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Verteidigerwechsel in Untersuchungshaft: So übernimmt ein Wahlverteidiger

Ein Verteidigerwechsel in Untersuchungshaft ist unkompliziert möglich. Wie die Bevollmächtigung abläuft und was der neue Wahlverteidiger sofort prüfen kann.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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18. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein Verteidigerwechsel in Untersuchungshaft ist grundsätzlich unkompliziert. Wer mit der bisherigen Verteidigung unzufrieden ist oder neues Vertrauen aufbauen möchte, kann einen Wahlverteidiger beauftragen. Gerade in Haftsachen kann dieser Schritt die Chance eröffnen, Aktenlage, Haftgründe und mögliche gelindere Mittel mit einem neuen Blick zu prüfen.

Der Wechsel setzt keine Zustimmung des bisherigen Verteidigers voraus. Entscheidend sind die Bevollmächtigung durch den Beschuldigten und das Einschreiten des neuen Verteidigers gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft. Danach kann die neue Verteidigung unmittelbar mit Akteneinsicht, Besprechung in der Justizanstalt und der weiteren Haftstrategie beginnen.

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Alle Wege

Übersicht der möglichen ersten Schritte

01

Der Beschuldigte möchte wechseln

Der Beschuldigte kann die Verteidigung jederzeit auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Der neue Verteidiger weist die Vollmacht nach und nimmt Kontakt mit der Justizanstalt sowie den Strafverfolgungsbehörden auf.
02

Angehörige stellen den Erstkontakt her

Angehörige können die Kanzlei kontaktieren und die organisatorischen Eckdaten übermitteln. Der neue Verteidiger klärt die Bevollmächtigung anschließend direkt mit dem Beschuldigten.
03

Beigegebene Verteidigung besteht

Mit dem Einschreiten des bevollmächtigten Wahlverteidigers erlöschen Beigebung und Bestellung nach § 62 Abs 4 StPO. Eine gesonderte Zustimmung des bisherigen Verteidigers ist dafür nicht erforderlich.
04

Neue Prüfung der Haftfrage

Die neue Verteidigung wertet den aktuellen Akt und die Haftbeschlüsse aus. Danach kann sie beurteilen, ob ein Enthaftungsantrag, gelindere Mittel oder die Vorbereitung der nächsten Haftverhandlung sinnvoll sind.

Der Beschuldigte darf den Verteidiger frei wechseln

§ 58 Abs 1 StPO gibt dem Beschuldigten das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen. Nach § 58 Abs 3 StPO kann er die Verteidigung jederzeit von einem gewählten Verteidiger auf einen anderen übertragen. Das Verfahren darf dadurch lediglich nicht unangemessen verzögert werden.

In der Untersuchungshaft besteht notwendige Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 1 StPO. Das bedeutet, dass der Beschuldigte während der Haft verteidigt sein muss. Es bedeutet aber nicht, dass er an einen bestimmten beigegebenen oder bestellten Verteidiger gebunden wäre. Der Wechsel zu einem Wahlverteidiger ist gesetzlich vorgesehen.

Vollmacht und Einschreiten des Wahlverteidigers

Die Vollmacht wird nach § 58 Abs 2 StPO schriftlich oder bei Anwesenheit des Beschuldigten durch mündliche Erklärung nachgewiesen. Ist der Beschuldigte nicht anwesend, kann sich der Verteidiger auch auf die erteilte Vollmacht berufen. Dadurch kann die Übernahme rasch gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft angezeigt werden.

War bisher ein Verfahrenshilfeverteidiger oder Amtsverteidiger beigegeben und bestellt, regelt § 62 Abs 4 StPO den Übergang klar: Beigebung und Bestellung erlöschen mit dem Einschreiten des bevollmächtigten Verteidigers. Der neue Wahlverteidiger muss daher keinen Konflikt mit dem bisherigen Verteidiger austragen, um die Vertretung zu übernehmen.

Was der neue Verteidiger sofort prüfen kann

Nach der Übernahme stehen das vertrauliche Gespräch mit dem Beschuldigten und die aktuelle Aktenlage im Vordergrund. Nach § 51 StPO darf der Beschuldigte in die bei Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht vorhandenen Verfahrensergebnisse Einsicht nehmen. In Untersuchungshaft dürfen Aktenstücke, die für Tatverdacht oder Haftgründe bedeutsam sein können, ab Verhängung der Haft nicht aus ermittlungstaktischen Gründen zurückgehalten werden.

