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Strafhaft

Geldstrafe nicht bezahlt: Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen abwenden

Ersatzfreiheitsstrafe abwenden: durch Zahlung nach § 3 StVG oder gemeinnützige Leistungen nach § 3a StVG, ein Tag entspricht vier Stunden, vermittelt durch NEUSTART.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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21. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Geldstrafe nicht bezahlen zu können, führt nicht zwangsläufig in die Haft. Wird die Geldstrafe nicht eingebracht, tritt zwar an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Das österreichische Recht eröffnet aber mehrere Wege, diese abzuwenden: die Zahlung, der Nachweis der Zahlung und vor allem gemeinnützige Leistungen statt Haft. Wer die Möglichkeiten kennt und rechtzeitig handelt, vermeidet den Strafvollzug.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Ersatzfreiheitsstrafe entsteht und wie sie sich abwenden lässt. Grundlage ist § 19 Abs 3 StGB für die Ersatzfreiheitsstrafe, § 3 StVG für das Unterbleiben des Vollzugs und § 3a StVG für die gemeinnützigen Leistungen. Dabei gilt eine klare Umrechnung: Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht vier Stunden gemeinnütziger Leistung, höchstens zehn Stunden pro Woche, vermittelt durch NEUSTART.

Welcher Weg passt zu Ihrer Lage?

Zahlung, gemeinnützige Leistungen, Umrechnung oder Folgen?

Eine drohende Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich auf mehreren Wegen abwenden. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Wie möchten Sie auf die drohende Ersatzfreiheitsstrafe reagieren?

Wird eine Geldstrafe nicht bezahlt, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Diese lässt sich abwenden: durch Zahlung, durch eine Ratenlösung oder durch gemeinnützige Leistungen, die NEUSTART vermittelt. Wählen Sie, was für Sie gerade in Betracht kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Wird die offene Geldstrafe gezahlt oder die Zahlung nachgewiesen, unterbleibt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 3 StVG.

Der einfachste Weg, die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden, ist die Zahlung der offenen Geldstrafe. Nach § 3 StVG unterbleibt der Vollzug, soweit die verurteilte Person die offene Geldstrafe zahlt oder die Zahlung durch öffentliche Urkunde nachweist. Auch eine bereits geleistete Teilzahlung verringert den Rest, der in Haft umzurechnen wäre. Wer die Summe nicht auf einmal aufbringen kann, sollte frühzeitig eine Zahlungserleichterung oder Ratenzahlung anstreben, bevor die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten wäre.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den offenen Betrag und den Zahlungsweg klären, damit die Zahlung rechtzeitig und nachweisbar ankommt. Zweitens, falls die volle Zahlung nicht möglich ist, eine Ratenlösung anstoßen. Drittens parallel prüfen, ob gemeinnützige Leistungen nach § 3a StVG der bessere Weg sind, falls weder Zahlung noch Raten gelingen.

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02

Statt der Ersatzfreiheitsstrafe können gemeinnützige Leistungen nach § 3a StVG erbracht werden, vermittelt durch NEUSTART.

Nach § 3a StVG kann die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen abgewendet werden. Die Vermittlung übernimmt NEUSTART. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei vier Stunden gemeinnütziger Leistung. Der Zeitraum, in dem die Leistungen zu erbringen sind, darf nicht länger sein, als bei zehn Arbeitsstunden pro Woche nötig wäre. So bleibt die Arbeit neben Beruf und Alltag bewältigbar. Auch wer bereits inhaftiert ist, ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Kontakt zu NEUSTART suchen, um die gemeinnützige Leistung in die Wege zu leiten. Zweitens den Umfang berechnen, also vier Stunden je offenem Tag und die Wochenbelastung von höchstens zehn Stunden einplanen. Drittens auf eine verlässliche und dokumentierte Erbringung achten, damit der Vollzug endgültig unterbleibt.

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03

Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus dem Umrechnungsschlüssel des Urteils, ein Tag entspricht vier Stunden gemeinnütziger Leistung.

Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich nach § 19 Abs 3 StGB aus dem Umrechnungsschlüssel, den das Urteil festlegt. Wird die Geldstrafe nicht eingebracht, tritt an ihre Stelle die im Urteil bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe. Für die gemeinnützigen Leistungen gilt dann die Umrechnung des § 3a StVG: Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht vier Stunden gemeinnütziger Leistung. Aus der Zahl der offenen Tage ergibt sich also unmittelbar der Stundenumfang, der zu leisten ist.

Konkret jetzt zu tun: Erstens im Urteil den Umrechnungsschlüssel und die daraus folgende Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe nachsehen. Zweitens die offenen Tage mit vier multiplizieren, um die zu erbringenden Stunden zu ermitteln. Drittens mit der Grenze von zehn Wochenstunden den nötigen Zeitraum überschlagen und die Erbringung danach planen.

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Werden die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht, wird der offene Rest als Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Die gemeinnützigen Leistungen wenden die Ersatzfreiheitsstrafe nur ab, soweit sie tatsächlich erbracht werden. Nach § 3a StVG wird der offene Rest, wenn die Leistung nicht oder nur teilweise erbracht wird, als Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Bereits geleistete Stunden bleiben angerechnet, sodass sich die verbleibende Haft entsprechend verkürzt. Wer in Verzug gerät, sollte daher rasch reagieren, statt die Erbringung abreißen zu lassen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den vereinbarten Umfang und die Termine mit NEUSTART einhalten und Nachweise sammeln. Zweitens bei drohenden Schwierigkeiten frühzeitig das Gespräch suchen, um die Erbringung anzupassen, statt sie scheitern zu lassen. Drittens prüfen, ob im Härtefall doch noch die Zahlung oder eine Ratenlösung den verbleibenden Rest abdeckt.

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Wie die Ersatzfreiheitsstrafe entsteht

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen ausgesprochen. Wird sie nicht eingebracht, also nicht bezahlt und nicht erfolgreich eingetrieben, tritt nach § 19 Abs 3 StGB an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Sie ist keine zusätzliche Strafe, sondern der Ersatz für die nicht entrichtete Geldstrafe. Ihr Ausmaß ergibt sich nicht aus einer freien Schätzung, sondern aus dem Umrechnungsschlüssel, den das Urteil festlegt.

Damit ist die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe von Anfang an bestimmt. Wer wissen will, wie viele Tage drohen, sieht im Urteil nach, wie die Tagessätze in Hafttage umzurechnen sind. Diese Zahl ist auch der Ausgangspunkt für die Abwendung, denn aus den offenen Tagen ergibt sich, wie viel Zahlung oder wie viele Stunden gemeinnütziger Leistung nötig sind, um den Vollzug zu vermeiden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist also kein unausweichliches Ende. Sie ist die gesetzlich vorgesehene Folge der nicht eingebrachten Geldstrafe, die aber bis zuletzt abgewendet werden kann. Je früher man handelt, desto mehr Spielraum bleibt für Zahlung, Raten oder gemeinnützige Leistungen.

Drei Wege, den Vollzug abzuwenden

Nach § 3 StVG unterbleibt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die verurteilte Person die offene Geldstrafe zahlt, die Zahlung durch öffentliche Urkunde nachweist oder gemeinnützige Leistungen nach § 3a StVG erbringt. Damit nennt das Gesetz drei Wege, von denen jeder den Vollzug ganz oder anteilig vermeidet. Auch eine Teilzahlung wirkt sich aus, weil sie den offenen Rest verringert.

Der dritte Weg, die gemeinnützigen Leistungen, ist für viele der entscheidende. Nach § 3a StVG werden sie durch NEUSTART vermittelt. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht vier Stunden gemeinnütziger Leistung. Der Zeitraum, in dem die Leistungen zu erbringen sind, darf nicht länger sein, als bei zehn Arbeitsstunden pro Woche nötig wäre. So bleibt die Arbeit neben Beruf und Verpflichtungen bewältigbar.

Wichtig ist, dass die Abwendung nicht auf jene beschränkt ist, die noch in Freiheit sind. Auch wer die Ersatzfreiheitsstrafe bereits angetreten hat, ist über die Möglichkeit der gemeinnützigen Leistungen zu informieren. Wer rechtzeitig den Kontakt zu NEUSTART sucht, kann den Vollzug häufig noch abwenden oder verkürzen.

Die Wege im Vergleich

Zahlung und gemeinnützige Leistungen gegenübergestellt

Beide Wege wenden den Vollzug ab, unterscheiden sich aber in Voraussetzung, Aufwand und Ablauf. Die Übersicht stellt die wichtigsten Punkte nebeneinander.

