Rechtsgrundlage und Zuständigkeit zuerst klären.
Der BMJ-Entwurf erwähnt eine Ausweitung des Geschäftsverbotes auf juristische Personen im Zusammenhang mit § 30 StVG und eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 StVG. Bis zur Gesetzwerdung ist sauber zwischen geltendem Recht, Entwurf und konkreter Anstaltsentscheidung zu unterscheiden.