Eigene Bücher dürfen für Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten beschafft werden, solange die gesetzlichen Vollzugsgrenzen eingehalten werden.
§ 60 Abs 1 StVG erlaubt Strafgefangenen, sich zum Zweck der Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher zu beschaffen. Für Bücher, die der Fortbildung dienen, dürfen auch Gelder eingesetzt werden, die sonst für Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Maßgeblich bleibt, ob von dem Buch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist.