haftrecht.at
Strafhaft

Nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 StVG

Nachträglicher Aufschub nach § 133 StVG: Gesundheitsgründe, außergewöhnliche Härte, Unterlagen und Prüfung eines Rechtsmittels.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

28. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein nachträglicher Aufschub muss zur konkreten Situation nach Haftbeginn passen.

Gesundheit, persönliche Härte und Rechtsmittel brauchen jeweils eigene Belege.

Strafaufschub im laufenden Vollzug

Nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 StVG

Nach Haftbeginn geht es nicht um den gewöhnlichen Aufschub vor dem Strafantritt. Grundlage, Vollzugsstand und Belege sind entscheidend.

Bitte hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten. Wir antworten innerhalb eines Werktags. Bei laufender Haft oder kurzer Frist rufen Sie uns bitte zusätzlich an.

01 Frage 1

Was ist bei Ihrem Aufschubantrag der entscheidende Punkt?

Trennen Sie den Antrag nach Haftbeginn von einem Aufschub vor dem Strafantritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Gesundheitliche Gründe müssen den konkreten Vollzug betreffen.

Aktuelle Befunde und der Haftalltag sind wichtiger als der Diagnosename allein. Das OLG Linz hat in 9 Bs 49/26h vom 6. März 2026 die konkrete Vollzugstauglichkeit und Beweisgrundlage geprüft.

Vollzugsuntauglichkeit und Befunde →
02

Außergewöhnliche Gründe brauchen eine Chronologie.

Dauer, konkrete Härte und Belege müssen nachvollziehbar sein. Allgemeine familiäre Belastung genügt nicht automatisch.

Aufschub vor dem Strafantritt →
03

Nach Ablehnung sind Beschluss und Rechtsmittelweg sofort zu prüfen.

OLG Wien 23 Bs 82/26s vom 20. März 2026 behandelt einen Antrag nach § 133 Abs 2 StVG. Ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist, hängt von Entscheidung, Zustellung und Beweislage ab.

Rechtsschutz im Strafvollzug →

§ 133 StVG ist nicht der Aufschub vor dem Strafantritt

Vor dem Strafantritt und nach Beginn des Vollzugs liegen unterschiedliche Situationen vor. Wer bereits in Haft ist, muss den aktuellen Vollzugsstand und die konkrete Veränderung darstellen.

Zu klären sind Norm, Zuständigkeit und die Tatsache, die nach Haftbeginn eingetreten oder nun erstmals nachweisbar ist.

Befunde, Vollzugsalltag und außergewöhnliche Gründe

Bei Gesundheit zählen Befunde, Therapie, Medikamente und konkrete Einschränkungen im Vollzugsalltag.

Bei persönlichen Gründen ist eine belegte Chronologie erforderlich. Eigene Wahrnehmung, ärztliche Einschätzung und fremde Angaben sollten getrennt werden.

Entscheidung und Rechtsmittel richtig lesen

Zu prüfen sind Norm, Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und die Berücksichtigung des aktuellen Vollzugs.

Ein Rechtsmittel muss konkrete Fehler benennen. Neue Befunde sind geordnet mit dem Antrag zu verbinden.

Prüfspur

Nachträglicher Aufschub: was zuerst auf den Tisch gehört

Grundlage, Belege und aktuelle Vollzugssituation werden getrennt geprüft.

Prüfpunkte für § 133 StVG
Punkt Prüffrage Belege
Grundlage Welche Norm und welcher Verfahrensstand? Antrag, Beschluss, Strafakt
Gesundheit Was ist im konkreten Vollzug nicht möglich? Befunde, Therapie, Medikamente
Härte Welche außergewöhnliche Situation besteht? Chronologie, Nachweise
Rechtsschutz Was wurde warum abgelehnt? Beschluss und Zustellung

Der Ausgang hängt von der konkreten Akten- und Beweislage ab.

Wichtig: Der nachträgliche Aufschub ist kein allgemeiner Weg, eine laufende Haft ohne konkrete Grundlage zu unterbrechen.

Häufige Fragen

Was zum nachträglichen Aufschub häufig gefragt wird.

Ist § 133 dasselbe wie der Aufschub vor Haftbeginn? +

Nein. Nach Haftbeginn ist die aktuelle Vollzugssituation maßgeblich.

Reicht eine Diagnose allein? +

Meist nicht. Entscheidend sind Folgen im konkreten Vollzug und Behandlungsmöglichkeiten.

Führen familiäre Gründe automatisch zum Aufschub? +

Nein. Konkrete Härte und Nachweise sind erforderlich.

Welche Unterlagen sind wichtig? +

Antrag, Beschluss, Zustellung, medizinische Unterlagen und Beilagen.

Themen
nachträglicher Aufschub§ 133 StVGStrafvollzugGesundheitRechtsschutz

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg