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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Strafhaft

Elektronisch überwachter Hausarrest.

Bei Reststrafen bis zwölf Monate ist die Fußfessel oft die bessere Lösung. Aus der Strafhaft-Perspektive: Wer die Voraussetzungen früh aufbaut, verbüßt zu Hause statt in der Anstalt.

Der elektronisch überwachte Hausarrest — umgangssprachlich Fußfessel — ist eine Form des Strafvollzugs außerhalb der Anstalt. Gesetzlich geregelt in den §§ 156b ff. StVG, ermöglicht er die Verbüßung von Freiheitsstrafen bis zu einer Restdauer von zwölf Monaten in der eigenen Wohnung. Dieser Beitrag betrachtet die Fußfessel aus der Strafhaft-Perspektive — also als Alternative zur Verbüßung in der Justizanstalt. Die übergreifende Darstellung der Hausarrest-Materie finden Sie im eigenständigen Schwerpunkt Hausarrest.

Wann die Fußfessel in Frage kommt

Die zentrale Schwelle ist die Reststrafdauer von zwölf Monaten. Sie ist ab folgenden Konstellationen erreicht: Die ursprüngliche Strafe beträgt nicht mehr als zwölf Monate (Antragstellung sofort möglich), oder es ist im Rahmen einer längeren Strafe der Punkt erreicht, an dem nur noch zwölf Monate offen sind — typischerweise im Anschluss an eine teilweise verbüßte Strafhaft oder in Verbindung mit einer Halbstrafen- oder Zwei-Drittel-Entlassung.

Das schafft strategische Spielräume. Wer eine 24-monatige Strafe verbüßt, kann nach zwölf Monaten Anstaltshaft die verbleibenden zwölf Monate in der Fußfessel verbringen. Wer auf eine Halbstrafenentlassung mit anschließender Probezeit zielt, kann die Fußfessel als Brücke nutzen, falls die bedingte Entlassung verweigert wird. Die Fußfessel ist also nicht nur Ersatz für den Strafantritt, sondern auch ein Instrument während der laufenden Strafhaft.

Die persönlichen Voraussetzungen

Drei Punkte werden geprüft: Wohnung, Arbeit, soziales Umfeld.

Die Wohnung muss räumlich geeignet sein — eigene Wohneinheit, Internetanschluss für die elektronische Überwachung möglich, sanitäre Grundausstattung. Mitbewohnerinnen und Mitbewohner müssen schriftlich zustimmen, weil die Fußfessel auch ihren Alltag berührt. Bei Familienwohnungen mit Kindern ist die Zustimmung beider Elternteile sinnvoll. Untervermietete oder geteilte Räume in WGs sind nur in Ausnahmefällen geeignet.

Die Arbeit muss strukturiert sein. Voraussetzung ist eine geregelte Beschäftigung — Vollzeit, Teilzeit, Selbständigkeit oder eine Ausbildung —, die nachweislich besteht und die täglich definierte Aufenthalts- und Bewegungszeiten ermöglicht. Wer arbeitslos ist, kann die Fußfessel nur in eingeschränktem Maße bekommen; geprüft wird dann, ob ehrenamtliche Tätigkeiten, Therapieprogramme oder andere strukturierende Beschäftigungen treten können.

Das soziale Umfeld muss tragfähig sein. Familienangehörige, Partnerin oder Partner, ein stabiles Freundes- oder Berufsumfeld helfen — vor allem in der ersten Phase, wenn die elektronische Überwachung sich einspielt. Akute Suchtprobleme, instabile Wohnverhältnisse oder Konfliktbeziehungen im Haushalt führen regelmäßig zur Ablehnung.

Wie der Alltag aussieht

Wer die Fußfessel trägt, lebt zu Hause, geht zur Arbeit oder Ausbildung, kommt nach festgelegten Zeiten zurück. Die elektronische Überwachung erfolgt durch das NEUSTART (Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit), das gemeinsam mit den Justizanstalten den Vollzug verantwortet. Die Bewegungszeiten sind im individuellen Zeitplan festgelegt — typisch sind Arbeitswege, Einkauf, medizinische Termine, gegebenenfalls Therapie. Außerhalb dieser Zeiten gilt Anwesenheitspflicht in der Wohnung.

Verstöße — unentschuldigtes Verlassen der Wohnung, Manipulation des Geräts, Entzug der Mitwirkung — führen zur sofortigen Verbringung in die Justizanstalt zur Verbüßung des Strafrests. Die Fußfessel ist damit kein lascher Vollzug, sondern ein straffes Regime mit täglicher Kontrolle.

Antrag und Verfahren

Den Antrag stellt die verurteilte Person beim Vollzugsgericht. Beizulegen sind: Wohnungsnachweis (Mietvertrag, Eigentumsnachweis), Zustimmungserklärungen der Mitbewohner, Arbeitgeberbestätigung oder Nachweis der selbständigen Tätigkeit, gegebenenfalls Therapie- oder Beratungsbescheinigungen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung von Anstalt, NEUSTART und Bewährungshilfe.

