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Haftentschädigung nach Teilfreispruch: Welche Hafttage ersatzfähig sind

Haftentschädigung nach Teilfreispruch: § 2 StEG 2005, Zuordnung der Hafttage zum freigesprochenen Vorwurf und wichtige Unterlagen für die Prüfung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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21. September 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein Teilfreispruch macht die Haftentschädigung zu einer Zuordnungsfrage. Nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 kommt es darauf an, ob die Haft wegen des Verdachts jener strafbaren Handlung erfolgte, zu der später ein Freispruch oder eine Außer-Verfolgung-Setzung ergeht. Daraus folgt keine pauschale Regel, nach der bei einem Teilfreispruch alle Hafttage oder nur die letzten Tage ersatzfähig wären.

Für jeden Haftzeitraum muss der Zusammenhang mit dem freigesprochenen Vorwurf nachvollziehbar werden. Dafür sind Haftbeschlüsse, Anklageänderungen, Protokolle, der Freispruchstenor und der Entlassungsnachweis zusammenzulesen. Dieser Beitrag erklärt die Abgrenzung. Die allgemeinen Regeln zu Anspruch, Verfahren und Höhe finden Sie im Grundlagenbeitrag zur Haftentschädigung.

Schnelle Einordnung

Welche Haftzeit steht beim Teilfreispruch im Mittelpunkt?

Ordnen Sie den Verfahrensausgang und die Verbindung zwischen Haft und freigesprochenem Vorwurf ein. Die Auswahl ersetzt keine Prüfung der Akten, zeigt aber die nächsten Unterlagen.

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01 Frage 1

Wie endete das Verfahren zu den einzelnen Vorwürfen?

Für die Prüfung nach § 2 StEG 2005 kommt es darauf an, welche Handlung vom Freispruch oder von der Außer-Verfolgung-Setzung erfasst ist und wie die Haft dazu steht.

Alle Antworten im Überblick

Welche Haftzeit steht im Mittelpunkt?

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Beim Teilfreispruch müssen Freispruch, Haftgrund und Zeiträume der Haft in Bezug auf die freigesprochene Handlung geprüft werden.

§ 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 stellt auf einen Freispruch oder eine Außer-Verfolgung-Setzung in Ansehung dieser Handlung ab. Bei einem Teilfreispruch reicht deshalb der positive Ausgang eines einzelnen Anklagepunkts allein noch nicht aus, um jeden Hafttag automatisch als ersatzfähig zu behandeln. Zu klären ist, welcher Tatvorwurf die Haft getragen hat und für welchen Zeitraum.

Entscheidend sind die Haftentscheidungen, die Anklageentwicklung und der verfahrensbeendende Ausspruch. Eine belastbare Zuordnung kann ergeben, dass ein Zeitraum vollständig, teilweise oder nach dem vorhandenen Aktenstand noch nicht eindeutig einer Handlung zugeordnet werden kann. Die konkrete Beurteilung hängt vom Verfahrensablauf ab.

Grundlagen: Entschädigung für ungerechtfertigte Haft →
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Wenn Haft und Freispruch dieselbe Handlung betreffen, liegt die zentrale Zuordnungsfrage näher, die übrigen StEG Voraussetzungen bleiben offen.

Bezieht sich die Haft nach den Entscheidungen ausschließlich auf jene Handlung, zu der später ein Freispruch ergeht, ist die Verbindung zwischen Haft und Freispruch klarer. Damit ist die Prüfung nach § 2 StEG 2005 eröffnet. Zusätzlich müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und mögliche Ausschlussgründe anhand der vollständigen Akten geprüft werden.

Für die weitere Einordnung genügt der Freispruchstenor allein nicht. Benötigt werden auch der Haftbeschluss, die Dauer der Anhaltung und die Dokumentation der Entlassung. Erst daraus lässt sich der ersatzfähige Zeitraum belastbar bestimmen.

Überblick: Untersuchungshaft in Österreich →
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Ein Freispruch zu einem anderen Vorwurf beantwortet die Ersatzfähigkeit der Haft für diesen Vorwurf noch nicht.

§ 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 bezieht den Freispruch auf die Handlung, wegen deren Verdachts die Person festgenommen oder in Haft gehalten wurde. Endet gerade dieser Vorwurf mit einer Verurteilung oder ist er noch offen, lässt sich aus einem Freispruch zu einem anderen Vorwurf kein eigenständiger Ersatzanspruch für dieselbe Haft ableiten.

Die einzelnen Vorwürfe und die Haftentscheidung müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Eine Verurteilung zu einem Tatvorwurf kann außerdem Fragen der Anrechnung oder anderer Anspruchsgrenzen aufwerfen. Dafür braucht es die vollständige Entscheidungskette.

