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Strafhaft

Lebensmittelpakete in Strafhaft: Annahme, Kontrolle und Rücksendung

Lebensmittelpakete in Strafhaft: Warum der Paketweg unzulässig ist, wie Pakete geöffnet werden und was bei Rücksendung oder Beschwerde zählt.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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8. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Lebensmittel dürfen in Österreich grundsätzlich nicht als Paket an Strafgefangene gesendet werden. § 91 Abs. 2 StVG enthält dafür ein ausdrückliches Verbot. Ein Paket kann in Gegenwart des Strafgefangenen geöffnet werden; die enthaltenen Lebensmittel werden dadurch aber nicht zu zulässigem Besitz.

Für Angehörige und Betroffene kommt es auf die genaue Behandlung an: Wurde das Paket zurückgewiesen, geöffnet, einbehalten oder nur teilweise ausgefolgt? Dieser Beitrag ordnet die gesetzliche Grundregel, die Prüfung nach § 41 StVG und den Rechtsschutz gegen eine konkrete Entscheidung ein.

Paket im Strafvollzug

Was ist mit dem Lebensmittelpaket geschehen?

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01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

Die Rechtsfolge hängt davon ab, ob Lebensmittel gesendet, andere Gegenstände kontrolliert oder bereits zurückgewiesen wurden.

Alle Pfade im Überblick

Paketbehandlung im Vollzug einordnen.

01

Lebensmittel dürfen nach § 91 Abs. 2 StVG nicht im Paketweg gesendet werden.

§ 91 Abs. 2 StVG verbietet die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg. Die gesetzliche Alternative ist der Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln über die Anstalt. Dafür darf Eigengeld einmal im Vierteljahr bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung verwendet werden. Das ist kein Recht auf ein Lebensmittelpaket.

Lebensmittel im Vollzug beziehen →
02

Ein eintreffendes Paket ist in Gegenwart des Strafgefangenen zu öffnen.

Nach § 91 Abs. 1 StVG sind eintreffende Pakete in Gegenwart des Strafgefangenen zu öffnen. Ausgefolgt werden dürfen nur Gegenstände, deren Besitz nach dem StVG gestattet ist. Für Lebensmittel gilt trotz der Öffnung die Sonderregel des § 91 Abs. 2 StVG. Bei nicht überlassbaren Gegenständen ist § 41 StVG maßgeblich.

Post und Kontrollen im Strafvollzug →
03

Rückweisung oder weitere Verwahrung richtet sich nach Inhalt und Verwahrbarkeit.

§ 41 StVG sieht für Gegenstände, die nicht überlassen werden, grundsätzlich Verzeichnung und Verwahrung vor. Gegenstände, für deren Verwahrung besondere Vorkehrungen nötig wären oder die verderben können, sind zurückzuweisen. Ob die Anstalt ein konkretes Lebensmittelpaket zurücksendet, verwahrt oder anders behandelt, muss anhand des Inhalts und der dokumentierten Entscheidung geprüft werden.

Gegenstände und Verwahrung im Vollzug →
04

Eine konkrete Entscheidung oder Anordnung kann mit einer Vollzugsbeschwerde überprüft werden.

Nach § 120 StVG können Strafgefangene eine ihre Rechte betreffende Entscheidung, Anordnung oder ein entsprechendes Verhalten bekämpfen. Die Beschwerde muss den Vorgang und die Gründe bezeichnen. Bei einer Entscheidung gilt grundsätzlich die vierzehntägige Frist nach Verkündung oder Zustellung. Sie ist schriftlich oder zur festgesetzten Tageszeit mündlich beim zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen.

Beschwerde im Strafvollzug →

Warum Lebensmittel im Paketweg unzulässig sind

§ 91 Abs. 2 StVG bestimmt ausdrücklich, dass Nahrungs- und Genussmittel nicht im Paketweg gesendet werden dürfen. Das Verbot betrifft die Sendung von außen. Es sagt zugleich, wie der gesetzlich vorgesehene Bezug organisiert wird: Strafgefangene dürfen einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zu 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln verwenden.

Diese Regel ist vom wöchentlichen Bezug zugelassener Waren nach § 34 StVG zu unterscheiden. § 34 betrifft den Einkauf durch Vermittlung der Anstalt. § 91 Abs. 2 betrifft den Paketweg von außen. Angehörige können daher ein Paket nicht dadurch zulässig machen, dass sie nur zugelassene oder originalverpackte Lebensmittel auswählen.

Wie ein eintreffendes Paket behandelt wird

Nach § 91 Abs. 1 StVG sind Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, in seiner Gegenwart zu öffnen. Die Öffnung ermöglicht die Prüfung des Inhalts. Ausgefolgt werden dürfen nur Gegenstände, deren Besitz nach dem Strafvollzugsgesetz erlaubt ist. Für Lebensmittel gilt dabei die besondere Verbotsnorm des § 91 Abs. 2.

