Eine Berufs- oder Schulausbildung kann im Strafvollzug die Arbeit ersetzen oder ergänzen, wenn die Anstaltsleitung zustimmt.
Nach § 47 StVG kann die Arbeitspflicht nach § 44 StVG durch eine Schul- oder Berufsausbildung ersetzt oder ergänzt werden, wenn dies mit dem Vollzugszweck vereinbar ist und die Anstaltsleitung zustimmt. Die Ausbildung soll zur Resozialisierung beitragen und die Beschäftigungsfähigkeit nach der Entlassung verbessern. Anerkannte Abschlüsse stärken die Perspektive nach der Haft erheblich.
Konkret jetzt zu tun: Erstens das eigene Bildungsniveau und die beruflichen Ziele schriftlich darstellen und einen konkreten Ausbildungsweg vorschlagen. Zweitens den Antrag auf Ausbildungszulassung mit Bezug auf § 47 StVG bei der Anstaltsleitung einbringen. Drittens prüfen, ob die gewünschte Ausbildung in der Anstalt oder durch externe Kooperation angeboten wird.