Eine chronologische Aktenübersicht erleichtert die Prüfung von Kenntnisstand, Reaktion und Kausalität. Sichern Sie rechtmäßig vorhandene Schreiben, Mitteilungen und Notizen. Klären Sie anwaltlich, welche medizinischen, gerichtlichen oder dienstlichen Unterlagen über die jeweils vorgesehenen Verfahren zugänglich sind. Fehlende Unterlagen in der Familie beweisen nicht, dass sie in der Anstalt ebenfalls fehlten.
§ 8 AHG sieht vor, den verantwortlichen Rechtsträger zunächst schriftlich um eine Erklärung binnen drei Monaten zu ersuchen. § 8 Abs. 2 AHG gewährt dem Rechtsträger unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere bei fehlender oder unklarer Aufforderung, vorzeitiger Klage oder erst im Rechtsstreit erhobenem Anspruch, Kostenersatz nach § 45 ZPO, wenn er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt. Dieser Anspruch besteht drei Monate ab Geltendmachung, längstens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Norm enthält keine allgemeine dreimonatige Klagesperre; eine frühere Klage kann jedoch Kostenfolgen auslösen.
§ 6 AHG setzt grundsätzlich eine dreijährige Frist ab Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person der Schaden bekannt geworden ist. Für Schäden durch rechtswidrige Entscheidungen oder Verfügungen gilt zusätzlich eine Untergrenze von einem Jahr ab Rechtskraft. Bei unbekannt gebliebenem Schaden oder bei einem Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, gilt die Zehnjahresfrist ab Entstehung des Schadens. Das Aufforderungsverfahren hemmt die Verjährung unter den Voraussetzungen des § 6 AHG. Prüfen Sie Beginn, Ausnahmen und Hemmung für jede Forderung gesondert.