Der neue Verteidiger kann damit die bisherigen Aussagen, Beweismittel und Haftbeschlüsse auswerten. Ebenso wichtig sind bereits laufende Rechtsmittelfristen, der Termin der nächsten Haftverhandlung und die Frage, welche Tatsachen seit dem letzten Beschluss neu hinzugekommen sind. Die konkrete Form und Geschwindigkeit der Aktenübermittlung hängen vom Gericht und vom Umfang des Verfahrens ab.

Neue Verteidigung und Enthaftungsantrag

Ein Verteidigerwechsel eröffnet eine neue fachliche Prüfung der Haftfrage. Der Beschluss über die Untersuchungshaft muss den dringenden Tatverdacht, einen gesetzlichen Haftgrund und die Gründe enthalten, weshalb gelindere Mittel nicht ausreichen. Der neue Verteidiger kann diese Begründung mit dem aktuellen Aktenstand und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten abgleichen.

Der Beschuldigte kann nach § 174 Abs 3 Z 8 StPO jederzeit seine Enthaftung beantragen. Widerspricht die Staatsanwaltschaft, hat das Gericht nach § 176 Abs 1 StPO ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Ob ein Antrag sofort sinnvoll ist, richtet sich nach den konkreten Haftgründen und danach, ob etwa Wohnsitz, Beschäftigung, Betreuung, Kaution oder andere gelindere Mittel belastbar belegt werden können.

Was Angehörige veranlassen können

Angehörige oder Freunde können den ersten Kontakt zur Kanzlei herstellen. Hilfreich sind der vollständige Name des Beschuldigten, die Justizanstalt, das zuständige Gericht, das Aktenzeichen und der nächste bekannte Termin. Mit diesen Angaben kann der Verteidiger den direkten Kontakt mit dem Beschuldigten vorbereiten.

Die eigentliche Bevollmächtigung wird mit dem Beschuldigten geklärt. Angehörige können darüber hinaus Unterlagen zu Wohnsitz, Arbeit, familiären Bindungen oder möglichen gelinderen Mitteln beschaffen. Sie sollten den Sachverhalt nicht über mehrere Stellen verbreiten, weil unkoordinierte Angaben später Teil der Ermittlungen werden können.

Kosten und nächster Schritt

Ein Wahlverteidiger wird privat beauftragt. Vor der Übernahme sollten Honorar, voraussichtlicher Arbeitsumfang und die dringendsten Schritte offen besprochen werden. In Haftsachen hängt der Aufwand unter anderem vom Umfang des Aktes, von anstehenden Haftverhandlungen und von notwendigen Besuchen in der Justizanstalt ab.

Für eine erste Einschätzung genügen häufig Haftort, Gericht, Aktenzeichen und der letzte Haftbeschluss. Danach lässt sich klären, wie die Vollmacht hergestellt wird, wann ein Gespräch mit dem Beschuldigten möglich ist und welche Unterlagen für die weitere Verteidigung benötigt werden.

Kernaussage: Ein Verteidigerwechsel in Untersuchungshaft ist ein gesetzlich vorgesehener Vorgang. Mit der Vollmacht und dem Einschreiten des neuen Wahlverteidigers kann die Verteidigung ohne Zustimmung des bisherigen beigegebenen Verteidigers übernommen werden.

FAQ

Häufige Fragen zum Verteidigerwechsel

Kann man den Verteidiger in Untersuchungshaft wechseln? +

Ja. Nach § 58 Abs 3 StPO kann der Beschuldigte die Verteidigung jederzeit auf einen anderen gewählten Verteidiger übertragen. Das Verfahren darf dadurch nicht unangemessen verzögert werden.

Muss der bisherige Verteidiger zustimmen? +

Nein. Bei einem beigegebenen oder bestellten Verteidiger erlöschen Beigebung und Bestellung mit dem Einschreiten des bevollmächtigten Wahlverteidigers, § 62 Abs 4 StPO.

Können Angehörige den Wechsel einleiten? +

Angehörige können die Kanzlei kontaktieren und die organisatorischen Daten übermitteln. Die Bevollmächtigung und das weitere Vorgehen werden anschließend mit dem Beschuldigten geklärt.

Kann der neue Verteidiger einen Enthaftungsantrag stellen? +

Ja. Der Beschuldigte kann jederzeit seine Enthaftung beantragen. Der Verteidiger prüft zuvor, welche Argumente und Nachweise gegen Tatverdacht, Haftgrund oder für gelindere Mittel sprechen.

Welche Angaben werden für den Erstkontakt benötigt? +

Hilfreich sind Name, Geburtsdatum, Justizanstalt, zuständiges Gericht, Aktenzeichen, letzter Haftbeschluss und der nächste bekannte Termin.

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