Rechtsgrundlage und Zuständigkeit zuerst klären.
Der BMJ-Entwurf zur Strafvollzugsnovelle 2026 nennt eine Präzisierung der Zuständigkeiten zu § 4 StVG. Bis zu einer Gesetzwerdung bleibt die geltende Fassung maßgeblich; der Entwurf zeigt aber, welche Zuständigkeits- und Belegfragen künftig stärker in den Vordergrund rücken.