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Strafhaft

Ausbildung und Weiterbildung im Strafvollzug nach § 47 StVG

Schul- und Berufsausbildung im Strafvollzug nach § 47 StVG: Ausbildung anstelle der Arbeit, externe Kurse, Pflichtschulabschluss sowie Antrag und Beschwerde bei Ablehnung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer eine Freiheitsstrafe verbüßt, verliert nicht das Recht auf Bildung. § 47 StVG ermöglicht es Strafgefangenen, eine Schul- oder Berufsausbildung zu absolvieren, die ganz oder teilweise auf die Arbeitspflicht nach § 44 StVG angerechnet wird. Voraussetzung ist die Zustimmung der Anstaltsleitung und die Vereinbarkeit mit dem Vollzugszweck.

Dieser Beitrag erklärt, welche Ausbildungen im Strafvollzug möglich sind, wie externe Kurse und Fernstudien beantragt werden können, welche Rechte Gefangene ohne Pflichtschulabschluss haben und wie man bei einer Ablehnung vorgeht. Bildung im Strafvollzug dient der Resozialisierung und verbessert die Beschäftigungschancen nach der Entlassung nachhaltig.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Ausbildung statt Arbeit beantragen, Fernstudium ermöglichen oder Ablehnung anfechten: was brauchen Sie?

Im Strafvollzug kann nach § 47 StVG eine Schul- oder Berufsausbildung die Arbeitspflicht ganz oder teilweise ersetzen. Voraussetzung ist die Zustimmung der Anstaltsleitung und die Vereinbarkeit mit dem Vollzugszweck. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Das Recht auf Ausbildung im Strafvollzug ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ob Berufsschule, Fernstudium oder Pflichtschulabschluss: Die Anstalt muss zustimmen. Wählen Sie den Ansatz, der bei Ihnen aktuell trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine Berufs- oder Schulausbildung kann im Strafvollzug die Arbeit ersetzen oder ergänzen, wenn die Anstaltsleitung zustimmt.

Nach § 47 StVG kann die Arbeitspflicht nach § 44 StVG durch eine Schul- oder Berufsausbildung ersetzt oder ergänzt werden, wenn dies mit dem Vollzugszweck vereinbar ist und die Anstaltsleitung zustimmt. Die Ausbildung soll zur Resozialisierung beitragen und die Beschäftigungsfähigkeit nach der Entlassung verbessern. Anerkannte Abschlüsse stärken die Perspektive nach der Haft erheblich.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das eigene Bildungsniveau und die beruflichen Ziele schriftlich darstellen und einen konkreten Ausbildungsweg vorschlagen. Zweitens den Antrag auf Ausbildungszulassung mit Bezug auf § 47 StVG bei der Anstaltsleitung einbringen. Drittens prüfen, ob die gewünschte Ausbildung in der Anstalt oder durch externe Kooperation angeboten wird.

Vertiefung: Strafhaft im Überblick →
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Externe Kurse und Fernstudien sind im Strafvollzug möglich, bedürfen aber der Genehmigung und müssen mit dem Vollzugsplan vereinbar sein.

Die Teilnahme an externen Kursen oder einem Fernstudium ist im Strafvollzug grundsätzlich möglich. Sie setzt die Zustimmung der Anstaltsleitung und die Vereinbarkeit mit dem Vollzugsplan voraus. Fernlehre ist oft einfacher zu genehmigen, da keine physische Ausreise erforderlich ist. Kosten für externe Kurse trägt in der Regel die inhaftierte Person selbst.

Konkret jetzt zu tun: Erstens eine konkrete Kurs- oder Studienwahl treffen und die Kursunterlagen bei der Anstalt vorlegen. Zweitens einen Antrag auf Genehmigung der Teilnahme einbringen und auf § 47 StVG sowie den Vollzugszweck der Resozialisierung verweisen. Drittens die Finanzierung klären, ob durch eigene Mittel, Angehörige oder Förderungen.

Vertiefung: Resozialisierung im Strafvollzug →
03

Der Pflichtschulabschluss kann im Strafvollzug nachgeholt werden. Die Anstalt ist zur Förderung der Grundbildung verpflichtet.

Gefangenen ohne Pflichtschulabschluss soll nach den Vorschriften des StVG die Möglichkeit gegeben werden, die fehlende Grundbildung nachzuholen. Der Pflichtschulabschluss ist die Voraussetzung für weiterführende Ausbildungen und verbessert die Chancen nach der Entlassung erheblich. Die Anstalt hat entsprechende Kurse anzubieten oder eine externe Teilnahme zu ermöglichen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens bei der Anstaltsleitung nachfragen, welche Bildungsangebote intern angeboten werden. Zweitens einen Antrag auf Zulassung zum Pflichtschulabschlusskurs stellen und die fehlenden Abschlusszeugnisse angeben. Drittens bei fehlendem Angebot in der Anstalt eine externe Lösung oder einen Fernkurs vorschlagen.

Vertiefung: Bildungsangebote im Strafvollzug →
04

Wird ein Ausbildungsantrag abgelehnt, stehen Beschwerde und Überprüfung durch die Vollzugsbehörde offen.

Lehnt die Anstaltsleitung einen Ausbildungsantrag ab, kann gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist die übergeordnete Vollzugsbehörde. Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Ergänzend kann die Volksanwaltschaft informiert werden, wenn der Ablehnung keine sachliche Begründung zugrunde liegt oder wenn die Grundbildung verweigert wird.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die schriftliche Ablehnungsentscheidung der Anstalt anfordern und auf die Begründung prüfen. Zweitens die Beschwerde schriftlich bei der zuständigen Vollzugsbehörde einbringen und den Bezug auf § 47 StVG und den Vollzugszweck herausstellen. Drittens den Verteidiger einschalten, wenn eine systematische Verweigerung von Bildungszugang vorliegt.