Ergänzend: Anrechnung der Untersuchungshaft →
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Bei einer gemeinsamen Haftentscheidung entscheidet die Aktenchronologie über die weitere Zuordnung.

Bei mehreren Vorwürfen lässt sich die Haft häufig nicht allein aus dem späteren Urteil erklären. Die Prüfung beginnt mit einer Chronologie: Welche Vorwürfe bestanden bei der Festnahme, welche Haftgründe wurden genannt, wann änderte sich die Anklage und wann endete die Haft? Diese Abfolge zeigt, ob einzelne Zeiträume einen Bezug zur freigesprochenen Handlung behalten.

Fehlen einzelne Haftbeschlüsse oder Protokolle, sollte zuerst die Aktenbasis vervollständigt werden. Eine vorschnelle Gesamtberechnung kann den Freispruch zu weit oder zu eng auf die Haftzeit beziehen.

Verfahrensbezug: Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft →

Was § 2 StEG beim Teilfreispruch voraussetzt

§ 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 nennt zwei miteinander verbundene Elemente. Die Person muss wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten worden sein. In der Folge muss sie in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden sein. Der Gesetzestext stellt damit auf den konkreten Tatvorwurf ab, der die Haft ausgelöst hat.

Ein Teilfreispruch kann diese Voraussetzung für einen einzelnen Vorwurf erfüllen. Er beantwortet jedoch noch nicht, welcher Teil der Haft auf diesen Vorwurf entfällt. Das gilt besonders, wenn mehrere Vorwürfe gleichzeitig verfolgt wurden oder sich die Haftentscheidung im Lauf des Verfahrens auf eine veränderte Tatsachengrundlage stützte.

Der spätere Freispruch ist daher der Ausgangspunkt der Prüfung. Für die ersatzfähigen Hafttage braucht es zusätzlich eine zeitliche und sachliche Verbindung zwischen dem jeweiligen Haftabschnitt und der freigesprochenen Handlung. Diese Verbindung darf aus dem Ergebnis des Verfahrens nicht bloß vermutet werden.

Die entscheidende Abgrenzung

Freispruch, Haftvorwurf und ersatzfähige Zeit

Der Verfahrensausgang allein beantwortet die Haftentschädigung nicht. Maßgeblich ist die Verbindung zwischen dem einzelnen Vorwurf und dem jeweiligen Haftzeitraum.

Prüfungsfragen bei einer Haftentschädigung nach Teilfreispruch
Konstellation Was daraus folgt Welche Unterlagen zählen
Ein Vorwurf, ein Haftgrund Haft und Freispruch betreffen dieselbe Handlung Die Zuordnung ist näherliegend, weitere Voraussetzungen bleiben zu prüfen Haftbeschluss, Urteil, Entlassungsnachweis
Mehrere Vorwürfe gemeinsam Die Haftentscheidung nennt mehrere Handlungen Jeder Zeitraum braucht eine sachliche Zuordnung zur freigesprochenen Handlung Haftbeschlüsse, Anklage, Änderungen und Protokolle
Vorwurf später geändert Der ursprüngliche und der spätere Tatvorwurf weichen ab Die zeitliche Entwicklung kann die Reichweite des Freispruchs für die Haft beeinflussen Anklageänderung, Haftprüfung und gerichtliche Begründung
Kein Freispruch zum Haftvorwurf Der Freispruch betrifft eine andere Handlung Daraus folgt für den anderen Vorwurf kein eigener Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG Gesamter Urteilstenor und Haftgrund

§ 2 StEG 2005 enthält für den Teilfreispruch keine starre Rechenformel. Die konkrete Zuordnung ist anhand des Verfahrensablaufs und der Entscheidungen vorzunehmen.

Wie die Haftzeit dem Vorwurf zugeordnet wird

Die Zuordnung beginnt mit dem ersten Haftbeschluss. Er zeigt, welcher Verdacht und welcher Haftgrund bei der Festnahme maßgeblich waren. Danach ist zu prüfen, ob die Haft bei jeder Verlängerung oder Haftverhandlung auf dieselben Vorwürfe gestützt wurde. Ändert sich die Anklage, braucht auch diese Änderung einen Platz in der Chronologie.

Besonders wichtig ist der Zeitraum zwischen einer Änderung des Vorwurfs und der Entlassung. Wird die Haft zunächst mit mehreren Handlungen begründet und später nur noch ein Vorwurf verfolgt, kann die spätere Entscheidung für die Bewertung einzelner Haftabschnitte erheblich sein. Eine pauschale Aufteilung nach Kalendertagen lässt diese Entwicklung außer Acht.

