Wird die offene Geldstrafe gezahlt oder die Zahlung nachgewiesen, unterbleibt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 3 StVG.
Der einfachste Weg, die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden, ist die Zahlung der offenen Geldstrafe. Nach § 3 StVG unterbleibt der Vollzug, soweit die verurteilte Person die offene Geldstrafe zahlt oder die Zahlung durch öffentliche Urkunde nachweist. Auch eine bereits geleistete Teilzahlung verringert den Rest, der in Haft umzurechnen wäre. Wer die Summe nicht auf einmal aufbringen kann, sollte frühzeitig eine Zahlungserleichterung oder Ratenzahlung anstreben, bevor die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten wäre.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den offenen Betrag und den Zahlungsweg klären, damit die Zahlung rechtzeitig und nachweisbar ankommt. Zweitens, falls die volle Zahlung nicht möglich ist, eine Ratenlösung anstoßen. Drittens parallel prüfen, ob gemeinnützige Leistungen nach § 3a StVG der bessere Weg sind, falls weder Zahlung noch Raten gelingen.