Rechtsgrundlage prüfen.
§ 126 StVG betrifft Strafgefangene mit zeitlichen Freiheitsstrafen. Gelockerter Vollzug setzt geeignete Einrichtungen voraus und verlangt die Erwartung, dass die Lockerungen nicht missbraucht werden. Das Gesetz nennt offene Räume oder Tore am Tag, Arbeit mit beschränkter Bewachung, Ausbildung, ambulante Behandlung, Ausgänge und Freigang.