Rechtsgrundlage prüfen.
§ 74 StVG sieht vor, dass für schwangere oder kürzlich entbundene Strafgefangene die Regeln über kranke oder verletzte Strafgefangene sinngemäß gelten. Zur Entbindung sind Schwangere in eine öffentliche Krankenanstalt zu bringen. Für Arbeit gelten bestimmte Schutzregeln des Mutterschutzgesetzes sinngemäß.