Bei einer Ablehnung sollten Artikel, Bestelltag, Warenkategorie, Kontostand und die Begründung der Anstalt festgehalten werden. Eine mündliche Auskunft sollte, soweit möglich, durch eine schriftliche Entscheidung oder einen Aktenvermerk nachvollziehbar gemacht werden.
§ 120 StVG eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen oder Anordnungen, die Rechte betreffen sowie gegen entsprechendes Verhalten von Strafvollzugsbediensteten. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung ist grundsätzlich spätestens am vierzehnten Tag nach Verkündung oder Zustellung einzubringen. Sie muss die Entscheidung und die Gründe bezeichnen, soweit diese nicht offenkundig sind. Die Einbringung erfolgt schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festgesetzten Tageszeit mündlich beim zuständigen Strafvollzugsbediensteten.