Beim Teilfreispruch müssen Freispruch, Haftgrund und Zeiträume der Haft in Bezug auf die freigesprochene Handlung geprüft werden.
§ 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 stellt auf einen Freispruch oder eine Außer-Verfolgung-Setzung in Ansehung dieser Handlung ab. Bei einem Teilfreispruch reicht deshalb der positive Ausgang eines einzelnen Anklagepunkts allein noch nicht aus, um jeden Hafttag automatisch als ersatzfähig zu behandeln. Zu klären ist, welcher Tatvorwurf die Haft getragen hat und für welchen Zeitraum.
Entscheidend sind die Haftentscheidungen, die Anklageentwicklung und der verfahrensbeendende Ausspruch. Eine belastbare Zuordnung kann ergeben, dass ein Zeitraum vollständig, teilweise oder nach dem vorhandenen Aktenstand noch nicht eindeutig einer Handlung zugeordnet werden kann. Die konkrete Beurteilung hängt vom Verfahrensablauf ab.