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Strafhaft

Beginn des Entlassungsvollzugs: Reststrafzeit, Mindestvorbereitung und Zweijahresgrenze

§ 145 StVG legt den Entlassungsvollzug drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung fest. Bedingte Entlassung und Lockerungen können die Einordnung beeinflussen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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30. September 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der Entlassungsvollzug beginnt nach § 145 StVG je nach Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung. Für die Berechnung zählt bei einer erwarteten bedingten Entlassung der entsprechende voraussichtliche Termin. Damit ist der Entlassungsvollzug ein gesetzlich bestimmter Zeitraum vor dem Haftende, dessen Beginn anhand der konkreten Strafzeit und der Vollzugsprognose eingeordnet werden muss.

Für Betroffene und Angehörige sind drei Fragen besonders wichtig: Welcher Entlassungstermin ist der maßgebliche Bezugspunkt? Wann beginnt die Vorbereitungsphase tatsächlich? Und was gilt für Lockerungen, wenn eine bedingte Entlassung später abgelehnt wird? Dieser Beitrag erklärt genau diese Fragen und grenzt sie von der allgemeinen Entlassungsvorbereitung, dem Antrag auf bedingte Entlassung und einzelnen Ausgängen ab.

Erste Einordnung

Welche Frage zum Beginn des Entlassungsvollzugs passt?

Die gesetzliche Regelung verbindet Strafzeit, voraussichtlichen Entlassungstermin und gewährte Lockerungen. Wählen Sie den Punkt, der zu Ihrer Situation passt.

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Welche Frage steht im Vordergrund?

§ 145 StVG regelt den Beginn des Entlassungsvollzugs. Der passende Prüfweg hängt davon ab, ob es um die Zeitspanne, den Bezugspunkt einer bedingten Entlassung oder eine bereits gewährte Lockerung geht.

Alle Einordnungen im Überblick

Welche Frage zum Entlassungsvollzug passt?

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Strafzeit, voraussichtliches Ende und Beginn des Entlassungsvollzugs getrennt festhalten.

§ 145 Abs. 1 StVG nennt eine Spanne von drei bis 24 Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung. Der konkrete Beginn hängt vom Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab. Eine einfache pauschale Monatszahl für jeden Fall nennt die Bestimmung nicht.

Als ersten Schritt sollten Sie die Strafurteile, Anrechnungsentscheidungen und die Berechnung des voraussichtlichen Strafendes zusammentragen. Erst danach lässt sich prüfen, welcher Zeitpunkt für den Entlassungsvollzug angesetzt wurde und ob die Angaben der Anstalt nachvollziehbar sind.

Vertiefung: Vollzugsplan in der Strafhaft →
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Prüfen, ob die Anstaltsleitung eine bedingte Entlassung voraussichtlich erwartet.

Wenn die Anstaltsleitung der Auffassung ist, dass eine bedingte Entlassung voraussichtlich erfolgen wird, ist nach § 145 Abs. 2 StVG der Zeitpunkt dieser voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgeblich. Entscheidend ist daher die konkrete Vollzugs- und Aktenlage, nicht eine bloße eigene Hoffnung auf eine frühere Entlassung.

Für die Einordnung sollten Sie festhalten, ob bereits eine bedingte Entlassung geprüft wurde, welche Strafzeit zugrunde gelegt wird und welcher Termin in den Unterlagen als voraussichtlicher Bezugspunkt erscheint. Die Vorbereitung des Entlassungsvollzugs und der Antrag auf bedingte Entlassung bleiben dabei zwei verschiedene Fragen.

Vertiefung: Bedingte Entlassung aus der Strafhaft →
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Eine Ablehnung der bedingten Entlassung allein erklärt den Entzug einer Lockerung nicht.

§ 145 Abs. 3 StVG schützt Lockerungen, die im Entlassungsvollzug nach § 144 Abs. 2 StVG gewährt wurden: Sie dürfen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil die bedingte Entlassung abgelehnt worden ist. Die Bestimmung verhindert damit eine automatische Verknüpfung zwischen der Ablehnung und dem Entzug der gewährten Lockerung.

Das bedeutet zugleich nicht, dass jede Lockerung unabhängig von anderen Umständen fortbestehen muss. Für die Prüfung sind die ursprüngliche Bewilligung, die konkrete Lockerung und eine allfällige neue Begründung der Anstalt getrennt zu dokumentieren.

Vertiefung: Vollzugslockerungen in der Strafhaft →
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Für Ausgang, Freigang oder eine andere Lockerung gelten zusätzliche Vorschriften.

§ 145 StVG bestimmt den zeitlichen Beginn des Entlassungsvollzugs. Er ersetzt keine Prüfung der Voraussetzungen einer konkreten Lockerung. Wenn Sie einen Ausgang, Freigang oder eine andere Vollzugslockerung benötigen, müssen Anlass, Umfang, Prognose und die dafür geltenden Bestimmungen gesondert geprüft werden.

