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Untersuchungshaft

Tatbegehungsgefahr in der Untersuchungshaft konkret entkräften

Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO: Wie Therapie, soziale Stabilisierung, Bewährungshilfe und Haftbeschwerde den Haftgrund entkräften.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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30. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Tatbegehungsgefahr ist ein Haftgrund, der vor allem bei einschlägiger Vorgeschichte, Suchterkrankung oder labiler sozialer Lage zum Tragen kommt. Nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO muss die Befürchtung durch bestimmte Tatsachen begründet sein. Bloßer Vorstrafenverdacht reicht nicht aus. Die Verteidigung muss die Ursachen der befürchteten Tat konkret entkräften.

Dieser Beitrag zeigt, wie das in der Praxis gelingt. Therapiebeginn, soziale Stabilisierung und Bewährungshilfe nehmen dem Haftgrund seine tatsächliche Grundlage. Statt Haft kommt nach § 173 Abs 5 StPO ein Maßnahmenpaket als gelinderes Mittel in Betracht. Gegen den Beschluss steht die Haftbeschwerde beim Oberlandesgericht offen.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Therapie beginnen, sozial stabilisieren, Bewährungshilfe oder Haftbeschwerde, was brauchen Sie?

Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO beruht auf bestimmten Tatsachen, die befürchten lassen, die beschuldigte Person werde eine weitere Straftat begehen. Therapie, soziale Stabilisierung und Auflagen können den Haftgrund entkräften. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Tatbegehungsgefahr lässt sich entkräften, wenn die Ursachen der befürchteten Tat gezielt angegangen werden. Wählen Sie den Ansatz, der bei Ihnen aktuell trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Wer eine Suchtbehandlung oder psychiatrische Therapie aufnimmt, zeigt damit konkret, dass er die Ursachen der befürchteten Tat angeht.

Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO kann unter anderem mit einer Suchterkrankung oder psychischen Störung begründet werden. Wer eine Therapie aufnimmt oder sich für eine stationäre oder ambulante Entwöhnungsbehandlung anmeldet, nimmt dem Haftgrund seine tatsächliche Grundlage. Das Gericht kann dies als ausreichende Gegenmaßnahme werten.

Konkret jetzt zu tun: Erstens einen konkreten Therapieplatz oder eine Aufnahmebestätigung für ein Entwöhnungsprogramm vorlegen. Zweitens dokumentieren, dass die Therapie noch vor oder unmittelbar nach der Enthaftung aufgenommen werden kann. Drittens im Enthaftungsantrag darlegen, dass die Therapie die befürchtete Tatgelegenheit gezielt beseitigt.

Vertiefung: Untersuchungshaft im Überblick →
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Stabile Arbeit, gesicherter Wohnraum und ein tragfähiges soziales Netz können die Tatbegehungsgefahr erheblich mindern.

Tatbegehungsgefahr beruht häufig auf dem Fehlen sozialer Stabilität. Ein gesicherter Arbeitsplatz, aufrechter Wohnraum und ein funktionierendes soziales Umfeld beseitigen die Bedingungen, unter denen eine neuerliche Straftat zu befürchten wäre. Die Verteidigung muss diese Faktoren konkret belegen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens einen Arbeitsvertrag, eine Einstellungszusage oder einen Nachweis über laufende Beschäftigung vorlegen. Zweitens Mietvertrag oder Eigentumsnachweis zum Wohnraum beibringen. Drittens soziale Unterstützung durch Familie, Bekannte oder Beratungsstellen dokumentieren, die nach der Enthaftung zur Verfügung stehen.

Vertiefung: Gelindere Mittel statt Untersuchungshaft →
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Bewährungshilfe und konkrete Auflagen zeigen dem Gericht, dass die Tatbegehungsgefahr auch ohne Haft beherrschbar ist.

Nach § 173 Abs 5 StPO ist die Untersuchungshaft zu vermeiden, wenn der Haftzweck durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Bei Tatbegehungsgefahr eignen sich besonders die Betreuung durch Bewährungshilfe, regelmäßige Meldepflichten und weitere Auflagen, die das Rückfallrisiko strukturell senken.

Konkret jetzt zu tun: Erstens konkrete Kontaktaufnahme zu einem Bewährungshelfer oder einer Bewährungshilfestelle herstellen und eine Betreuungszusage vorlegen. Zweitens eine regelmäßige Meldepflicht bei einer Polizeidienststelle anbieten. Drittens weitere Auflagen anbieten, die auf die konkrete Ursache der Tatbegehungsgefahr abgestimmt sind.

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Gegen einen Haftbeschluss wegen Tatbegehungsgefahr steht die Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht binnen drei Tagen offen.

Gegen den Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr steht die Haftbeschwerde an das zuständige Oberlandesgericht offen. Sie ist binnen drei Tagen ab Zustellung des Beschlusses einzubringen. Parallel kann jederzeit ein Enthaftungsantrag gestellt werden, wenn neue Umstände vorliegen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Dreitagesfrist der Haftbeschwerde sichern und prüfen, ob der Beschluss konkrete Tatsachen zur Tatbegehungsgefahr anführt. Zweitens parallel einen Enthaftungsantrag mit einem Maßnahmenpaket aus Therapie, sozialer Stabilisierung und Auflagen einbringen. Drittens spätestens zur Haftverhandlung neue Belege zu Therapiebeginn und sozialer Situation vorlegen.

