Die Unterbrechung nach § 99 StVG betrifft den laufenden Vollzug, der Aufschub nach § 6 StVG die Zeit vor dem Strafantritt.
Beide Instrumente verschieben den Vollzug, setzen aber an verschiedenen Punkten an. Der Aufschub nach § 6 StVG kommt in Betracht, bevor die Strafe angetreten ist, etwa aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen. Die Unterbrechung nach § 99 StVG betrifft dagegen eine bereits angetretene Freiheitsstrafe und pausiert den laufenden Vollzug. Wer noch nicht in Haft ist, prüft daher zuerst den Aufschub, wer bereits einsitzt, die Unterbrechung.
Konkret jetzt zu tun: Erstens klären, ob die Strafe schon angetreten ist, denn das entscheidet über den richtigen Weg. Zweitens den Anlass benennen, dringende persönliche, wirtschaftliche oder gesundheitliche Gründe kommen in Betracht. Drittens beachten, dass die Unterbrechung eine Ermessensentscheidung ist und kein Automatismus.