Die Öffnung eines Pakets bedeutet daher keine Zusage der Ausfolgung. Bei einem gemischten Paket ist der Inhalt getrennt zu beurteilen. Zulässige Gegenstände können ausgefolgt werden, während andere Gegenstände nach den Regeln über Verwahrnisse behandelt werden.

Rücksendung, Verwahrung und verderbliche Inhalte

§ 41 StVG regelt den Umgang mit Gegenständen, die dem Strafgefangenen nicht überlassen werden. Solche Gegenstände sind grundsätzlich zu verzeichnen und aufzubewahren. Benötigt die Verwahrung besondere Vorkehrungen oder handelt es sich um verderbliche Sachen, sind sie zurückzuweisen. Daraus kann sich bei einem Lebensmittelpaket eine Rücksendung ergeben.

Die konkrete Folge hängt vom Inhalt und vom Ablauf in der Anstalt ab. Eine pauschale Aussage, jedes zurückgewiesene Paket müsse auf dieselbe Weise behandelt werden, wäre deshalb zu weit. Wichtig sind der Rücksendegrund, die Dokumentation der Öffnung, der Zustand des Inhalts und die Frage, ob die Anstalt eine Empfängerperson namhaft machen ließ.

Welche Unterlagen für eine Beschwerde zählen

Eine Beschwerde sollte den konkreten Vorgang nachvollziehbar machen: Absender, Einlieferungsdatum, Paketnummer, Inhalt, Öffnung, ausgehändigte Gegenstände, Rücksendung und die Begründung der Anstalt. Auch eine mündliche Mitteilung sollte möglichst schriftlich bestätigt oder im Vollzugsakt festgehalten werden.

§ 120 StVG erlaubt die Beschwerde gegen eine die Rechte betreffende Entscheidung, Anordnung oder ein entsprechendes Verhalten. Die Entscheidung ist grundsätzlich binnen vierzehn Tagen ab Verkündung oder Zustellung zu bekämpfen. Richtet sich der Vorwurf gegen den Anstaltsleiter und hilft dieser der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Vollzugsgericht nach § 121 StVG.

Die wichtigsten Abgrenzungen

Paket, Einkauf und Verwahrung auseinanderhalten

Die Rechtsfolgen hängen vom Weg der Ware und vom konkreten Anstaltsvorgang ab.

Lebensmittel und Pakete im Strafvollzug
Vorgang Rechtsgrundlage Praktische Folge
Lebensmittel im Paket § 91 Abs. 2 StVG Sendung im Paketweg nicht zulässig
Bezug über die Anstalt § 34 Abs. 1 StVG Zugelassene Nahrungs- und Genussmittel einmal pro Woche auf eigene Kosten
Eintreffendes Paket § 91 Abs. 1 StVG Öffnung in Gegenwart des Strafgefangenen
Nicht überlassbarer Inhalt § 41 StVG Verzeichnung und Verwahrung, bei Verderblichkeit Zurückweisung
Beschwerde §§ 120 und 121 StVG Vorgang, Gründe und Frist dokumentieren

Die Hausordnung und die konkrete Entscheidung der Justizanstalt sind zusätzlich zu prüfen.

Wichtig: Die Paketöffnung begründet keinen Anspruch auf Ausfolgung von Lebensmitteln. § 91 Abs. 2 StVG verbietet die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg.

Häufige Fragen

Was bei Lebensmittelpaketen in Strafhaft häufig gefragt wird.

Dürfen Angehörige Lebensmittel in die Justizanstalt schicken? +

Nach § 91 Abs. 2 StVG ist die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg nicht zulässig. Lebensmittel dürfen grundsätzlich über den vorgesehenen Bezug in der Anstalt erworben werden.

Muss ein Lebensmittelpaket geöffnet werden? +

Eintreffende Pakete sind nach § 91 Abs. 1 StVG in Gegenwart des Strafgefangenen zu öffnen. Die Öffnung ändert nichts am gesetzlichen Verbot der Lebensmittel im Paketweg.

Was passiert mit nicht zulässigen Lebensmitteln? +

Für nicht überlassbare Gegenstände gilt grundsätzlich § 41 StVG. Verderbliche Sachen oder Inhalte, deren Verwahrung besondere Vorkehrungen erfordert, sind zurückzuweisen. Die konkrete Behandlung muss dokumentiert werden.

Kann statt eines Pakets Geld für Lebensmittel verwendet werden? +

§ 91 Abs. 2 StVG erlaubt einmal im Vierteljahr die Verwendung von Eigengeld bis zu 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln. Das erfolgt über die Anstalt.

Wie kann eine Rücksendung überprüft werden? +

Die betroffene Person kann nach § 120 StVG gegen eine ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung Beschwerde erheben. Paketdaten, Inhalt, Rücksendegrund und Verkündungs- oder Zustellzeitpunkt sollten gesichert werden.

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