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Eigene Bücher und Zeitschriften nach § 60 StVG: Zugang und Zurückhaltung

Eigene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften im Strafvollzug: Zugang, Vermittlung durch die Anstalt, Zurückhaltung einzelner Ausgaben und Abnahme von Zeitungen nach § 60 StVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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24. September 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 60 StVG gibt Strafgefangenen einen gesetzlich begrenzten Zugang zu eigenen Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. Bücher dürfen für Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten beschafft werden. Zeitungen und Zeitschriften sind durch die Justizanstalt zu beziehen. Einzelne Ausgaben oder Teile davon können bei einer konkreten Gefährdung zurückgehalten oder unkenntlich gemacht werden.

Für die Einordnung kommt es auf das Medium, den Bezugsweg und die konkrete Maßnahme an. Dieser Beitrag behandelt den Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften nach § 60 StVG. Fragen zum Briefverkehr, zu allgemeinen Ausbildungsrechten und zu persönlichen Aufzeichnungen gehören in eine eigene Prüfung.

Erste Einordnung

Buch, Ausgabe oder Zurückhaltung, was ist zu prüfen?

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01 Frage 1

Welche Frage zu Buch oder Ausgabe ist offen?

§ 60 StVG unterscheidet zwischen eigenen Büchern, dem Bezug von Zeitungen und Zeitschriften und der Zurückhaltung einzelner Ausgaben.

Alle Wege im Überblick

Zugang zu Büchern und Zeitschriften einordnen.

01

Eigene Bücher dürfen für Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten beschafft werden, solange die gesetzlichen Vollzugsgrenzen eingehalten werden.

§ 60 Abs 1 StVG erlaubt Strafgefangenen, sich zum Zweck der Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher zu beschaffen. Für Bücher, die der Fortbildung dienen, dürfen auch Gelder eingesetzt werden, die sonst für Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Maßgeblich bleibt, ob von dem Buch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist.

02

Zeitungen und Zeitschriften werden nach § 60 Abs 2 StVG ausschließlich durch Vermittlung der Justizanstalt bezogen.

Für Zeitungen und Zeitschriften gilt ein eigener Bezugsweg. § 60 Abs 2 StVG ordnet an, dass sie ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen sind. Bei einer Anfrage sollten Sie deshalb die gewünschte Zeitung oder Zeitschrift, den Zeitraum und die konkrete Ausgabe genau bezeichnen. Der Bezug über die Anstalt ist von der späteren Prüfung einzelner Inhalte zu trennen.

03

Eine einzelne Nummer oder ein Teil davon darf bei der gesetzlichen Gefährdungslage zurückgehalten oder wirtschaftlich sinnvoll unkenntlich gemacht werden.

Die Anstalt hat nach § 60 Abs 2 StVG einzelne Nummern oder Teile davon zurückzuhalten oder in einer dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Weise unkenntlich zu machen, wenn eine Gefährdung im Sinn des Abs 1 zu besorgen ist. Für die Prüfung sind daher die konkrete Ausgabe, der beanstandete Teil, der mitgeteilte Grund und die gewählte Maßnahme wichtig. Eine pauschale Aussage über das gesamte Medium ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.

04

Eine ausgehändigte Zeitung ist nach § 60 Abs 2 StVG wenigstens eine Woche zu belassen und danach wieder abzunehmen.

§ 60 Abs 2 StVG enthält für Zeitungen eine besondere Regel: Wurde eine Zeitung ausgehändigt, ist sie wenigstens eine Woche zu belassen und sodann wieder abzunehmen. Mit der Abnahme geht sie in das Eigentum des Bundes über. Die Regel betrifft den gesetzlichen Ablauf nach der Aushändigung. Für eine Prüfung sollten Übergabe, Aufbewahrung und Abnahme mit Datum festgehalten werden.

