Beim Nichterscheinen prüft § 48 Abs 1 EO zuerst die ordnungsgemäße Ladung und eine genügende Entschuldigung. Danach kann eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
Wer trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, kann nach § 48 Abs 1 EO zwangsweise vorgeführt werden. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan umfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses.
Für die erste Einordnung sind deshalb die Ladung, der Zustellnachweis und jeder Grund für das Fernbleiben wichtig. Wurde die Person bei einem Vorführungsversuch nicht angetroffen, müssen zwei weitere Versuche durchgeführt werden. Das Nichterscheinen ist von der späteren Weigerung vor Gericht zu trennen.