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Schubhaft

Wie lange darf die Schubhaft dauern? Höchstfristen nach § 80 FPG

Dauer und Höchstfristen der Schubhaft nach § 80 FPG: vier Monate als Grundregel bei Volljährigen und bis zu achtzehn Monate unter den Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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23. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer in Schubhaft genommen wird oder einen Angehörigen in Schubhaft weiß, stellt sich rasch eine zentrale Frage: Wie lange darf diese Haft eigentlich dauern? Die Schubhaft ist keine Strafe, sondern dient allein der Sicherung eines Verfahrens oder einer Abschiebung. Genau deshalb ist sie zeitlich eng begrenzt und unterliegt strengen Voraussetzungen für jede Verlängerung.

Dieser Beitrag erklärt die Dauer und die Höchstfristen der Schubhaft nach § 80 FPG. Als Grundregel gilt bei Volljährigen eine Höchstdauer von vier Monaten. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG kann die Anhaltung bis zu achtzehn Monate dauern. Über allem steht der Grundsatz, dass die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden darf, wie der Sicherungszweck es erfordert und die Abschiebung zügig betrieben wird.

Worum geht es bei der Dauer?

Höchstdauer, Verlängerung, Verzögerung oder Rechtsschutz, was brauchen Sie?

Die Schubhaft ist nach § 80 FPG zeitlich begrenzt und an die zügige Verfahrensführung gebunden. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es Ihnen bei der Dauer der Schubhaft?

Die Schubhaft ist zeitlich begrenzt. Nach § 80 FPG darf sie nur so lange dauern, wie der Sicherungszweck es erfordert und die Abschiebung muss zügig betrieben werden. Wählen Sie, was Ihre Lage gerade bestimmt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Bei Volljährigen gilt nach § 80 FPG eine Höchstdauer von vier Monaten, wenn kein besonderer Fall vorliegt.

Die Schubhaft ist keine Strafe und kennt deshalb klare zeitliche Schranken. Nach § 80 FPG darf sie nur so lange aufrechterhalten werden, als der Sicherungszweck es erfordert und die Abschiebung mit der gebotenen Zügigkeit betrieben wird. Als Grundregel gilt bei Volljährigen eine Höchstdauer von vier Monaten, wenn keiner der besonderen Fälle vorliegt. Für mündige Minderjährige sieht § 80 FPG eine eigene, kürzere Schranke vor. Die Verhältnismäßigkeit bleibt dabei in jeder Phase eigenständiger Maßstab.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Beginn der Schubhaft festhalten, weil von ihm die Fristen laufen. Zweitens prüfen lassen, ob überhaupt ein Schubhaftgrund nach § 76 FPG vorliegt und ob ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG ausreicht. Drittens den Verfahrensstand der Abschiebung im Blick behalten, denn ohne zügiges Betreiben fehlt die Grundlage für die weitere Anhaltung.

Vertiefung: Schubhaft im Überblick →
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Unter den besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG ist eine Anhaltung bis zu achtzehn Monate möglich.

Über die Grundregel von vier Monaten hinaus erlaubt § 80 Abs 4 FPG die Schubhaft nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa wenn die Abschiebung durch das Verhalten der betroffenen Person verzögert wird, die nötige Mitwirkung fehlt oder die Sicherung der Abschiebung es erfordert. In diesen Fällen kann die Anhaltung bis zu achtzehn Monate dauern. Die genaue Staffelung der Verlängerungstatbestände richtet sich nach § 80 FPG. Auch eine zulässige Verlängerung ändert nichts daran, dass die Abschiebung zügig zu betreiben ist.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den vom Bundesamt herangezogenen Verlängerungstatbestand genau benennen lassen, denn er muss konkret belegt sein. Zweitens prüfen, ob die fehlende Mitwirkung tatsächlich der betroffenen Person zuzurechnen ist oder ob das Verfahren aus anderen Gründen stockt. Drittens überlegen, ob ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG auch jetzt noch genügt.

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Wird die Abschiebung nicht zügig betrieben, fehlt die Grundlage für die weitere Anhaltung nach § 80 FPG.

Nach § 80 FPG darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, solange die Abschiebung mit der gebotenen Zügigkeit betrieben wird. Verzögert sich das Verfahren ohne triftigen Grund, etwa weil notwendige Schritte unterbleiben, steht die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Frage. Maßgeblich ist, ob die Verzögerung der Behörde oder der betroffenen Person zuzurechnen ist. Eine von der Person verursachte Verzögerung kann nach § 80 Abs 4 FPG sogar eine Verlängerung tragen, eine behördlich verursachte dagegen nicht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den zeitlichen Ablauf dokumentieren und festhalten, welche Schritte wann gesetzt wurden. Zweitens klären lassen, wem die Verzögerung zuzurechnen ist, denn davon hängt die Zulässigkeit der weiteren Haft ab. Drittens den Rechtsschutz gegen die Schubhaft vorbereiten, wenn die zügige Verfahrensführung nicht mehr gewahrt ist.

Vertiefung: Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht →
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Die Dauer der Schubhaft lässt sich über die Schubhaftbeschwerde und die laufende Fortsetzungsprüfung kontrollieren.

Die zeitliche Schranke des § 80 FPG ist kein Selbstläufer, sie muss durchgesetzt werden. Die Verhältnismäßigkeit und die zügige Verfahrensführung lassen sich über die Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überprüfen. Daneben ist die Fortdauer der Schubhaft laufend zu kontrollieren, sodass die Anhaltung endet, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen. Sowohl beim Erreichen der Höchstdauer als auch bei fehlender Aussicht auf eine Abschiebung ist die Person zu entlassen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen lassen, ob die bisherige Dauer im Verhältnis zum Sicherungszweck noch tragfähig ist. Zweitens die Schubhaftbeschwerde vorbereiten, wenn die Verhältnismäßigkeit oder die zügige Führung zweifelhaft ist. Drittens die Fortsetzungsprüfung nutzen, um die laufende Überprüfung der Voraussetzungen einzufordern.

