Wer eine Suchtbehandlung oder psychiatrische Therapie aufnimmt, zeigt damit konkret, dass er die Ursachen der befürchteten Tat angeht.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO kann unter anderem mit einer Suchterkrankung oder psychischen Störung begründet werden. Wer eine Therapie aufnimmt oder sich für eine stationäre oder ambulante Entwöhnungsbehandlung anmeldet, nimmt dem Haftgrund seine tatsächliche Grundlage. Das Gericht kann dies als ausreichende Gegenmaßnahme werten.
Konkret jetzt zu tun: Erstens einen konkreten Therapieplatz oder eine Aufnahmebestätigung für ein Entwöhnungsprogramm vorlegen. Zweitens dokumentieren, dass die Therapie noch vor oder unmittelbar nach der Enthaftung aufgenommen werden kann. Drittens im Enthaftungsantrag darlegen, dass die Therapie die befürchtete Tatgelegenheit gezielt beseitigt.