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Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG: Strafe pausieren während des Vollzugs

Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG: wie der laufende Vollzug pausiert wird, wer entscheidet und welche Pflichten beim Wiederantritt gelten.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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20. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer eine Freiheitsstrafe verbüßt, kann in eine Lage geraten, die ein kurzes Aussetzen des Vollzugs nötig macht: ein dringender persönlicher Anlass, eine wirtschaftliche Notwendigkeit oder ein gesundheitliches Ereignis. Für solche Fälle kennt das Strafvollzugsgesetz die Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG. Sie pausiert die bereits angetretene Strafe für eine bestimmte Zeit.

Dieser Beitrag erklärt, wie sich die Unterbrechung vom Aufschub unterscheidet, wer darüber entscheidet und welche Pflichten mit ihr verbunden sind. Während der Aufschub nach § 6 StVG vor dem Strafantritt greift, betrifft die Unterbrechung den laufenden Vollzug. Die Strafe ist spätestens mit Ablauf der Unterbrechung wieder anzutreten, sonst drohen Nichtanrechnung und Widerruf.

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Die Unterbrechung nach § 99 StVG pausiert eine laufende Freiheitsstrafe und ist an Pflichten geknüpft. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es Ihnen bei der Unterbrechung der Freiheitsstrafe?

Die Unterbrechung nach § 99 StVG pausiert eine bereits angetretene Freiheitsstrafe, anders als der Aufschub nach § 6 StVG, der vor dem Strafantritt greift. Wählen Sie, was Sie gerade beschäftigt.

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Übersicht aller Antworten.

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Die Unterbrechung nach § 99 StVG betrifft den laufenden Vollzug, der Aufschub nach § 6 StVG die Zeit vor dem Strafantritt.

Beide Instrumente verschieben den Vollzug, setzen aber an verschiedenen Punkten an. Der Aufschub nach § 6 StVG kommt in Betracht, bevor die Strafe angetreten ist, etwa aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen. Die Unterbrechung nach § 99 StVG betrifft dagegen eine bereits angetretene Freiheitsstrafe und pausiert den laufenden Vollzug. Wer noch nicht in Haft ist, prüft daher zuerst den Aufschub, wer bereits einsitzt, die Unterbrechung.

Konkret jetzt zu tun: Erstens klären, ob die Strafe schon angetreten ist, denn das entscheidet über den richtigen Weg. Zweitens den Anlass benennen, dringende persönliche, wirtschaftliche oder gesundheitliche Gründe kommen in Betracht. Drittens beachten, dass die Unterbrechung eine Ermessensentscheidung ist und kein Automatismus.

Vertiefung: Begnadigung und Strafunterbrechung →
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Über die Unterbrechung nach § 99 StVG entscheidet das Vollzugsgericht; sie ist eine Ermessensentscheidung.

Die Unterbrechung der Freiheitsstrafe wird nicht von selbst gewährt, sie setzt eine Entscheidung voraus. Maßgeblich ist § 99 StVG. Über die Unterbrechung und insbesondere über die Frage der Nichtanrechnung bei Verstößen entscheidet das Vollzugsgericht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die den Anlass und die Sicherheit des Vollzugs abwägt. Feste Tageszahlen gibt das Gesetz hier nicht vor; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Anlass für die Unterbrechung nachvollziehbar darlegen und belegen. Zweitens beachten, dass die Gewährung im Ermessen liegt und kein Anspruch auf eine bestimmte Dauer besteht. Drittens frühzeitig anwaltliche Hilfe einholen, damit der Antrag tragfähig vorbereitet ist.

Vertiefung: Begnadigung und Strafunterbrechung →
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Die Strafe ist spätestens mit Ablauf der gewährten Unterbrechung wieder anzutreten (§ 99 StVG).

Die Unterbrechung ist zeitlich begrenzt. Nach § 99 StVG hat die verurteilte Person die Strafe spätestens mit Ablauf der gewährten Unterbrechung wieder anzutreten. Der Wiederantritt ist damit keine bloße Empfehlung, sondern eine Pflicht. Wer den Termin versäumt, riskiert, dass die außerhalb verbrachte Zeit nicht in die Strafzeit eingerechnet wird. Der bewilligte Zeitraum sollte daher genau festgehalten und der Wiederantritt rechtzeitig organisiert werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Ablauf der gewährten Unterbrechung exakt notieren, denn er bestimmt den Wiederantritt. Zweitens den Wiederantritt rechtzeitig vorbereiten, damit kein Tag verloren geht. Drittens bei unvorhergesehenen Hindernissen sofort das Vollzugsgericht und die Verteidigung verständigen.

