Der erste Schritt ist ein konkreter schriftlicher Antrag auf vollständige Akteneinsicht mit Sicherung der relevanten Unterlagen.
Nach § 51 StPO haben Beschuldigte und ihr Verteidiger das Recht, in die Akten des Ermittlungsverfahrens Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen. Dieses Recht besteht grundsätzlich ab Beginn des Ermittlungsverfahrens. Es ist ein zentrales Instrument der Verteidigung, um die Beweislage zu verstehen und gezielt zu reagieren.
Konkret jetzt zu tun: Erstens einen schriftlichen Antrag auf vollständige Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht richten und dabei auf § 51 StPO Bezug nehmen. Zweitens nach Erhalt der Akteneinsicht alle relevanten Unterlagen sichern und systematisch auswerten. Drittens die Fristen für die Haftverhandlung im Blick behalten und die Akteneinsicht rechtzeitig vor dem Termin einfordern.