Gesundheitliche Gründe müssen den konkreten Vollzug betreffen.
Aktuelle Befunde und der Haftalltag sind wichtiger als der Diagnosename allein. Das OLG Linz hat in 9 Bs 49/26h vom 6. März 2026 die konkrete Vollzugstauglichkeit und Beweisgrundlage geprüft.