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§ 133b StVG im Entwurf: Strafvollzug, Ausreise und Rückkehr in die Haft

§ 133b StVG im Entwurf: vorläufiges Absehen vom Strafvollzug bei Ausreiseverpflichtung, Fremdenbehörde und Rückkehr in die Haft.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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27. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der Ministerialentwurf schlägt mit § 133b StVG eine neue Schnittstelle zwischen Strafvollzug und Fremdenrecht vor. Das Vollzugsgericht soll unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung der verurteilten Person vorläufig vom weiteren Strafvollzug absehen können.

Der Beitrag grenzt dieses Thema vom allgemeinen Überblick zur Strafvollzugsnovelle 2026 und vom Beitrag zum Aufenthaltsverbot nach Strafhaft ab.

Schnelle Einordnung

Welche Vollzugsfrage passt zu Ihrem Fall?

Der Entwurf ersetzt keine Prüfung des konkreten Vollzugsakts. Die Auswahl hilft, Unterlagen und Prüfspur zu ordnen.

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01 Frage 1

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Übersicht aller Antworten.

01

Entwurf prüfen, aber geltendes Recht nicht übersehen.

Die Strafvollzugsnovelle 2026 ist derzeit ein Ministerialentwurf. Für laufende Verfahren gilt die aktuelle Rechtslage. Trotzdem zeigt der Entwurf, welche Argumente und Unterlagen vorbereitet werden sollten.

02

Aktuellen Vollzugsakt sichern und Rechtsgrundlage klären.

Wenn bereits eine Entscheidung der Justizanstalt, des Vollzugsgerichts oder einer Behörde vorliegt, zählt zuerst der konkrete Inhalt. Sichern Sie Bescheid, Verständigung, Zustelldatum und Belege.

03

Frist, Zuständigkeit und Ziel der Beschwerde trennen.

Rechtsschutz im Vollzug hängt davon ab, wer entschieden hat und welche Maßnahme betroffen ist. Eine Beschwerde sollte die tragende Begründung konkret angreifen.

Was § 133b ergänzen soll

§ 133a StVG regelt bereits das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug bei Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot. Der neue § 133b soll Fälle erfassen, in denen die Person zur Ausreise verpflichtet ist und bestimmte Schutzgruppen nicht betroffen sind.

Der zentrale Unterschied liegt in der Einwilligung. Nach dem Entwurf kann das Vollzugsgericht auch dann vorläufig vom weiteren Vollzug absehen, wenn die Ausreise in dieser Konstellation nicht von der Zustimmung der verurteilten Person abhängt.

Was nach der Entscheidung passieren soll

Die Anstaltsleitung soll die zuständige Fremdenbehörde informieren. Die Fremdenbehörde soll die verurteilte Person übernehmen und die Abschiebung nach dem FPG sicherstellen.

Scheitert die Abschiebung oder kehrt die Person während der Dauer des Einreiseverbotes zurück, soll sie wieder in Haft genommen und in die nächstgelegene Justizanstalt überstellt werden.

Welche Prüfung vorab nötig ist

Vor jeder Einschätzung müssen Strafstand, Reststrafe, fremdenrechtliche Bescheide und Reisedokumente geprüft werden. Unklarheiten bei Identität, Zielstaat oder rechtlichen Hindernissen können den Vollzug verhindern.

Wer eine Rückkehr nach Österreich plant oder befürchtet, muss die Haftfolge ausdrücklich mitbedenken.

Wichtig: Der BMJ-Text vom 24. Juni 2026 ist ein Ministerialentwurf. Die Begutachtungsfrist endet am 5. August 2026. Der Beitrag unterscheidet daher bewusst zwischen geltender Rechtslage und vorgeschlagener Änderung.

Häufige Fragen

Was Betroffene jetzt wissen sollten

Gilt § 133b StVG schon? +

Nein. § 133b ist Teil des Ministerialentwurfs und noch kein geltendes Recht.

Braucht es nach dem Entwurf eine Einwilligung? +

Gerade das soll § 133b ändern. In der erfassten Konstellation soll das vorläufige Absehen auch ohne Einwilligung möglich sein.

Was passiert, wenn die Abschiebung scheitert? +

Nach dem Entwurf soll die Person wieder in Haft genommen werden.

Themen
stvgparagraph-133b-stvgausreisefremdenrechtstrafvollzugsnovelle-2026

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