Was § 60 StVG für Bücher und Medien vorsieht

§ 60 Abs 1 StVG nennt Bücher, Zeitungen und Zeitschriften als Medien, die Strafgefangene für Fortbildung oder Unterhaltung nutzen dürfen. Bücher dürfen auf eigene Kosten beschafft werden. Eine Zeitung oder Zeitschrift darf gehalten werden, wenn keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist.

Die Vorschrift verbindet den Zugang damit mit einer inhaltlichen und vollzugsbezogenen Grenze. Für die konkrete Prüfung reicht es daher nicht, nur den Titel des Buches oder Mediums zu nennen. Wichtig sind auch der Zweck der Nutzung, die betroffene Ausgabe und die von der Anstalt angenommene Gefährdung.

Wann eigene Bücher beschafft werden dürfen

Ein eigenes Buch kann der Fortbildung oder der Unterhaltung dienen. § 60 Abs 1 StVG erlaubt die Beschaffung auf eigene Kosten. Bei einem Fortbildungsbuch dürfen dafür auch Gelder verwendet werden, die sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Der Bildungszweck kann deshalb für die Finanzierung eine besondere Bedeutung haben.

Die Beschaffung bleibt an die Vollzugsgrenzen gebunden. Zu prüfen ist, ob vom konkreten Buch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für eine klare Anfrage helfen Titel, Autor, Ausgabe, Zweck und der geplante Beschaffungsweg.

Wie Zeitungen und Zeitschriften bezogen werden

Für Zeitungen und Zeitschriften sieht § 60 Abs 2 StVG einen besonderen Bezugsweg vor. Sie sind ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Eine inhaftierte Person sollte daher nicht nur den Wunsch nach einer Zeitschrift nennen, sondern das Medium und die gewünschte Ausgabe genau bezeichnen und den Antrag über den vorgesehenen Weg einbringen.

Der Bezugsweg und die Inhaltsprüfung sind zwei verschiedene Fragen. Auch wenn eine Ausgabe über die Anstalt bestellt wird, kann ein einzelnes Heft oder ein Teil davon wegen einer zu besorgenden Gefährdung zurückgehalten oder wirtschaftlich sinnvoll unkenntlich gemacht werden. Die Begründung muss deshalb mit der konkreten Ausgabe verbunden werden.

Prüfmatrix

Buch, Zeitschrift und Ausgabe getrennt prüfen

§ 60 StVG knüpft an Medium, Bezugsweg und Maßnahme unterschiedliche Folgen.

Zugang und Zurückhaltung nach § 60 StVG
Anliegen Rechtlicher Anknüpfungspunkt Erste Angaben
Eigenes Buch Fortbildung oder Unterhaltung, Beschaffung auf eigene Kosten Titel, Autor, Zweck und Kostenübernahme
Fortbildungsbuch Zusätzliche Regel zur Verwendung bestimmter Gelder Bildungszweck und konkreter Bedarf
Zeitung oder Zeitschrift Bezug ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt Medium, Ausgabe und gewünschter Zeitraum
Einzelne Ausgabe Zurückhaltung oder wirtschaftliche Unkenntlichmachung bei Gefährdung Beanstandeter Teil und mitgeteilter Grund
Ausgehändigte Zeitung Wenigstens eine Woche belassen, danach Abnahme Datum der Aushändigung und der Abnahme

Die konkrete Rechtmäßigkeit hängt von der Ausgabe, der Begründung und den Umständen des Vollzugs ab.

Wann eine Ausgabe zurückgehalten werden darf

Die Anstalt darf nach § 60 Abs 2 StVG einzelne Nummern oder Teile einer Zeitung oder Zeitschrift zurückhalten, wenn eine Gefährdung der in Abs 1 genannten Art zu besorgen ist. Das Gesetz nennt damit eine Ausgabe oder einen Teil als Anknüpfungspunkt. Für die weitere Prüfung sollte deshalb erkennbar sein, welche Passage oder welcher Bestandteil betroffen ist.

