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Untersuchungshaft bei Jugendlichen: die strengen Schranken des JGG

Untersuchungshaft bei Jugendlichen nach dem JGG: verschärfte Verhältnismäßigkeit, gelindere Mittel, familienrechtliche Lösungen und verkürzte Höchstfristen nach § 35 JGG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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18. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die Untersuchungshaft trifft junge Menschen besonders hart. Schule, Ausbildung und familiäre Bindungen reißen ab und schon kurze Zeit in Haft kann die Entwicklung nachhaltig prägen. Das österreichische Jugendgerichtsgesetz zieht deshalb engere Grenzen als bei Erwachsenen. Wer ein jugendliches Kind oder einen jugendlichen Mandanten in Haft weiß, sollte diese strengeren Schranken kennen.

Dieser Beitrag erklärt, wann die Untersuchungshaft bei Jugendlichen überhaupt zulässig ist und wie sich Haft vermeiden lässt. Im Mittelpunkt steht § 35 JGG mit seiner verschärften Verhältnismäßigkeit, dem Vorrang gelinderer und familienrechtlicher Lösungen sowie den verkürzten Höchstfristen. Hinzu kommen die Rolle der Jugendgerichtshilfe und die Einbindung der Erziehungsberechtigten. Die allgemeinen Haftvoraussetzungen der §§ 173 StPO gelten dabei weiter, das JGG verschärft sie.

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01 Frage 1

Worum geht es bei der Untersuchungshaft des Jugendlichen?

Bei Jugendlichen gelten für die Untersuchungshaft strengere Schranken als bei Erwachsenen. Das JGG verlangt eine verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung, den Vorrang gelinderer und familienrechtlicher Lösungen sowie verkürzte Höchstfristen. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Die Untersuchungshaft bei Jugendlichen ist nur unter den verschärften Voraussetzungen des § 35 JGG zulässig.

Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen (§ 35 JGG). Diese verschärfte Verhältnismäßigkeit tritt zu den allgemeinen Haftvoraussetzungen der §§ 173 StPO hinzu, also zum dringenden Tatverdacht und zu einem Haftgrund. Grundsätzlich unzulässig ist die Untersuchungshaft, wenn für das Verfahren das Bezirksgericht zuständig wäre. Es genügt also nicht, dass die Haft bei einem Erwachsenen zulässig wäre.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen lassen, ob die Bedeutung der Tat die schwere Belastung des Jugendlichen überhaupt trägt. Zweitens klären, ob nicht das Bezirksgericht zuständig wäre, denn dann scheidet die Untersuchungshaft grundsätzlich aus. Drittens die verschärfte Verhältnismäßigkeit von Beginn an in der Verteidigung in den Vordergrund stellen.

Vertiefung: Untersuchungshaft im Überblick →
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Gelindere Mittel und familienrechtliche Verfügungen haben bei Jugendlichen Vorrang vor der Haft.

Das JGG verlangt, die Untersuchungshaft so weit wie möglich zu vermeiden. Sie ist zu beenden, sobald ihr Zweck durch familienrechtliche Verfügungen erreicht werden kann oder erreicht ist (§ 35 JGG). Daneben kommen die gelinderen Mittel der § 173 Abs 5 StPO in Betracht, die den Haftzweck ohne Freiheitsentziehung sichern können. Bei Jugendlichen ist der Vorrang dieser Alternativen besonders stark, weil die Haft die Entwicklung des jungen Menschen schwer belastet.

Konkret jetzt zu tun: Erstens gemeinsam mit der Jugendgerichtshilfe und den Erziehungsberechtigten eine tragfähige familienrechtliche oder betreute Lösung erarbeiten. Zweitens konkrete gelindere Mittel benennen, etwa Weisungen, Aufenthaltsbestimmungen oder Meldepflichten. Drittens diese Alternativen dem Gericht früh und nachvollziehbar darlegen, damit die Haft unverhältnismäßig erscheint.

Vertiefung: gelindere Mittel statt Haft →
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Für Jugendliche gelten verkürzte Höchstfristen der Untersuchungshaft nach § 35 JGG.

Das JGG verkürzt die Höchstdauer der Untersuchungshaft. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung darf sie in der Regel drei Monate nicht übersteigen. Bei schweren Verbrechen ist eine Fortdauer bis zu einem Jahr möglich, darüber hinaus nur bei besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens. Nach Anklage gelten gestaffelte Haftfristen. Diese Fristen sind kürzer als bei Erwachsenen und stehen unter dem allgemeinen Beschleunigungsgebot, weil Jugendverfahren besonders zügig zu führen sind.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Fristenlauf von der ersten Haftentscheidung an genau festhalten. Zweitens auf eine zügige Verfahrensführung drängen, denn das Beschleunigungsgebot wirkt zugunsten des Jugendlichen. Drittens jede angekündigte Fortdauer über drei Monate hinaus auf ihre Rechtfertigung prüfen lassen.

Vertiefung: Dauer und Höchstfristen →
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Die Jugendgerichtshilfe ist nach Möglichkeit beizuziehen, die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen.

Im Jugendstrafverfahren sind besondere Beteiligte vorgesehen. Die Jugendgerichtshilfe ist den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen, sie bringt die soziale und erzieherische Sicht ein und kann Alternativen zur Haft aufzeigen. Die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen, damit sie das Verfahren begleiten und mitwirken können. Diese Einbindung ist kein bloßes Beiwerk, sondern stützt die Suche nach gelinderen und familienrechtlichen Lösungen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens sicherstellen, dass die Jugendgerichtshilfe tatsächlich zur Haftverhandlung beigezogen wird. Zweitens die Erziehungsberechtigten frühzeitig einbinden und über Termine informieren. Drittens die Vorschläge der Jugendgerichtshilfe als Grundlage für gelindere Mittel und eine betreute Lösung nutzen.

Vertiefung: Haftkonferenz und Haftvermeidung →

Wann die Untersuchungshaft bei Jugendlichen zulässig ist

Für Jugendliche stellt § 35 JGG eine zusätzliche Hürde auf. Die Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen. Diese verschärfte Verhältnismäßigkeit geht über den allgemeinen Maßstab des § 5 StPO hinaus. Sie zwingt das Gericht, die schwere Belastung des jungen Menschen ausdrücklich gegen das Gewicht der Tat abzuwägen.

Die allgemeinen Voraussetzungen bleiben daneben bestehen. Auch bei Jugendlichen braucht es einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund nach § 173 StPO. Das JGG fügt der Prüfung jedoch eine eigene Schranke hinzu. Grundsätzlich unzulässig ist die Untersuchungshaft zudem, wenn für das Verfahren das Bezirksgericht zuständig wäre. In diesen leichteren Fällen scheidet die Haft also von vornherein aus.

Hinzu kommt eine Pflicht zur fortlaufenden Beobachtung. Die Untersuchungshaft ist zu beenden, sobald ihr Zweck durch familienrechtliche Verfügungen erreicht werden kann oder erreicht ist. Das Gericht muss also stets prüfen, ob nicht eine betreute oder familienrechtliche Lösung die Haft entbehrlich macht. Die Untersuchungshaft bei Jugendlichen ist damit das letzte Mittel.

Gelindere Mittel und familienrechtliche Lösungen

Der Vorrang gelinderer Lösungen ist bei Jugendlichen besonders ausgeprägt. § 35 JGG verlangt die Freilassung, sobald der Zweck der Festnahme oder der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen erreicht werden kann oder erreicht ist. Eine geeignete Unterbringung, eine betreute Wohnform oder eine pflegschaftsgerichtliche Maßnahme kann die Haft daher überflüssig machen, wenn sie denselben Sicherungszweck erfüllt.

Daneben stehen die gelinderen Mittel des § 173 Abs 5 StPO zur Verfügung. Dazu zählen etwa Weisungen zum Aufenthalt, das Gelöbnis, sich dem Verfahren zu stellen, oder Meldepflichten. Bei Jugendlichen sind solche Mittel vorrangig zu prüfen, weil die verschärfte Verhältnismäßigkeit des JGG die Schwelle zur Haft anhebt. Je konkreter eine Alternative ausgestaltet ist, desto schwerer wiegt das Argument gegen die Haft.

In der Praxis kommt es darauf an, dem Gericht eine tragfähige Alternative zu präsentieren. Hier wirken Verteidigung, Jugendgerichtshilfe und Erziehungsberechtigte zusammen. Wer früh eine konkrete Lösung anbietet, etwa eine gesicherte Unterbringung verbunden mit einer Meldepflicht, erhöht die Chance, dass die Haft als unverhältnismäßig unterbleibt oder rasch endet.

Jugendliche und Erwachsene im Vergleich

Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Erwachsenen gegenübergestellt

Die Untersuchungshaft folgt für Jugendliche und Erwachsene demselben Grundgerüst der StPO, das JGG verschärft jedoch mehrere Punkte. Die Übersicht stellt die wichtigsten Unterschiede nebeneinander.

