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Videotelefonie in Strafhaft: Rechte, Beschränkungen und Verteidigerkontakt

Sprach- und Videotelefonie im Strafvollzug: was der Entwurf zu § 96a und § 112 StVG vorsieht.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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27. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der Entwurf stellt Sprach- und Videotelefonie ausdrücklich in § 96a StVG. Strafgefangenen sollen diese Kommunikationsformen insbesondere mit Angehörigen, gesetzlichen Vertretern, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen ermöglicht werden.

Dieser Beitrag ergänzt den Überblick zur Strafvollzugsnovelle 2026: Überblick zum Entwurf.

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Der Entwurf ersetzt keine Prüfung des konkreten Vollzugsakts. Die Auswahl hilft, Unterlagen und Prüfspur zu ordnen.

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01

Entwurf prüfen, aber geltendes Recht nicht übersehen.

Die Strafvollzugsnovelle 2026 ist derzeit ein Ministerialentwurf. Für laufende Verfahren gilt die aktuelle Rechtslage. Trotzdem zeigt der Entwurf, welche Argumente und Unterlagen vorbereitet werden sollten.

02

Aktuellen Vollzugsakt sichern und Rechtsgrundlage klären.

Wenn bereits eine Entscheidung der Justizanstalt, des Vollzugsgerichts oder einer Behörde vorliegt, zählt zuerst der konkrete Inhalt. Sichern Sie Bescheid, Verständigung, Zustelldatum und Belege.

03

Frist, Zuständigkeit und Ziel der Beschwerde trennen.

Rechtsschutz im Vollzug hängt davon ab, wer entschieden hat und welche Maßnahme betroffen ist. Eine Beschwerde sollte die tragende Begründung konkret angreifen.

Was der Entwurf vorsieht

Der Entwurf stellt Sprach- und Videotelefonie ausdrücklich in § 96a StVG. Strafgefangenen sollen diese Kommunikationsformen insbesondere mit Angehörigen, gesetzlichen Vertretern, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen ermöglicht werden.

§ 112 StVG soll angepasst werden, damit geschützte Kommunikation auch Sprach- und Videotelefonie umfasst. Organisatorische Grenzen bleiben möglich, aber pauschale Ablehnungen müssen geprüft werden.

Warum die Einordnung wichtig ist

Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Für aktuelle Anträge zählt daher die geltende Bestimmung. Trotzdem zeigt der Entwurf, welche Unterlagen und Argumente jetzt vorbereitet werden sollten.

Pauschale Aussagen helfen im Vollzug selten. Entscheidend sind Aktenlage, Zuständigkeit, Zeitpunkt der Entscheidung und konkreter Eingriff.

Welche Schritte jetzt sinnvoll sind

Sichern Sie Entscheidung, Zustellung, Aktenzeichen und relevante Nachweise. Prüfen Sie dann, ob ein Antrag, eine Ergänzung oder eine Beschwerde der richtige Weg ist.

Bei Fristen sollte nicht auf eine spätere Gesetzesänderung gewartet werden. Die aktuelle Rechtslage bleibt maßgeblich, bis eine beschlossene Änderung kundgemacht ist.

Wichtig: Der BMJ-Text vom 24. Juni 2026 ist ein Ministerialentwurf. Die Begutachtungsfrist endet am 5. August 2026. Der Beitrag unterscheidet daher bewusst zwischen geltender Rechtslage und vorgeschlagener Änderung.

Häufige Fragen

Was Betroffene jetzt wissen sollten

Gilt die Änderung schon? +

Nein. Sie steht im Ministerialentwurf und ist noch nicht geltendes Recht.

Warum ist die Begutachtungsfrist wichtig? +

Bis 5. August 2026 können Stellungnahmen eingebracht werden. Danach kann sich der Text noch ändern.

Was sollte man bei einem laufenden Fall tun? +

Den konkreten Akt und die geltende Rechtslage prüfen. Der Entwurf kann zusätzliche Argumente liefern, ersetzt aber keine Fristprüfung.

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