Als mildere praktische Form sieht die Bestimmung vor, Teile in einer dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Weise unkenntlich zu machen. Die Maßnahme ist von einer vollständigen Zurückhaltung zu unterscheiden. Dokumentieren Sie daher, ob die Ausgabe gar nicht ausgehändigt, nur teilweise unkenntlich gemacht oder zunächst ausgehändigt und später wieder abgenommen wurde.

Was nach der Aushändigung einer Zeitung gilt

Eine Zeitung, die einer inhaftierten Person ausgehändigt wurde, ist nach § 60 Abs 2 StVG wenigstens eine Woche zu belassen und danach wieder abzunehmen. Die gesetzliche Mindestdauer beginnt mit der Aushändigung. Deshalb sind das Datum der Übergabe und das Datum der späteren Abnahme die zentralen Angaben für die Prüfung.

Mit der Abnahme geht die Zeitung in das Eigentum des Bundes über. Diese Rechtsfolge ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine einzelne Ausgabe schon vor der Aushändigung wegen einer Gefährdung zurückgehalten oder teilweise unkenntlich gemacht wurde. Beide Vorgänge sollten getrennt dokumentiert werden.

Welche Unterlagen für eine Prüfung wichtig sind

Für eine Anfrage oder eine spätere rechtliche Prüfung sollten Sie das Medium genau bezeichnen. Bei einem Buch gehören Titel, Autor, Ausgabe und Zweck dazu. Bei einer Zeitung oder Zeitschrift kommen der Bezug über die Anstalt, der gewünschte Zeitraum und die betroffene Einzelnummer hinzu. Bei einer Zurückhaltung sind außerdem die Mitteilung, der beanstandete Teil und der genannte Grund wichtig.

Sichern Sie die Entscheidung oder Auskunft der Anstalt mit Datum. Notieren Sie bei einer ausgehändigten Zeitung auch die Übergabe und die Abnahme. Für den Rechtsschutz muss anschließend die konkrete Maßnahme anhand ihrer Begründung und des einschlägigen Beschwerdewegs geprüft werden. Der Beitrag Rechtsmittel und Beschwerden im Strafvollzug behandelt diese Prüfung allgemeiner.

Wichtig: Beschreiben Sie immer die konkrete Ausgabe und die konkrete Maßnahme. Der Name eines Mediums allein zeigt noch nicht, warum eine Ausgabe bestellt, zurückgehalten oder teilweise unkenntlich gemacht wurde.

Häufige Fragen

Bücher, Zeitungen und Zeitschriften nach § 60 StVG

Darf eine inhaftierte Person ein eigenes Buch beschaffen? +

Ja. § 60 Abs 1 StVG erlaubt die Beschaffung von Büchern für Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten, soweit keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist.

Darf eine Zeitung oder Zeitschrift direkt bestellt werden? +

Zeitungen und Zeitschriften sind nach § 60 Abs 2 StVG ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Medium, Ausgabe und gewünschter Zeitraum sollten genau bezeichnet werden.

Kann die Anstalt eine einzelne Ausgabe zurückhalten? +

Ja. Einzelne Nummern oder Teile davon können zurückgehalten oder wirtschaftlich sinnvoll unkenntlich gemacht werden, wenn eine Gefährdung im Sinn des § 60 Abs 1 StVG zu besorgen ist. Die konkrete Ausgabe und der Grund sind zu prüfen.

Wie lange muss eine ausgehändigte Zeitung belassen werden? +

Eine ausgehändigte Zeitung ist nach § 60 Abs 2 StVG wenigstens eine Woche zu belassen und danach wieder abzunehmen. Mit der Abnahme geht sie in das Eigentum des Bundes über. Diese besondere Regel nennt das Gesetz für Zeitungen.

Welche Angaben brauche ich bei einer Zurückhaltung? +

Wichtig sind Titel und Ausgabe, der zurückgehaltene oder unkenntlich gemachte Teil, die Begründung, das Datum und die Form der Mitteilung. Bei einer Zeitung kommen das Datum der Aushändigung und der Abnahme hinzu.

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