Gegenüberstellung der Untersuchungshaft bei Jugendlichen (§ 35 JGG) und Erwachsenen (§§ 173, 5 StPO)
Merkmal Jugendliche Erwachsene
Verhältnismäßigkeit Maßstab Verschärft, Nachteile für die Entwicklung gegen die Bedeutung der Tat Allgemeine Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO
Bezirksgericht Zuständigkeit Haft grundsätzlich unzulässig, wenn Bezirksgericht zuständig wäre Keine entsprechende Schranke
Alternativen Vorrang Familienrechtliche Verfügungen und gelindere Mittel vorrangig Gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO
Höchstfristen Bis zur Hauptverhandlung In der Regel drei Monate, bei schweren Verbrechen bis zu einem Jahr Gestaffelt nach § 178 StPO
Beteiligte Besonderheit Jugendgerichtshilfe beizuziehen, Erziehungsberechtigte zu verständigen Keine entsprechende Pflicht

Die allgemeinen Haftvoraussetzungen der §§ 173 StPO gelten für Jugendliche weiter. Das JGG fügt eigene Schranken hinzu und verschärft die Verhältnismäßigkeit.

Verkürzte Fristen, Jugendgerichtshilfe und Eltern

Das JGG verkürzt die Höchstdauer der Untersuchungshaft deutlich. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung darf sie in der Regel drei Monate nicht übersteigen. Bei schweren Verbrechen ist eine Fortdauer bis zu einem Jahr möglich, danach nur bei besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens. Nach Anklage gelten gestaffelte Haftfristen. Diese kürzeren Fristen stehen im Dienst des Beschleunigungsgebots, denn Jugendverfahren sind besonders zügig zu führen.

Über die Fortdauer wacht auch bei Jugendlichen die periodische Haftprüfung nach den §§ 175, 176 StPO. Sie kontrolliert in festen Abständen, ob Tatverdacht, Haftgrund und die verschärfte Verhältnismäßigkeit weiter vorliegen. Ein Enthaftungsantrag kann zudem jederzeit eine frühere Haftprüfungsverhandlung herbeiführen, etwa wenn eine familienrechtliche Lösung verfügbar wird.

Eine Eigenheit des Jugendstrafverfahrens ist die Einbindung weiterer Beteiligter. Die Jugendgerichtshilfe ist den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen und bringt die soziale Perspektive ein. Die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen, damit sie das Verfahren begleiten und an einer Lösung mitwirken können. Diese Beteiligung stützt die Suche nach gelinderen Mitteln und macht die Haftvermeidung realistischer.

Häufige Fragen

Was zur Untersuchungshaft bei Jugendlichen häufig gefragt wird.

Wann ist die Untersuchungshaft bei Jugendlichen überhaupt zulässig? +

Die Untersuchungshaft ist bei Jugendlichen nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen (§ 35 JGG). Diese verschärfte Verhältnismäßigkeit tritt zu den allgemeinen Haftvoraussetzungen der §§ 173 StPO hinzu. Grundsätzlich unzulässig ist die Haft, wenn für das Verfahren das Bezirksgericht zuständig wäre.

Welche Alternativen zur Untersuchungshaft gibt es? +

Bei Jugendlichen haben familienrechtliche Verfügungen und gelindere Mittel Vorrang. Die Haft ist zu beenden, sobald ihr Zweck durch familienrechtliche Verfügungen erreicht werden kann oder erreicht ist (§ 35 JGG). Daneben kommen die gelinderen Mittel der § 173 Abs 5 StPO in Betracht, etwa Weisungen, Aufenthaltsbestimmungen oder Meldepflichten. Eine konkrete betreute Lösung erhöht die Chance, dass die Haft unterbleibt.

Wie lange darf die Untersuchungshaft bei Jugendlichen dauern? +

Bis zum Beginn der Hauptverhandlung darf die Untersuchungshaft bei Jugendlichen in der Regel drei Monate nicht übersteigen. Bei schweren Verbrechen ist eine Fortdauer bis zu einem Jahr möglich, darüber hinaus nur bei besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens. Nach Anklage gelten gestaffelte Haftfristen. Diese verkürzten Fristen nach § 35 JGG stehen im Dienst des Beschleunigungsgebots.

Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe? +

Die Jugendgerichtshilfe ist den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen. Sie bringt die soziale und erzieherische Sicht ein und kann tragfähige Alternativen zur Haft aufzeigen. Ihre Vorschläge sind eine wichtige Grundlage für gelindere Mittel und familienrechtliche Lösungen. Die Verteidigung sollte auf eine tatsächliche Beiziehung achten.

Werden die Eltern über die Untersuchungshaft informiert? +

Ja. Im Jugendstrafverfahren sind die Erziehungsberechtigten zu verständigen, damit sie das Verfahren begleiten und mitwirken können. Diese Einbindung dient nicht nur der Information, sondern auch der Suche nach einer betreuten oder familienrechtlichen Lösung, die die Haft entbehrlich machen kann. Eltern sollten sich frühzeitig mit der Verteidigung abstimmen.

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