Rechtsgrundlage prüfen.
§ 184 StPO verweist für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen auf §§ 97 und 98 StVG. Bei Ersuchen der Kriminalpolizei oder anderer Behörden braucht es Anordnung oder Zustimmung der Staatsanwaltschaft und einen gesetzlich genannten Zweck wie Verhandlung, Tatrekonstruktion, kontradiktorische Einvernahme, Gegenüberstellung, Augenschein oder sonstige Befundaufnahme.