In der Praxis lohnt es, den Antrag bereits vor dem Strafantritt zu stellen — etwa bei einer Strafe bis zwölf Monaten direkt nach Eintritt der Rechtskraft. Bei längeren Strafen wird der Antrag zum Übergang aus der Anstaltshaft in die Fußfessel rund drei bis sechs Monate vor dem Erreichen der Zwölf-Monats-Schwelle vorbereitet, damit die Übergabe nahtlos erfolgt.

Wer keine Fußfessel bekommt

Ausgeschlossen ist die Fußfessel typischerweise bei: schweren Sexualstraftaten gegen Minderjährige, schwerer organisierter Kriminalität, gewichtigen Vorerkrankungen, die eine medizinische Versorgung außerhalb einer Anstalt erschweren, sowie bei akuter Suchtproblematik ohne stabile Wohnsituation. Auch wer sich dem Strafverfahren oder der Strafvollstreckung wiederholt entzogen hat, scheidet praktisch aus. Eine pauschale Ablehnung ist aber selten zulässig — sie erfordert immer eine individuelle Begründung.

Technische Praxis: Gerät, Akku, Störungen

Die Fußfessel ist ein geschlossenes System aus Sender am Bein und Empfangsstation in der Wohnung, das über Mobilfunk und GPS kommuniziert. Der Akku des Senders muss regelmäßig geladen werden — die Ladedauer beträgt typisch rund zwei Stunden, während dieser Zeit bleibt die Person in Bewegungsnähe zur Ladeschale. Ein leerer Akku löst keinen sofortigen Alarm aus, wiederholtes Ignorieren der Ladehinweise aber schon.

Bei Stromausfall oder Ausfall des Mobilfunks übernimmt die Empfangsstation kurzzeitig die Protokollierung; NEUSTART ruft in solchen Fällen an, um die Lage zu klären. Wer die Wohnung während einer technischen Störung unerlaubt verlässt, riskiert trotz Störung die Rücknahme — die Beweislast für die korrekte Nutzung liegt immer beim Getragenen. Schwimmen, Sauna über 70 °C und Flugreisen sind untersagt, duschen und baden sind erlaubt.

Wichtig für den Alltag: Jede Änderung des Tagesplans — ein zusätzlicher Arzttermin, ein Elternabend, eine Trauerfeier — ist mit NEUSTART abzustimmen, in der Regel mehrere Werktage im Voraus. Kurzfristige Notfälle (plötzliche Erkrankung, Unfall in der Familie) werden pragmatisch behandelt, verlangen aber den unverzüglichen Rückruf. Wer diese Abstimmungsroutine früh einübt, vermeidet den häufigsten Ablehnungsgrund bei Verlängerungs- oder Anschlussanträgen: unzuverlässige Kommunikation mit der Überwachungsstelle.

Ein Fall aus Salzburg

Eine Mandantin — zweifache Mutter, Verurteilung zu acht Monaten wegen Vermögensdelikts — stand vor dem Strafantritt in der Justizanstalt. Wir haben den Fußfessel-Antrag parallel zum Strafaufschub vorbereitet: Mietvertrag der Familienwohnung, schriftliche Zustimmung des Ehemanns, Arbeitgeberbestätigung für eine Teilzeitstelle, Schulbestätigungen der Kinder. NEUSTART hat die Wohnung besichtigt und die Eignung bestätigt. Das Vollzugsgericht bewilligte den Antrag, die Strafe wurde vollständig in der eigenen Wohnung verbüßt — ohne Trennung von den Kindern, ohne Unterbrechung der Anstellung. Entscheidend war die lückenlose Dokumentation des familiären und beruflichen Rahmens.

Was Mitbewohner wissen sollten

Die Zustimmung der Mitbewohner ist nicht bloß Formalität — sie ist rechtlich tragend und praktisch bedeutsam. Wer mit einer Person unter Fußfessel zusammenlebt, akzeptiert drei Dinge: Besuche von NEUSTART in der Wohnung, teils unangekündigt, zur Kontrolle der Einhaltung; eingeschränkte Spontaneität im Tagesablauf (Einkäufe, Ausflüge, Besuche müssen mit den Bewegungszeiten der betroffenen Person abgestimmt werden); und die Tatsache, dass technische Geräte — WLAN, Stromanschlüsse, ein Platz für die Ladestation — dauerhaft verfügbar sein müssen. Konflikte im Haushalt, die während des Vollzugs entstehen, lassen sich kaum durch Auszug oder Getrenntleben lösen, weil die Wohnsituation Teil der Bewilligungsgrundlage ist.

Fußfessel statt Anstalt — geht das?

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