren.

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