Sammeln Sie deshalb den konkreten Anlass, gewünschte Dauer, Terminunterlagen und den bisherigen Vollzugsverlauf. Die Frage, ob der Entlassungsvollzug bereits begonnen hat, kann dabei ein wichtiger Baustein sein, beantwortet den Lockerungsantrag aber nicht allein.

Vertiefung: Ausgang, Freigang und Unterbrechung →

Der gesetzliche Beginn und das Zeitfenster

§ 145 Abs. 1 StVG legt den Beginn des Entlassungsvollzugs nicht auf einen einheitlichen Stichtag. Die Phase beginnt je nach Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung. Das Zeitfenster ist daher an die konkrete Strafzeit gekoppelt. Die Vorschrift enthält an dieser Stelle keine allgemeine Tabelle, aus der sich für jede Person ohne weitere Unterlagen derselbe Beginn ableiten lässt.

Für die Prüfung müssen zunächst die Daten stimmen: Welche Freiheitsstrafe ist zu vollziehen? Welche Zeiten werden angerechnet? Welcher Entlassungstermin ergibt sich aus der Berechnung? Erst auf dieser Grundlage kann die zeitliche Spanne nach § 145 Abs. 1 StVG sinnvoll angewendet werden. Ein im Alltag genannter Termin kann dabei von einer gerichtlichen oder anstaltsinternen Berechnung abweichen.

Der Beginn des Entlassungsvollzugs ist von der tatsächlichen Entlassung zu unterscheiden. Er eröffnet eine besondere Vorbereitungsphase innerhalb des Vollzugs. Die Freiheitsstrafe läuft weiter, zugleich sollen die Schritte Richtung Freiheit geordnet vorbereitet werden. Eine bereits begonnene Phase bedeutet daher nicht automatisch, dass die Entlassung selbst unmittelbar bevorsteht.

Welcher Entlassungstermin maßgeblich ist

Grundsätzlich knüpft § 145 StVG an die voraussichtliche Entlassung an. Das ist der Termin, auf den die Berechnung der drei- bis 24-monatigen Vorbereitungsphase bezogen wird. Bei mehreren denkbaren Terminen müssen daher das reguläre Strafende, angerechnete Haftzeiten und allfällige andere Berechnungsgrundlagen sauber auseinandergehalten werden.

Eine Besonderheit enthält § 145 Abs. 2 StVG: Ist die Anstaltsleitung der Auffassung, dass die inhaftierte Person voraussichtlich bedingt entlassen wird, ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgeblich. Die Vorschrift stellt damit auf eine konkrete Einschätzung der Anstaltsleitung ab. Eine bedingte Entlassung ist deshalb nicht schon deshalb der Bezugspunkt, weil sie beantragt oder theoretisch möglich ist.

Für eine belastbare Einordnung sollten die Berechnung des Strafendes, schriftliche Hinweise zum Vollzugsplan und allfällige Unterlagen zur bedingten Entlassung gemeinsam gelesen werden. Entscheidend ist, welcher Termin in der Vollzugsplanung tatsächlich als voraussichtlich zugrunde gelegt wird. Ohne diese Unterlagen bleibt eine Monatsrechnung vorläufig.

Die drei Prüfsteine

Was bei der Berechnung getrennt geprüft werden muss

Die folgenden Fragen gehören zusammen, haben aber jeweils einen eigenen rechtlichen Bezugspunkt.

Prüfung des Entlassungsvollzugs nach § 145 StVG
Prüffrage Rechtlicher Bezug Unterlagen für die Einordnung
Wie lang ist die zu vollziehende Freiheitsstrafe? Das Ausmaß bestimmt, ob der Beginn innerhalb der Spanne von drei bis 24 Monaten liegt. Urteil, Strafzeitberechnung und Anrechnung von Haftzeiten
Welcher Entlassungstermin wird erwartet? Regelmäßig ist die voraussichtliche Entlassung maßgeblich; bei entsprechender Einschätzung kann die voraussichtliche bedingte Entlassung zählen. Berechnung des Strafendes, Vollzugsplan und Unterlagen zur bedingten Entlassung
Wurde eine Lockerung bereits gewährt? Nach § 145 Abs. 3 StVG darf sie nicht lediglich wegen der Ablehnung der bedingten Entlassung entzogen werden. Bewilligung der Lockerung und schriftliche Begründung einer Änderung

Die Tabelle ersetzt keine Prüfung der konkreten Strafzeit. Sie zeigt die getrennten Anknüpfungspunkte der gesetzlichen Regelung.

