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von Brandauer RA
Strafhaft

Aufschub des Strafvollzugs nach § 6 StVG: wann der Strafantritt verschoben werden kann

Aufschub des Strafvollzugs nach § 6 StVG: persönliche Gründe (Strafe bis drei Jahre, höchstens ein Monat) und wirtschaftliche Gründe (Strafe bis ein Jahr, höchstens ein Jahr).

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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19. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine rechtskräftige Freiheitsstrafe ist anzutreten, doch der Termin trifft viele zur Unzeit. Ein lebensgefährlich erkrankter Angehöriger, ein laufender Betrieb oder offene Familienangelegenheiten lassen einen sofortigen Strafantritt manchmal hart erscheinen. Für solche Lagen kennt das Strafvollzugsgesetz den Aufschub des Strafvollzugs. Er verschiebt den Strafantritt, er hebt die Strafe aber nicht auf.

Dieser Beitrag erklärt den Aufschub aus anderen Gründen nach § 6 StVG. Er greift aus wichtigen persönlichen Gründen nach Z 1, hier nur bei einer Strafe bis drei Jahre und höchstens für einen Monat, oder aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen nach Z 2 lit a, hier nur bei einer Strafe bis ein Jahr und höchstens für ein Jahr. Daneben besteht der Aufschub bei Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG, der gesundheitliche Hindernisse erfasst.

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01 Frage 1

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Übersicht aller Antworten.

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Ein Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen nach § 6 Z 1 StVG kommt nur bei einer Strafe bis drei Jahre und höchstens für einen Monat in Betracht.

Wichtige persönliche Gründe sind nach § 6 Z 1 StVG etwa der Besuch eines lebensgefährlich erkrankten oder verletzten Angehörigen, die Teilnahme an einem Begräbnis oder die Ordnung wichtiger Familienangelegenheiten. Dieser Aufschubgrund ist eng begrenzt: Er kommt nur in Betracht, wenn die zu vollziehende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt. Der Aufschub darf höchstens einen Monat betragen. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Strafe ohne Aufschub anzutreten gewesen wäre.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Strafhöhe die Grenze von drei Jahren einhält, sonst scheidet dieser Weg aus. Zweitens den persönlichen Grund belegen, etwa durch ärztliche Bestätigung oder Nachweis des Begräbnistermins. Drittens den Antrag rechtzeitig vor dem Strafantrittstermin einbringen und den eng bemessenen Zeitraum von höchstens einem Monat realistisch planen.

Vertiefung: Strafantritt und Strafaufschub →
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Ein Aufschub aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nach § 6 Z 2 lit a StVG ist bei einer Strafe bis ein Jahr und für höchstens ein Jahr möglich.

Nach § 6 Z 2 lit a StVG kann der Vollzug aufgeschoben werden, wenn dies mit Rücksicht auf das künftige Fortkommen, den Wirtschaftsbetrieb, den Unterhalt von Angehörigen oder die Schadensgutmachung zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Auch dieser Grund ist begrenzt: Er greift nur, wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt. Der Aufschub darf in diesem Fall höchstens ein Jahr betragen. Daneben sieht § 6 Z 2 lit b StVG einen Aufschub aus Wehrdienstgründen auf Antrag der Militärbehörde vor.

Konkret jetzt zu tun: Erstens klären, ob die Strafe innerhalb der Jahresgrenze liegt. Zweitens den wirtschaftlichen oder sozialen Grund nachvollziehbar darlegen, also warum der spätere Vollzug zweckmäßiger ist, etwa zur Sicherung des Betriebs oder des Unterhalts. Drittens den Antrag fristgerecht stellen und den möglichen Zeitraum von bis zu einem Jahr sinnvoll für die Vorkehrungen nutzen.

Vertiefung: Strafantritt und Strafaufschub →
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Geht es um eine Erkrankung, ist nicht § 6, sondern der Aufschub bei Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG der richtige Weg.

Steht eine Erkrankung im Vordergrund, ist § 6 StVG nicht der passende Aufschubgrund. Für gesundheitliche Hindernisse sieht § 5 StVG den Aufschub bei Vollzugsuntauglichkeit vor. Dabei geht es darum, dass der Gesundheitszustand den Vollzug der Freiheitsstrafe derzeit nicht zulässt. Das ist ein eigenständiger Aufschubgrund mit anderen Voraussetzungen als die persönlichen oder wirtschaftlichen Gründe des § 6 StVG. Die beiden Aufschubarten sollten daher sauber auseinandergehalten werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Gesundheitszustand ärztlich dokumentieren, damit die Vollzugsuntauglichkeit belegbar ist. Zweitens prüfen lassen, ob § 5 StVG einschlägig ist oder ob daneben ein Grund nach § 6 StVG in Betracht kommt. Drittens die Unterlagen frühzeitig zusammenstellen, denn die Beurteilung stützt sich auf die vorgelegten medizinischen Nachweise.

