Sterbeurkunde und Termin
Bei Todesfall oder Begräbnis zählen belastbare Dokumente. Wichtig sind Sterbeurkunde, Bestattungsbestätigung, Datum, Ort und Familienverhältnis.
Haftunterbrechung nach § 99 StVG bei Todesfall, Krankenhaus oder Pflegefall: Welche Belege rasch zählen.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug
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Ein Todesfall, ein Begräbnis, ein akuter Pflegefall oder ein Krankenhausereignis löst in Strafhaft oft enormen Zeitdruck aus. § 99 StVG kennt die Unterbrechung der Freiheitsstrafe, aber nur unter engen Voraussetzungen und nicht als automatische Freigabe.
Der Unterschied zum allgemeinen Beitrag über § 99 StVG liegt hier in der Notfallarbeit. Es geht um Sterbeurkunde, Krankenhausbestätigung, Familienverhältnis, Termin, Rückkehrplan und Kontaktperson, also um Belege, die schnell und prüfbar vorliegen müssen.
§ 99 StVG erlaubt unter engen Voraussetzungen eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen, etwa bei lebensgefährlicher Erkrankung oder Begräbnis nahestehender Personen. Der Antrag braucht klare Belege.
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Bei Todesfall oder Begräbnis zählen belastbare Dokumente. Wichtig sind Sterbeurkunde, Bestattungsbestätigung, Datum, Ort und Familienverhältnis.
Bei lebensgefährlicher Erkrankung braucht es eine konkrete medizinische Bestätigung, nicht nur eine mündliche Nachricht.
Bei Pflegefall oder persönlichem Nottermin muss erklärt werden, warum die Angelegenheit jetzt und nicht später erledigt werden muss.
§ 99 StVG ist eine Unterbrechung, keine Entlassung. Rückkehrzeit, Unterkunft und Erreichbarkeit sollten deshalb schon im Antrag geordnet sein.
§ 99 StVG nennt konkrete Fallgruppen. Bei einer voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit von höchstens drei Jahren kann eine Unterbrechung bis zu acht Tagen unter anderem für den Besuch einer lebensgefährlich erkrankten oder verletzten nahestehenden Person, für ein Begräbnis oder für wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang damit in Betracht kommen.
Zusätzlich verlangt die Norm eine Gefährlichkeitsprüfung und einen gesicherten Rahmen, etwa Unterkunft und Unterhalt während der Unterbrechung. Der Antrag muss daher Anlass und Rückkehrplan zugleich erklären.
Je knapper die Zeit, desto wichtiger ist ein klarer Dokumentensatz. Bei Todesfall oder Begräbnis zählen Sterbeurkunde, Bestattungstermin und Nachweis des Naheverhältnisses. Bei Krankenhauslagen zählen medizinische Bestätigung, Besuchs- oder Kontaktmöglichkeit und eine Kontaktperson.
Bei Pflegefall oder unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheit sollte der Antrag erklären, warum gerade die inhaftierte Person handeln muss. Bloße Betroffenheit genügt nicht immer.
Nicht jeder Termin außerhalb der Anstalt ist eine Unterbrechung. Eine Ausführung, ein Ausgang oder eine Vollzugslockerung kann je nach Lage anders zu prüfen sein. Bei bereits laufender Strafhaft ist § 99 StVG aber der zentrale Anknüpfungspunkt für eine kurze Unterbrechung.
Diese Einordnung ist wichtig, damit nicht der falsche Antrag gestellt wird. Der Notfall sollte deshalb zuerst rechtlich eingeordnet und dann mit passenden Belegen unterstützt werden.
Die Übersicht hilft, Unterlagen schnell zu sortieren.
| Anlass | Beleg | Zusatzfrage |
|---|---|---|
| Todesfall Todesfall | Sterbeurkunde, Begräbnistermin | Naheverhältnis? |
| Krankheit Krankheit | Krankenhausbestätigung | Lebensgefährliche Lage? |
| Pflege Pflege | Ärztliche oder behördliche Bestätigung | Warum gerade jetzt? |
| Rückkehr Rückkehr | Adresse, Telefon, Plan | Wiederantritt gesichert? |
Die Voraussetzungen des § 99 StVG bleiben eng. Eine Einzelfallprüfung ist nötig.
Wichtig: Die Unterbrechung nach § 99 StVG ist zeitlich eng. Rückkehrtermin und Erreichbarkeit müssen von Anfang an mitgedacht werden.
Nein. § 99 StVG nennt zwar Begräbnis und lebensgefährliche Erkrankung als relevante Anlässe, verlangt aber weitere Voraussetzungen und eine Prüfung.
Sterbeurkunde oder Krankenhausbestätigung, Termin, Ort, Familienverhältnis, Kontaktperson und Rückkehrplan sollten möglichst rasch gesammelt werden.
Nein. Unterbrechung, Ausführung, Ausgang und Lockerung sind unterschiedlich. Der richtige Weg hängt vom Anlass und vom Vollzugsstand ab.
Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.
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