Für die zeitliche Einordnung reicht eine überschlägige Rechnung meist nicht. Bewahren Sie die maßgeblichen Berechnungen und schriftlichen Entscheidungen auf. So lässt sich nachvollziehen, welcher Termin verwendet wurde und ob eine spätere Änderung auf einem neuen Grund beruht.

Wenn die bedingte Entlassung abgelehnt wird

§ 145 Abs. 3 StVG betrifft eine besondere Konstellation: Im Entlassungsvollzug wurden nach § 144 Abs. 2 StVG eine oder mehrere Lockerungen gewährt, danach wird die bedingte Entlassung abgelehnt. Die Lockerungen dürfen in diesem Fall nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil die bedingte Entlassung abgelehnt worden ist. Der Ablehnungsgrund allein reicht für diesen Entzug nicht aus.

Die Regelung schützt damit die eigenständige Bedeutung der bereits gewährten Lockerung. Sie sagt zugleich nicht, dass jede Lockerung unter allen Umständen unverändert bleiben muss. Andere rechtlich relevante Gründe können gesondert zu beurteilen sein. Deshalb muss eine neue Entscheidung der Anstalt genau darauf geprüft werden, welchen Grund sie tatsächlich nennt und ob sie nur die abgelehnte bedingte Entlassung wiederholt.

Praktisch wichtig sind die zeitliche Abfolge und die Dokumente: Wann begann der Entlassungsvollzug? Wann wurde die Lockerung bewilligt? Wann wurde die bedingte Entlassung abgelehnt? Wann und mit welcher Begründung wurde die Lockerung eingeschränkt oder entzogen? Diese Chronologie trennt einen unzulässigen alleinigen Zusammenhang von einer eigenständigen neuen Begründung.

Unterlagen und nächste Schritte

Für die erste Prüfung genügt eine überschaubare Dokumentensammlung: das Urteil, die Strafzeitberechnung, Nachweise über angerechnete Haftzeiten, der Vollzugsplan, die Bewilligung einer Lockerung und die Entscheidung über die bedingte Entlassung. Hinzu kommen Schreiben, mit denen die Anstalt den Beginn des Entlassungsvollzugs oder eine spätere Änderung erklärt.

Ordnen Sie die Unterlagen nach Datum und markieren Sie jeden dort genannten Entlassungstermin. So wird sichtbar, ob die Anstalt vom regulären Strafende oder von einer voraussichtlichen bedingten Entlassung ausgeht. Bei abweichenden Daten sollte die Berechnung schriftlich nachvollziehbar erklärt werden, bevor aus einem einzelnen Datum rechtliche Schlüsse gezogen werden.

Der Beitrag behandelt den gesetzlichen Beginn der Vorbereitungsphase. Für die konkrete Vorbereitung von Unterkunft, Dokumenten und ersten Wegen nach der Haft gibt es eine eigene Einordnung. Auch ein Antrag auf bedingte Entlassung und ein Antrag auf Ausgang oder Freigang folgen eigenen Regeln. Die Themen sollten daher nicht in einem einzigen Antrag vermischt werden.

FAQ

Was zum Entlassungsvollzug häufig gefragt wird.

Wann beginnt der Entlassungsvollzug? +

Nach § 145 Abs. 1 StVG beginnt er je nach Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung. Der konkrete Zeitraum muss anhand der Strafzeit und des zugrunde gelegten Entlassungstermins eingeordnet werden.

Gilt immer das reguläre Strafende als Bezugspunkt? +

Grundsätzlich wird auf die voraussichtliche Entlassung abgestellt. Ist die Anstaltsleitung der Auffassung, dass eine bedingte Entlassung voraussichtlich erfolgen wird, ist nach § 145 Abs. 2 StVG der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgeblich.

Ist die Grenze immer genau zwei Jahre vor der Entlassung? +

Nein. § 145 Abs. 1 StVG nennt eine Spanne von drei bis 24 Monaten. Welcher Beginn innerhalb dieser Spanne gilt, hängt vom Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab. Eine allgemeine pauschale Berechnung ohne die konkreten Strafzeitdaten reicht daher nicht aus.

Darf eine Lockerung nach abgelehnter bedingter Entlassung entzogen werden? +

Eine im Entlassungsvollzug nach § 144 Abs. 2 StVG gewährte Lockerung darf nach § 145 Abs. 3 StVG nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil die bedingte Entlassung abgelehnt worden ist. Andere Gründe müssen davon getrennt geprüft und begründet werden.

Ist der Beginn des Entlassungsvollzugs dasselbe wie die bedingte Entlassung? +

Nein. Der Entlassungsvollzug ist eine Vorbereitungsphase innerhalb der laufenden Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung ist eine eigene Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung. Der zeitliche Bezugspunkt kann sich überschneiden, die Rechtsfragen bleiben getrennt.

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