Vertiefung: Haftbeschwerde in der Untersuchungshaft →

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO

Nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO ist die Untersuchungshaft zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde eine strafbare Handlung begehen, die eine schwere Verletzung von Rechtsgütern einer anderen Person darstellt. Maßgeblich sind bestimmte Tatsachen aus der Lebensgeschichte, der sozialen Situation oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person.

Einschlägige Vorstrafen können ein Indiz sein, tragen aber allein den Haftgrund nicht. Entscheidend ist, ob konkrete Bedingungen bestehen, die eine neuerliche Tat wahrscheinlich machen: etwa eine unbehandelte Suchterkrankung, fehlender Wohnraum oder ein instabiles soziales Umfeld. Fehlen diese Faktoren oder werden sie gezielt beseitigt, verliert die Tatbegehungsgefahr ihren Boden.

Mit jedem Tag der Untersuchungshaft steigt der Druck, den Haftgrund neu zu bewerten. Verändert sich die soziale Lage, beginnt eine Therapie oder stellt sich eine Betreuungseinrichtung zur Verfügung, verändert sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr wesentlich.

Verteidigungsstrategie: Ursachen beseitigen und gelinderes Mittel anbieten

Die wirksamste Strategie gegen die Tatbegehungsgefahr besteht darin, die tatsächlichen Ursachen der befürchteten Tat gezielt anzugehen. Wer eine Suchtbehandlung aufnimmt, stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachweist und Bewährungshilfe akzeptiert, zeigt dem Gericht, dass die Gefahr beherrschbar ist.

Das Angebot an das Gericht sollte konkret und belegt sein: ein zugesagter Therapieplatz, ein unterschriebener Mietvertrag, eine schriftliche Betreuungszusage der Bewährungshilfe. Abstrakte Erklärungen, man werde sich bemühen, überzeugen selten. Konkrete Zusagen und Urkunden sind die Grundlage jedes erfolgreichen Enthaftungsantrags.

Gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO lassen sich kombinieren: Meldepflicht, Aufenthaltsauflage, Therapieauflage und Bewährungshilfekontrolle können gemeinsam ein Maßnahmenpaket bilden, das dem Gericht zeigt, dass die Tatbegehungsgefahr auch ohne Haft ausreichend begrenzt ist.

Tatbegehungsgefahr im Überblick

Tatsachen, Gegenargumente und gelindere Mittel auf einen Blick

Die Verteidigung gegen Tatbegehungsgefahr arbeitet entlang der Ursachen der befürchteten Tat. Die Übersicht stellt typische Tatsachen des Gerichts und die passenden Verteidigungsbausteine nebeneinander.

Bausteine einer Verteidigung gegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO
Achse Tatsache des Gerichts Verteidigungsbaustein
Sucht Unbehandelte Abhängigkeit als Rückfallursache Therapiezusage oder Aufnahmebestätigung Therapieauflage als gelinderes Mittel
Wohnen Kein gesicherter Wohnraum, instabile Lage Mietvertrag oder Eigentumsnachweis vorlegen Aufenthaltsauflage oder Meldepflicht
Arbeit Keine Beschäftigung, kein Einkommen Arbeitsvertrag, Einstellungszusage, Ausbildungsplatz Beschäftigungsauflage und Meldepflicht
Soziales Netz Isoliertes Umfeld, keine Unterstützung Familiäre Einbindung, Beratungsstelle Bewährungshilfe als gelinderes Mittel
Vorgeschichte Einschlägige Vorstrafen oder Taten Deliktfreie Zeit, veränderte Lebensumstände Maßnahmenpaket aus Auflagen und Betreuung

Nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO müssen bestimmte Tatsachen die Befürchtung tragen, bloße Vorstrafen begründen die Tatbegehungsgefahr nicht allein.

Häufige Fragen

Was zur Entkräftung der Tatbegehungsgefahr häufig gefragt wird.

Reichen Vorstrafen allein für die Tatbegehungsgefahr? +

Nein. Nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO müssen bestimmte Tatsachen die Befürchtung tragen, dass eine neue Straftat droht. Einschlägige Vorstrafen können ein Indiz sein, begründen die Tatbegehungsgefahr aber nicht allein. Veränderte Umstände können dagegen sprechen.

Hilft ein Therapieplatz wirklich bei der Enthaftung? +

Ja, wenn der Zusammenhang zwischen Sucht und befürchteter Tat glaubwürdig dargelegt ist. Ein konkreter zugesagter Therapieplatz ist erheblich überzeugender als eine bloße Absichtsbekundung.

Was zählt als gelinderes Mittel bei Tatbegehungsgefahr? +

Nach § 173 Abs 5 StPO kommen Meldepflicht, Aufenthaltsauflage, Therapieauflage und Bewährungshilfekontrolle in Betracht. Auch eine Kombination mehrerer Maßnahmen ist möglich und oft überzeugender als eine einzelne.

Was tun, wenn keine Arbeit oder Wohnung vorhanden ist? +

Die Verteidigung sollte proaktiv nach Angeboten suchen: gemeinnützige Wohneinrichtungen, Beratungsstellen und Sozialeinrichtungen können konkrete Zusagen für eine Unterkunft oder Beschäftigung ausstellen, die dem Gericht vorgelegt werden.

Wie wird die Haftbeschwerde bei Tatbegehungsgefahr begründet? +

Die Beschwerde muss konkret aufzeigen, welche bestimmten Tatsachen der Beschluss anführt und warum diese nicht ausreichen oder durch neue Umstände entkräftet sind. Ein parallel eingebrachtes Maßnahmenpaket stärkt die Erfolgsaussichten.

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