Vertiefung: Medizinische Versorgung in der Strafhaft →
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Ein gewährter Aufschub ist nach § 6 Abs 4 StVG zu widerrufen, wenn die verurteilte Person bestimmte Pflichten verletzt.

Ein Aufschub ist kein dauerhafter Schutz vor dem Vollzug. Nach § 6 Abs 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen, wenn die verurteilte Person gerichtliche Weisungen verletzt, einen Fluchtversuch unternimmt oder dringend verdächtig ist, eine neue Straftat begangen zu haben. In diesen Fällen entfällt die Grundlage des Aufschubs und der Vollzug ist anzutreten. Wer den Aufschub erreicht hat, sollte sich während der gewährten Zeit an die Auflagen halten und nichts unternehmen, was den Widerruf auslöst.

Konkret jetzt zu tun: Erstens sich genau merken, welche gerichtlichen Weisungen mit dem Aufschub verbunden sind und diese einhalten. Zweitens keine Handlungen setzen, die als Fluchtversuch oder neue Straftat gewertet werden könnten. Drittens bei Unklarheiten über die Auflagen rechtzeitig nachfragen, damit der Aufschub nicht durch ein Missverständnis verloren geht.

Vertiefung: Strafhaft im Überblick →

Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen

Der erste Aufschubgrund des § 6 StVG sind wichtige persönliche Gründe nach Z 1. Das Gesetz nennt dazu beispielhaft den Besuch eines lebensgefährlich erkrankten oder verletzten Angehörigen, die Teilnahme an einem Begräbnis und die Ordnung wichtiger Familienangelegenheiten. In diesen Lagen kann der Strafantritt hinausgeschoben werden, damit die verurteilte Person die dringende persönliche Angelegenheit erledigen kann.

Dieser Grund ist eng gefasst. Er kommt nur in Betracht, wenn die zu vollziehende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt. Der Aufschub darf zudem höchstens einen Monat betragen. Es handelt sich also um eine kurze Verschiebung für einen klar umrissenen Anlass und nicht um einen längeren Aufschub. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Strafe ohne Aufschub anzutreten gewesen wäre.

In der Praxis ist es ratsam, den persönlichen Grund zu belegen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung über die lebensgefährliche Erkrankung oder durch den Nachweis des Begräbnistermins. Da der Zeitraum eng bemessen ist, sollte der Antrag rechtzeitig vor dem vorgesehenen Strafantritt eingebracht werden, damit über ihn vor dem Termin entschieden werden kann.

Aufschub aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen

Der zweite Aufschubgrund des § 6 StVG sind wirtschaftliche oder soziale Gründe nach Z 2 lit a. Ein Aufschub erscheint danach dann zulässig, wenn er mit Rücksicht auf das künftige Fortkommen, den Wirtschaftsbetrieb, den Unterhalt von Angehörigen oder die Schadensgutmachung zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Es geht also darum, durch eine Verschiebung sinnvolle Vorkehrungen zu ermöglichen.

Auch dieser Grund hat klare Grenzen, sie liegen aber anders als bei den persönlichen Gründen. Der Aufschub aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen greift nur, wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt. Dafür ist die mögliche Dauer länger: Der Aufschub darf in diesem Fall höchstens ein Jahr betragen. Diese Zeit kann genutzt werden, um den Betrieb zu übergeben, den Unterhalt zu sichern oder einen Schaden gutzumachen.

Daneben sieht § 6 Z 2 lit b StVG einen Aufschub aus Wehrdienstgründen vor, der auf Antrag der Militärbehörde gewährt wird. Wer einen wirtschaftlichen oder sozialen Aufschub anstrebt, sollte nachvollziehbar darlegen, warum gerade die Verschiebung zweckmäßiger ist als der sofortige Vollzug und den Antrag fristgerecht stellen.

Die Aufschubgründe im Vergleich

Persönliche und wirtschaftliche Gründe gegenübergestellt

Die beiden Aufschubgründe des § 6 StVG unterscheiden sich in Anlass, Strafgrenze und Höchstdauer. Die Übersicht stellt die wichtigsten Punkte nebeneinander und nennt zum Vergleich die Vollzugsuntauglichkeit.