Vertiefung: Aufschub des Strafvollzugs nach § 6 StVG →
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Bei Widerruf oder verspätetem Wiederantritt wird die außerhalb verbrachte Zeit nicht in die Strafzeit eingerechnet.

Verstöße haben spürbare Folgen. Wird die Unterbrechung widerrufen oder die Strafe verspätet wieder angetreten, so wird nach § 99 StVG die außerhalb der Anstalt verbrachte Zeit nicht in die Strafzeit eingerechnet. Über diese Nichtanrechnung entscheidet das Vollzugsgericht. Praktisch bedeutet das: Die Strafe verlängert sich um die nicht angerechnete Zeit, der Vorteil der Unterbrechung kann sich so ins Gegenteil verkehren. Die Bedingungen der Unterbrechung sind daher genau einzuhalten.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Bedingungen der Unterbrechung genau einhalten, vor allem den Wiederantrittstermin. Zweitens bei drohendem Verstoß umgehend reagieren und das Vollzugsgericht informieren. Drittens die Folgen einer Nichtanrechnung mit der Verteidigung durchgehen, bevor ein Risiko eingegangen wird.

Vertiefung: Strafhaft im Überblick →

Die Unterbrechung nach § 99 StVG: Pause im laufenden Vollzug

Die Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG setzt voraus, dass die Strafe bereits angetreten ist. Sie unterbricht den laufenden Vollzug für eine bestimmte Zeit, in der die verurteilte Person die Anstalt verlässt. Damit unterscheidet sie sich grundlegend vom Aufschub nach § 6 StVG, der die Zeit vor dem Strafantritt regelt. Wer bereits in Haft ist, kann den Aufschub nicht mehr nutzen, sondern allenfalls die Unterbrechung.

Als Anlass kommen dringende persönliche, wirtschaftliche oder gesundheitliche Gründe in Betracht. Die Unterbrechung ist jedoch kein Automatismus, sondern eine Ermessensentscheidung. Es ist abzuwägen, ob der geltend gemachte Anlass die Pause des Vollzugs rechtfertigt und ob keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Feste Tageszahlen gibt das Gesetz nicht vor, maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Über die Unterbrechung entscheidet das Vollzugsgericht. Es prüft den Anlass, legt den Zeitraum fest und behält die Folgen bei Verstößen im Blick. Wer eine Unterbrechung anstrebt, sollte den Anlass nachvollziehbar darlegen und belegen, denn die Entscheidung folgt dem Ermessen des Gerichts und keinem festen Anspruch auf eine bestimmte Dauer.

Wiederantrittspflicht und ihre Folgen

Die Unterbrechung ist von vornherein befristet. Nach § 99 StVG hat die verurteilte Person die Strafe spätestens mit Ablauf der gewährten Unterbrechung wieder anzutreten. Der Wiederantritt ist damit eine Pflicht und keine bloße Möglichkeit. Der bewilligte Zeitraum bildet die äußere Grenze, bis zu der die Rückkehr in die Anstalt zu erfolgen hat.

Wird die Unterbrechung widerrufen oder die Strafe verspätet wieder angetreten, so wird die außerhalb der Anstalt verbrachte Zeit nicht in die Strafzeit eingerechnet. Das bedeutet, dass sich die zu verbüßende Strafe um diese Zeit verlängert. Über die Frage der Nichtanrechnung entscheidet das Vollzugsgericht. Der ursprüngliche Vorteil der Unterbrechung kann sich dadurch ins Gegenteil verkehren.

Aus diesem Zusammenhang folgt eine klare praktische Linie: Der Ablauf der Unterbrechung ist genau festzuhalten und der Wiederantritt rechtzeitig zu organisieren. Treten unvorhergesehene Hindernisse auf, sind das Vollzugsgericht und die Verteidigung sofort zu verständigen, damit die Lage geklärt werden kann, bevor eine Nichtanrechnung droht.

Unterbrechung und Aufschub im Vergleich

Unterbrechung nach § 99 StVG und Aufschub nach § 6 StVG

Beide Wege verschieben den Vollzug, setzen aber an verschiedenen Punkten an. Die Übersicht stellt die wichtigsten Unterschiede nebeneinander.