Gegenüberstellung von Zahlung (§ 3 StVG) und gemeinnützigen Leistungen (§ 3a StVG)
Merkmal Zahlung der Geldstrafe Gemeinnützige Leistungen
Grundlage Norm § 3 StVG, Zahlung oder Zahlungsnachweis § 3a StVG, Leistung statt Haft
Voraussetzung Was nötig ist Offene Geldstrafe zahlen oder durch Urkunde nachweisen Gemeinnützige Leistung über NEUSTART erbringen
Umrechnung Maßstab Offener Betrag aus dem Urteil Ein Tag entspricht vier Stunden Leistung
Belastung Zeitliche Grenze Einmalig oder in Raten Höchstens zehn Arbeitsstunden pro Woche
Bei Ausfall Folge Offener Rest bleibt umzurechnen Offener Rest wird als Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen

Die Wege schließen einander nicht aus. Eine Teilzahlung und gemeinnützige Leistungen für den Rest lassen sich verbinden, um den Vollzug zu vermeiden.

Gemeinnützige Leistungen in der Praxis

Wer gemeinnützige Leistungen erbringen will, wendet sich an NEUSTART, die nach § 3a StVG die Vermittlung übernimmt. NEUSTART klärt die Rahmenbedingungen, vermittelt eine geeignete Einsatzstelle und begleitet die Erbringung. Die Leistung ist unentgeltlich und dient dem Gemeinwohl, etwa in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen.

Der Umfang folgt der gesetzlichen Umrechnung: Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht vier Stunden gemeinnütziger Leistung. Aus den offenen Tagen ergibt sich so die Gesamtstundenzahl. Damit die Belastung tragbar bleibt, darf der Zeitraum nicht länger sein, als bei zehn Arbeitsstunden pro Woche nötig wäre. Diese Wochengrenze bestimmt, über welche Spanne sich die Leistung verteilt.

Entscheidend ist die tatsächliche Erbringung. Werden die Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht, wird der offene Rest als Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Bereits geleistete Stunden bleiben jedoch angerechnet. Wer in Schwierigkeiten gerät, sollte daher früh das Gespräch mit NEUSTART suchen und die Erbringung anpassen, statt sie abreißen zu lassen.

Häufige Fragen

Was zur Ersatzfreiheitsstrafe häufig gefragt wird.

Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe? +

Wird eine Geldstrafe nicht eingebracht, tritt nach § 19 Abs 3 StGB an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Ihr Ausmaß ergibt sich aus dem Umrechnungsschlüssel, den das Urteil festlegt. Sie ist keine zusätzliche Strafe, sondern der Ersatz für die nicht bezahlte Geldstrafe und lässt sich bis zuletzt abwenden.

Wie kann ich die Ersatzfreiheitsstrafe abwenden? +

Nach § 3 StVG unterbleibt der Vollzug, soweit Sie die offene Geldstrafe zahlen, die Zahlung durch öffentliche Urkunde nachweisen oder gemeinnützige Leistungen nach § 3a StVG erbringen. Auch eine Teilzahlung verringert den Rest. Je früher Sie handeln, desto mehr Spielraum bleibt für Zahlung, Raten oder gemeinnützige Leistungen.

Wie viele Stunden gemeinnützige Leistung muss ich erbringen? +

Nach § 3a StVG entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe vier Stunden gemeinnütziger Leistung. Aus den offenen Tagen ergibt sich so die Gesamtstundenzahl. Der Zeitraum darf nicht länger sein, als bei zehn Arbeitsstunden pro Woche nötig wäre. Die Vermittlung übernimmt NEUSTART.

Was passiert, wenn ich die Leistungen nicht vollständig erbringe? +

Werden die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht, wird der offene Rest nach § 3a StVG als Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Bereits geleistete Stunden bleiben angerechnet, sodass sich die verbleibende Haft verkürzt. Bei drohenden Schwierigkeiten sollten Sie früh das Gespräch mit NEUSTART suchen.

Gilt das auch, wenn ich schon in Haft bin? +

Ja. Auch wer die Ersatzfreiheitsstrafe bereits angetreten hat, ist über die Möglichkeit der gemeinnützigen Leistungen zu informieren. Wer rechtzeitig den Kontakt zu NEUSTART sucht, kann den weiteren Vollzug häufig noch abwenden oder verkürzen, weil bereits verbüßte Zeit angerechnet bleibt.

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