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Vollzugsuntauglichkeit vor Strafantritt: § 5 StVG und Befunde

§ 5 StVG vor Strafantritt: Wann Krankheit, Verletzung oder Schwächezustand mit aktuellen Befunden belegt werden müssen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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21. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Schwere Krankheit kurz vor dem Strafantritt ist kein Randproblem. § 5 StVG regelt die Vollzugsuntauglichkeit, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug wegen Krankheit, Verletzung, Invalidität oder eines körperlichen oder geistigen Schwächezustands nicht durchführbar ist oder die Überstellung das Leben gefährden würde.

Dieser Beitrag trennt § 5 StVG vom Aufschub nach § 6 StVG und vom allgemeinen Strafantritt. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Befunde, Transportfähigkeit, Krankenhauslage, Medikationsplan und die richtige Entscheidungsspur vor einer Eskalation.

Medizinische Spur

Welche gesundheitliche Lage liegt vor?

Die Einordnung hängt davon ab, ob ein aktueller Befund, eine stationäre Behandlung oder nur eine allgemeine Beschwerde vorliegt.

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01 Frage 1

Was verhindert den Strafantritt?

Die Einordnung hängt davon ab, ob ein aktueller Befund, eine stationäre Behandlung oder nur eine allgemeine Beschwerde vorliegt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Stationäre Behandlung belegen

Bei stationärer Aufnahme zählen Krankenhausbestätigung, voraussichtliche Dauer, Transportfähigkeit und die behandelnde Stelle. Der Antrag sollte zeigen, warum eine Überstellung gerade jetzt nicht möglich oder lebensgefährlich wäre.

02

Befundqualität prüfen

Ein allgemeines Attest genügt selten. Hilfreich sind aktuelle Befunde, Diagnose, Funktionsbeeinträchtigung, Medikationsplan und eine konkrete Aussage zur Vollzugs- oder Transportfähigkeit.

03

Sonderfall gesondert prüfen

§ 5 StVG enthält eigene Regelungen für Schwangerschaft und Zeit nach der Entbindung. Hier sollten ärztliche Bestätigung, Geburtstermin und Betreuungssituation getrennt dargestellt werden.

04

Dokumentation nachholen

Ohne aktuelle medizinische Unterlagen wird § 5 StVG schwer begründbar. Zuerst sollten Befunde, Arztbrief, Medikationsplan und konkrete Erreichbarkeit der behandelnden Stelle beschafft werden.

§ 5 StVG ist kein allgemeiner Strafaufschub

§ 5 StVG betrifft die Vollzugsuntauglichkeit. Die Norm fragt nicht, ob ein persönlicher oder wirtschaftlicher Grund den Strafantritt erschwert, sondern ob ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug mit den vorhandenen Einrichtungen überhaupt durchführbar ist.

Damit unterscheidet sich der Weg deutlich vom Aufschub nach § 6 StVG. Wer Krankheit nur als sozialen Härtefall darstellt, verliert den medizinischen Kern. Wer nur um mehr Zeit bittet, obwohl es um Transportfähigkeit oder Lebensgefahr geht, setzt den falschen Schwerpunkt.

Befunde müssen konkret und zeitnah sein

Entscheidend sind aktuelle, prüfbare Unterlagen. Dazu zählen Befundbericht, Krankenhausbestätigung, Medikationsplan, Operationsbericht, Entlassungsbrief und eine Aussage dazu, ob Transport oder Aufnahme in eine konkrete Anstalt möglich ist.

Pauschale Sätze wie nicht haftfähig oder schwer krank helfen weniger als eine nachvollziehbare medizinische Begründung. Die Entscheidungsspur sollte zeigen, welche Stelle was geprüft hat und welche Unterlagen bereits vorliegen.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die Haftfähigkeit in der Untersuchungshaft betrifft eine andere Verfahrenslage. Bei § 5 StVG geht es um den Beginn des Strafvollzugs nach Verurteilung. Auch der Aufschub nach § 6 StVG bleibt ein eigener Pfad für persönliche, familiäre oder wirtschaftliche Gründe.

Gerade deshalb sollte der Antrag klar formulieren, welcher Weg beschritten wird. Medizinische Vollzugsuntauglichkeit, normaler Strafaufschub und bloße Vorbereitung auf den Strafantritt dürfen nicht vermischt werden.

Befundcheck

Welche Unterlagen § 5 StVG stützen

Die Übersicht hilft, den Beitrag als Spezialthema vom bestehenden Überblick-Content abzugrenzen.

Vollzugsuntauglichkeit vor Strafantritt, typische Belege
Lage Beleg Warum wichtig?
Krankenhaus Krankenhaus Aufenthaltsbestätigung, Dauer zeigt aktuelle Nichtverfügbarkeit
Transport Transport ärztliche Aussage zur Transportfähigkeit ordnet Überstellungsrisiko ein
Therapie Therapie Medikationsplan, Kontrolltermine zeigt laufenden Bedarf
Anstalt Anstalt konkreter Versorgungsbedarf prüft, ob Vollzug möglich ist

§ 5 StVG verlangt eine konkrete Vollzugsprüfung. Jeder Fall braucht aktuelle medizinische Unterlagen.

Wichtig: § 5 StVG sollte vor dem versäumten Strafantritt sauber aufbereitet werden. Nachträgliche Erklärungen ohne Befunde sind deutlich schwächer.

Häufige Fragen

Was Betroffene und Angehörige häufig fragen

Ist Krankheit automatisch Vollzugsuntauglichkeit? +

Nein. Es braucht eine konkrete Prüfung nach § 5 StVG, aktuelle medizinische Unterlagen und eine nachvollziehbare Aussage zur Vollzugs- oder Transportfähigkeit.

Welche Befunde sollte ich zuerst sammeln? +

Krankenhausbestätigung, Facharztbefund, Medikationsplan, Operationsbericht, Entlassungsbrief und Erreichbarkeit der behandelnden Stelle sind besonders wichtig.

Ist das dasselbe wie Aufschub nach § 6 StVG? +

Nein. § 5 StVG betrifft medizinische Vollzugsuntauglichkeit. § 6 StVG betrifft andere Aufschubgründe und sollte nicht mit § 5 vermischt werden.

Themen
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