Die Untersuchungshaft bei Jugendlichen ist nur unter den verschärften Voraussetzungen des § 35 JGG zulässig.
Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen (§ 35 JGG). Diese verschärfte Verhältnismäßigkeit tritt zu den allgemeinen Haftvoraussetzungen der §§ 173 StPO hinzu, also zum dringenden Tatverdacht und zu einem Haftgrund. Grundsätzlich unzulässig ist die Untersuchungshaft, wenn für das Verfahren das Bezirksgericht zuständig wäre. Es genügt also nicht, dass die Haft bei einem Erwachsenen zulässig wäre.
Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen lassen, ob die Bedeutung der Tat die schwere Belastung des Jugendlichen überhaupt trägt. Zweitens klären, ob nicht das Bezirksgericht zuständig wäre, denn dann scheidet die Untersuchungshaft grundsätzlich aus. Drittens die verschärfte Verhältnismäßigkeit von Beginn an in der Verteidigung in den Vordergrund stellen.