Lebensmittel dürfen nach § 91 Abs. 2 StVG nicht im Paketweg gesendet werden.
§ 91 Abs. 2 StVG verbietet die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg. Die gesetzliche Alternative ist der Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln über die Anstalt. Dafür darf Eigengeld einmal im Vierteljahr bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung verwendet werden. Das ist kein Recht auf ein Lebensmittelpaket.