Gegenüberstellung von Unterbrechung (§ 99 StVG) und Aufschub (§ 6 StVG)
Merkmal Unterbrechung (§ 99 StVG) Aufschub (§ 6 StVG)
Zeitpunkt Bezugspunkt Strafe ist bereits angetreten, laufender Vollzug Vor dem Strafantritt
Wirkung Was geschieht Laufender Vollzug wird pausiert Strafantritt wird verschoben
Entscheidung Zuständigkeit Vollzugsgericht, Ermessensentscheidung Nach § 6 StVG, vor Strafantritt
Wiederantritt Pflicht Spätestens mit Ablauf der Unterbrechung Antritt nach Ende des Aufschubs
Verstoß Folge Nichtanrechnung der außerhalb verbrachten Zeit Widerruf des Aufschubs möglich

Die Wahl zwischen beiden Wegen richtet sich danach, ob die Strafe bereits angetreten ist. Vor Strafantritt greift der Aufschub, im laufenden Vollzug die Unterbrechung.

Antrag und Vorbereitung in der Praxis

In der Praxis steht und fällt die Unterbrechung mit der nachvollziehbaren Darstellung des Anlasses. Da es sich um eine Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts handelt, kommt es darauf an, den dringenden persönlichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Grund klar zu benennen und zu belegen. Ein bloßer Wunsch nach einer Pause genügt nicht, das Gericht wägt den Anlass gegen die Erfordernisse des Vollzugs ab.

Ebenso wichtig ist die realistische Planung des Wiederantritts. Schon bei der Antragstellung sollte feststehen, wie die Rückkehr in die Anstalt rechtzeitig sichergestellt wird. Denn die Strafe ist spätestens mit Ablauf der Unterbrechung wieder anzutreten und ein verspäteter Wiederantritt führt zur Nichtanrechnung der außerhalb verbrachten Zeit.

Frühzeitige anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, damit der Antrag tragfähig vorbereitet und die Risiken eingeordnet werden. Anwaltlicher Rat hilft auch, die Unterbrechung vom Aufschub abzugrenzen und den passenden Weg zu wählen, je nachdem ob die Strafe bereits angetreten ist oder noch bevorsteht.

Häufige Fragen

Was zur Unterbrechung der Freiheitsstrafe häufig gefragt wird.

Was ist die Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG? +

Die Unterbrechung nach § 99 StVG pausiert eine bereits angetretene Freiheitsstrafe für eine bestimmte Zeit. Sie betrifft den laufenden Vollzug und unterscheidet sich damit vom Aufschub nach § 6 StVG, der vor dem Strafantritt greift. Über die Unterbrechung entscheidet das Vollzugsgericht im Rahmen seines Ermessens.

Worin unterscheidet sich die Unterbrechung vom Aufschub? +

Der Aufschub nach § 6 StVG verschiebt den Strafantritt, bevor die Strafe begonnen hat. Die Unterbrechung nach § 99 StVG setzt dagegen voraus, dass die Strafe bereits angetreten ist und pausiert den laufenden Vollzug. Maßgeblich für die Wahl ist also, ob die Strafe schon angetreten wurde.

Wann muss die Strafe wieder angetreten werden? +

Nach § 99 StVG ist die Strafe spätestens mit Ablauf der gewährten Unterbrechung wieder anzutreten. Der bewilligte Zeitraum bildet die äußere Grenze. Der Wiederantritt ist eine Pflicht, der bewilligte Zeitraum sollte daher genau festgehalten und der Wiederantritt rechtzeitig organisiert werden.

Was passiert bei verspätetem Wiederantritt oder Widerruf? +

Wird die Unterbrechung widerrufen oder die Strafe verspätet wieder angetreten, so wird die außerhalb der Anstalt verbrachte Zeit nicht in die Strafzeit eingerechnet. Über die Nichtanrechnung entscheidet das Vollzugsgericht. Die zu verbüßende Strafe verlängert sich dadurch um die nicht angerechnete Zeit.

Wer entscheidet über die Unterbrechung? +

Über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe entscheidet das Vollzugsgericht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die den geltend gemachten Anlass gegen die Erfordernisse des Vollzugs abwägt. Einen festen Anspruch auf eine bestimmte Dauer gibt es nicht, entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

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