Vertiefung: Beschwerderechte im Strafvollzug →

Ausbildung im Strafvollzug nach § 47 StVG: was ist möglich

Nach § 47 StVG kann die Schul- oder Berufsausbildung eines Gefangenen die Arbeit nach § 44 StVG ersetzen oder ergänzen, wenn dies mit dem Vollzugszweck vereinbar ist und die Anstaltsleitung zustimmt. Die Ausbildung muss geeignet sein, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und zur Resozialisierung beizutragen. Anerkannte staatliche Abschlüsse sind bevorzugt.

In der Praxis bieten viele Justizanstalten interne Berufsschulklassen, Alphabetisierungskurse und Lehrabschlussprogramme an. Externe Angebote wie Fernstudien oder Weiterbildungskurse sind ebenfalls möglich, bedürfen aber einer individuellen Genehmigung. Die Kosten tragen die Gefangenen selbst oder werden durch Förderungen gedeckt.

Ein strukturierter Antrag erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Der Antrag sollte das Bildungsziel, den geplanten Ausbildungsweg, die Kosten und die Vereinbarkeit mit dem Vollzugsplan klar darstellen. Je konkreter das Vorhaben beschrieben ist, desto leichter fällt der Anstaltsleitung eine sachliche Entscheidung.

Antragstellung und Beschwerdeweg bei Ablehnung

Ein Antrag auf Ausbildungszulassung ist schriftlich an die Anstaltsleitung zu richten. Er sollte den gewünschten Ausbildungsgang, den Anbieter, die Dauer, die Kosten und die beabsichtigte Art der Finanzierung enthalten. Der Bezug auf § 47 StVG und den Vollzugszweck der Resozialisierung stärkt die Begründung.

Wird der Antrag abgelehnt, ist die schriftliche Ablehnungsbegründung zu verlangen. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht die Beschwerde an die übergeordnete Vollzugsbehörde offen. Die Frist und die Form der Beschwerde richten sich nach den allgemeinen vollzugsrechtlichen Bestimmungen.

Ergänzend kann die Volksanwaltschaft informiert werden, wenn der Bildungszugang systematisch verweigert wird oder wenn Grundbildungsangebote fehlen. Anwaltliche Unterstützung ist bei anhaltenden Verweigerungen ratsam.

Ausbildung im Strafvollzug im Überblick

Interne, externe und ferngestützte Ausbildungsformen gegenübergestellt

Im Strafvollzug stehen verschiedene Ausbildungswege offen. Die Übersicht stellt die wichtigsten Formen nach Zugang, Kosten und Genehmigung gegenüber.

Ausbildungsformen im Strafvollzug nach § 47 StVG
Ausbildungsform Zugang und Genehmigung Kosten und Besonderheiten
Berufsschule intern Anstaltsinterne Klassen, Zustimmung der Leitung Meist kostenfrei, angerechnet auf Arbeit Häufigste Form
Lehrabschluss Interne Prüfung oder externe Zulassung Eigene Kosten oder Förderung Staatlich anerkannt
Fernstudium Genehmigung durch Anstaltsleitung, keine Ausreise Eigene Kosten, Unterlagen per Post Flexibel einsetzbar
Pflichtschule Anspruch auf Grundbildung, Antrag genügt Kostenfrei, Verpflichtung der Anstalt Voraussetzung für weiteres
Externe Kurse Einzelgenehmigung, Vollzugsplanprüfung Eigene Kosten, zeitlich begrenzt Zertifikate möglich

Maßgeblich ist § 47 StVG in Verbindung mit dem Vollzugszweck der Resozialisierung.

Häufige Fragen

Was zur Ausbildung im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Kann ich im Strafvollzug eine Berufsausbildung machen? +

Ja. Nach § 47 StVG kann eine Berufsausbildung die Arbeit ersetzen oder ergänzen, wenn dies mit dem Vollzugszweck vereinbar ist und die Anstaltsleitung zustimmt. Viele Justizanstalten bieten interne Berufsschulprogramme an.

Kann ich während der Haft studieren? +

Ein Fernstudium ist grundsätzlich möglich. Es bedarf der Genehmigung durch die Anstaltsleitung. Die Kosten trägt die inhaftierte Person selbst. Studienunterlagen werden per Post zugestellt.

Habe ich Anspruch auf einen Pflichtschulabschluss in Haft? +

Ja. Gefangenen ohne Pflichtschulabschluss soll nach den Vorschriften des StVG die Möglichkeit gegeben werden, die Grundbildung nachzuholen. Die Anstalt muss entsprechende Angebote bereitstellen oder eine externe Teilnahme ermöglichen.

Wer trägt die Kosten für eine Ausbildung in Haft? +

Die Kosten tragen in der Regel die Gefangenen selbst. Interne anstaltsübergreifende Angebote wie Pflichtschulkurse sind oft kostenfrei. Externe Kurse und Fernstudien sind aus eigenen Mitteln oder durch Förderungen zu finanzieren.

Was tun, wenn die Anstaltsleitung die Ausbildung ablehnt? +

Die schriftliche Ablehnungsbegründung verlangen und gegen die Entscheidung bei der übergeordneten Vollzugsbehörde Beschwerde erheben. Ergänzend kann die Volksanwaltschaft eingeschaltet werden. Anwaltliche Unterstützung ist bei anhaltender Verweigerung ratsam.

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