Am Ende steht der Vergleich mit dem Urteilstenor oder dem Einstellungsbeschluss. Der Freispruch muss die Handlung erfassen, deren Verdacht die jeweilige Haft getragen hat. Bei widersprüchlichen oder unvollständigen Angaben ist die sichere Antwort zunächst eine offene Zuordnungsfrage. Die fehlenden Aktenstücke sollten vor einer Bezifferung beschafft werden.

Was bei verbleibenden Vorwürfen zu trennen ist

Ein Teilfreispruch kann mit einer Verurteilung oder einer anderen Erledigung zu weiteren Vorwürfen verbunden sein. Diese Ergebnisse dürfen für die Haftentschädigung nicht in einen einzigen Befund zusammengezogen werden. § 2 Abs 1 Z 2 StEG fragt für die ungerechtfertigte Haft nach der Handlung, auf deren Verdacht die Haft bezogen war.

Ein Freispruch zu einem Anklagepunkt führt daher nicht automatisch zu einer Entschädigung für eine Haft, die ausschließlich wegen eines anderen, nicht freigesprochenen Vorwurfs aufrechterhalten wurde. Umgekehrt darf ein verbleibender Schuldspruch den Bezug von Haftzeiten zum freigesprochenen Vorwurf nicht ohne weitere Prüfung verdecken.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine spätere Strafe ist eine eigene Prüfungsfrage. Sie kann die Beurteilung derselben Haftzeit beeinflussen, ersetzt aber nicht die Prüfung des § 2 StEG. Für diesen Zusammenhang ist der bestehende Beitrag zur Anrechnung nach § 38 StGB einschlägig.

Welche Unterlagen die Prüfung der Hafttage trägt

Für die Prüfung sollte eine einfache Chronologie erstellt werden. Sie beginnt mit Festnahme und erstem Haftbeschluss und endet mit Entlassung. Dazwischen gehören jede Haftverhandlung, jede Änderung des Tatvorwurfs, jede Einschränkung oder Erweiterung der Anklage sowie der verfahrensbeendende Ausspruch.

Besonders hilfreich sind der vollständige Haftbeschluss, Verlängerungsbeschlüsse, Protokolle der Haftverhandlungen, Anklageschrift und Anklageänderungen. Dazu kommen das freisprechende Urteil oder der Einstellungsbeschluss und ein amtlicher Nachweis über Beginn und Ende der Haft. Einzelne Seiten mit dem Ergebnis des Verfahrens reichen für die Tageszuordnung häufig nicht aus.

Die Unterlagen sollten nach Zeit und Vorwurf geordnet werden. Eine Tabelle kann für jeden Haftabschnitt drei Fragen festhalten: Welche Handlungen wurden genannt? Welcher Haftgrund wurde angeführt? Erfasst der spätere Freispruch genau diese Handlung? So wird sichtbar, wo eine Zuordnung tragfähig ist und wo eine rechtliche Prüfung offenbleibt.

Häufige Fragen

Was beim Teilfreispruch häufig gefragt wird.

Sind bei einem Teilfreispruch automatisch alle Hafttage ersatzfähig? +

Nein. § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 bezieht den Ersatzanspruch auf die Handlung, wegen deren Verdachts die Person in Haft war und zu der später ein Freispruch oder eine Außer-Verfolgung-Setzung ergeht. Bei mehreren Vorwürfen muss der Zusammenhang jedes Haftzeitraums mit der freigesprochenen Handlung geprüft werden.

Gibt es für die Aufteilung der Hafttage eine feste Formel? +

Der Gesetzestext des § 2 StEG 2005 enthält für den Teilfreispruch keine pauschale Tagesquote. Die Zuordnung wird aus den Haftentscheidungen, dem zeitlichen Verlauf der Vorwürfe und dem verfahrensbeendenden Ausspruch entwickelt. Eine bloße Aufteilung nach der Zahl der Vorwürfe ersetzt diese Prüfung nicht.

Was ist bei einer gemeinsamen Haftentscheidung für mehrere Vorwürfe wichtig? +

Wichtig sind die genaue Chronologie und die Begründungen der Haftentscheidungen. Zu prüfen ist, ob und wie lange der freigesprochene Vorwurf die Haft getragen hat. Dafür werden insbesondere Haftbeschlüsse, Anklageänderungen, Haftverhandlungsprotokolle und das vollständige Urteil benötigt.

Was bedeutet ein verbleibender Schuldspruch für die Haftentschädigung? +

Ein Schuldspruch zu einem anderen Vorwurf entscheidet die Frage nicht für alle Hafttage. Der Freispruch und der Schuldspruch müssen jeweils mit den Haftgründen und den betroffenen Zeiträumen abgeglichen werden. Die Anrechnung einer Haft auf eine Strafe ist zusätzlich gesondert zu prüfen.

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