Gegenüberstellung von § 6 Z 1 StVG, § 6 Z 2 lit a StVG und § 5 StVG
Merkmal Persönliche Gründe (Z 1) Wirtschaftliche Gründe (Z 2a)
Anlass Grund für den Aufschub Erkrankter Angehöriger, Begräbnis, Familienangelegenheiten Fortkommen, Betrieb, Unterhalt, Schadensgutmachung
Strafgrenze Höchste zulässige Strafe Strafe bis drei Jahre Strafe bis ein Jahr
Höchstdauer Längster Aufschub Höchstens ein Monat Höchstens ein Jahr
Fristbeginn Lauf der Frist Ab dem Tag des sonstigen Strafantritts Ab dem Tag des sonstigen Strafantritts
Abgrenzung Gesundheitliche Gründe Nicht erfasst, dafür gilt § 5 StVG Nicht erfasst, dafür gilt § 5 StVG

Für gesundheitliche Hindernisse gilt nicht § 6, sondern der Aufschub bei Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG. Ein gewährter Aufschub kann nach § 6 Abs 4 StVG widerrufen werden.

Widerruf und Folgen in der Praxis

Ein gewährter Aufschub gibt der verurteilten Person Zeit, er schützt sie aber nicht unbedingt bis zum Ende des Zeitraums. Nach § 6 Abs 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen, wenn die verurteilte Person gerichtliche Weisungen verletzt, einen Fluchtversuch unternimmt oder dringend verdächtig ist, eine neue Straftat begangen zu haben. Mit dem Widerruf entfällt die Grundlage der Verschiebung und der Vollzug ist anzutreten.

Wichtig ist daher, die mit dem Aufschub verbundenen Auflagen genau zu kennen und einzuhalten. Wer während des Aufschubs den Eindruck eines Fluchtversuchs erweckt oder in den Verdacht einer neuen Straftat gerät, riskiert, dass die gewonnene Zeit vorzeitig endet. Der Aufschub ist also an ein bestimmtes Wohlverhalten geknüpft.

Vom Aufschub vor dem Strafantritt zu unterscheiden ist die spätere Unterbrechung der bereits angetretenen Freiheitsstrafe, die einer eigenen Regelung folgt. Wer den passenden Weg sucht, sollte zunächst klären, ob die Strafe noch anzutreten ist oder bereits läuft und danach den richtigen Antrag wählen.

Häufige Fragen

Was zum Aufschub des Strafvollzugs häufig gefragt wird.

Was bedeutet Aufschub des Strafvollzugs nach § 6 StVG? +

Der Aufschub nach § 6 StVG verschiebt den Antritt einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe aus bestimmten Gründen. In Betracht kommen wichtige persönliche Gründe nach Z 1 und wirtschaftliche oder soziale Gründe nach Z 2 lit a. Der Aufschub hebt die Strafe nicht auf, er verschiebt nur den Strafantritt.

Bei welcher Strafhöhe ist ein Aufschub aus persönlichen Gründen möglich? +

Ein Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen nach § 6 Z 1 StVG kommt nur in Betracht, wenn die zu vollziehende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt. Der Aufschub darf in diesem Fall höchstens einen Monat betragen. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Strafe ohne Aufschub anzutreten gewesen wäre.

Wie lange darf ein Aufschub aus wirtschaftlichen Gründen dauern? +

Der Aufschub aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nach § 6 Z 2 lit a StVG ist nur möglich, wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt. In diesem Fall darf der Aufschub höchstens ein Jahr betragen. Er soll Vorkehrungen für das Fortkommen, den Betrieb, den Unterhalt von Angehörigen oder die Schadensgutmachung ermöglichen.

Was gilt bei einer Erkrankung vor dem Strafantritt? +

Geht es um eine Erkrankung, ist nicht § 6 StVG, sondern der Aufschub bei Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG der richtige Weg. Dieser eigenständige Aufschubgrund erfasst Fälle, in denen der Gesundheitszustand den Vollzug derzeit nicht zulässt. Persönliche und wirtschaftliche Gründe des § 6 StVG sind davon zu unterscheiden.

Wann wird ein gewährter Aufschub widerrufen? +

Nach § 6 Abs 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen, wenn die verurteilte Person gerichtliche Weisungen verletzt, einen Fluchtversuch unternimmt oder dringend verdächtig ist, eine neue Straftat begangen zu haben. Mit dem Widerruf entfällt die Grundlage der Verschiebung und der Vollzug ist anzutreten.

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