Ein Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen nach § 6 Z 1 StVG kommt nur bei einer Strafe bis drei Jahre und höchstens für einen Monat in Betracht.
Wichtige persönliche Gründe sind nach § 6 Z 1 StVG etwa der Besuch eines lebensgefährlich erkrankten oder verletzten Angehörigen, die Teilnahme an einem Begräbnis oder die Ordnung wichtiger Familienangelegenheiten. Dieser Aufschubgrund ist eng begrenzt: Er kommt nur in Betracht, wenn die zu vollziehende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt. Der Aufschub darf höchstens einen Monat betragen. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Strafe ohne Aufschub anzutreten gewesen wäre.
Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Strafhöhe die Grenze von drei Jahren einhält, sonst scheidet dieser Weg aus. Zweitens den persönlichen Grund belegen, etwa durch ärztliche Bestätigung oder Nachweis des Begräbnistermins. Drittens den Antrag rechtzeitig vor dem Strafantrittstermin einbringen und den eng bemessenen Zeitraum von höchstens einem Monat realistisch planen.