Die besondere Beobachtung richtet die Aufmerksamkeit der Vollzugsbediensteten auf die aktuelle Gefahrenlage. Zu prüfen sind deshalb der Zeitraum, die verantwortlichen Bediensteten, die konkreten Beobachtungsanforderungen und die Frage, wie relevante Veränderungen weitergegeben werden. Die Maßnahme sollte so beschrieben sein, dass ihr Zweck und ihre Intensität überprüfbar sind.
§ 103 Abs 2 StVG zählt mehrere besondere Sicherheitsmaßnahmen auf, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung mit sich bringen. Dazu gehören unter anderem häufigere Durchsuchungen, nächtliche Beleuchtung, die Entziehung bestimmter Gegenstände, die besonders gesicherte Zelle sowie Fesseln oder mechanische Fixierung. Diese Maßnahmen haben jeweils eigene Voraussetzungen und dürfen in der Dokumentation nicht mit einer bloßen Beobachtung vermischt werden.