Strafzeit, voraussichtliches Ende und Beginn des Entlassungsvollzugs getrennt festhalten.
§ 145 Abs. 1 StVG nennt eine Spanne von drei bis 24 Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung. Der konkrete Beginn hängt vom Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab. Eine einfache pauschale Monatszahl für jeden Fall nennt die Bestimmung nicht.
Als ersten Schritt sollten Sie die Strafurteile, Anrechnungsentscheidungen und die Berechnung des voraussichtlichen Strafendes zusammentragen. Erst danach lässt sich prüfen, welcher Zeitpunkt für den Entlassungsvollzug angesetzt wurde und ob die Angaben der Anstalt nachvollziehbar sind.