Vertiefung: Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht →

Die Höchstdauer der Schubhaft nach § 80 FPG

Die zeitliche Schranke der Schubhaft ergibt sich aus § 80 FPG. Die Norm hält zunächst einen Grundsatz fest: Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, als der Sicherungszweck es erfordert und die Abschiebung mit der gebotenen Zügigkeit betrieben wird. Damit sind zwei Bedingungen verknüpft, die zeitliche Begrenzung und die zügige Verfahrensführung. Fällt eine von ihnen weg, fehlt die Grundlage für die weitere Anhaltung.

Als Grundregel gilt bei Volljährigen eine Höchstdauer von vier Monaten, wenn keiner der besonderen Fälle des § 80 FPG vorliegt. Diese vier Monate sind keine garantierte Dauer, sondern eine Obergrenze, innerhalb derer die Verhältnismäßigkeit fortlaufend zu wahren ist. Die Haft kann also auch deutlich früher enden, sobald ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

Für mündige Minderjährige sieht § 80 FPG eine eigene, kürzere Schranke vor, weil die Belastung durch die Haft hier besonders schwer wiegt. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach der Norm. In allen Fällen bleibt die Verhältnismäßigkeit ein eigenständiger Maßstab, der unabhängig von den Höchstfristen geprüft wird.

Verlängerung bis zu achtzehn Monate nach § 80 Abs 4 FPG

Über die Grundregel von vier Monaten hinaus ist eine Anhaltung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG zulässig. In diesen Fällen kann die Schubhaft bis zu achtzehn Monate dauern. Voraussetzung ist jeweils ein konkreter, in der Norm umschriebener Grund, etwa die fehlende Mitwirkung der betroffenen Person, eine Verzögerung der Abschiebung durch ihr Verhalten oder die Sicherung der Abschiebung.

Die Verlängerung ist damit kein Automatismus und keine Verlängerung auf Vorrat. Die Behörde muss den herangezogenen Tatbestand konkret belegen. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine Verzögerung tatsächlich dem Verhalten der betroffenen Person zuzurechnen ist. Eine von der Behörde selbst verursachte Verzögerung trägt die Verlängerung nicht. Die exakte Staffelung der Verlängerungstatbestände richtet sich nach § 80 FPG.

Auch eine zulässige Verlängerung hebt den Grundsatz der zügigen Verfahrensführung nicht auf. Selbst während einer längeren Anhaltung muss die Abschiebung weiter betrieben werden. Zeigt sich, dass eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann, verliert die Anhaltung ihre Rechtfertigung, unabhängig davon, welche Höchstfrist im Einzelfall gilt.

Fristen im Überblick

Höchstdauer und Verlängerung der Schubhaft gegenübergestellt

Die Schubhaft kennt eine Grundregel und besondere Verlängerungstatbestände. Die Übersicht stellt die wichtigsten Punkte nach § 80 FPG nebeneinander.

Gegenüberstellung von Grundregel und Verlängerung der Schubhaft (§ 80 FPG, § 80 Abs 4 FPG)
Merkmal Grundregel Verlängerung
Höchstdauer Zeitliche Obergrenze Vier Monate bei Volljährigen Bis zu achtzehn Monate
Rechtsgrundlage Norm § 80 FPG § 80 Abs 4 FPG
Voraussetzung Wann anwendbar Kein besonderer Fall liegt vor Besonderer Tatbestand, etwa fehlende Mitwirkung
Minderjährige Besondere Schranke Eigene kürzere Höchstdauer für mündige Minderjährige Eigene kürzere Höchstdauer für mündige Minderjährige
Leitprinzip Durchgängiger Maßstab Verhältnismäßigkeit und zügige Verfahrensführung Verhältnismäßigkeit und zügige Verfahrensführung

Die genaue Staffelung der Verlängerungstatbestände richtet sich nach § 80 FPG. In jeder Phase gilt, dass die Abschiebung zügig zu betreiben ist.

Rechtsschutz und Fortsetzungsprüfung

Die zeitliche Schranke des § 80 FPG wirkt nicht von selbst, sie muss überprüft und gegebenenfalls durchgesetzt werden. Das zentrale Mittel ist die Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit ihr lässt sich die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und die Frage prüfen, ob die Abschiebung mit der gebotenen Zügigkeit betrieben wird. Gerade die Dauer ist dabei ein häufiger Ansatzpunkt.

Neben der Beschwerde steht die laufende Kontrolle der Fortdauer. Die Schubhaft ist nur so lange zulässig, wie ihre Voraussetzungen vorliegen. Fallen sie weg, etwa weil eine Abschiebung nicht mehr erreichbar ist, ist die Person zu entlassen. Dasselbe gilt beim Erreichen der jeweils maßgeblichen Höchstdauer.

In der Praxis empfiehlt es sich, von Beginn an den genauen Haftbeginn und den Verfahrensstand zu dokumentieren. So lässt sich beurteilen, ob die Frist noch eingehalten ist und ob das Verfahren zügig vorankommt. Bei Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit oder der zügigen Führung sollte die Schubhaftbeschwerde nicht hinausgeschoben werden.

Häufige Fragen

Was zur Dauer der Schubhaft häufig gefragt wird.

Wie lange darf die Schubhaft höchstens dauern? +

Als Grundregel gilt bei Volljährigen nach § 80 FPG eine Höchstdauer von vier Monaten, wenn kein besonderer Fall vorliegt. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG kann die Anhaltung bis zu achtzehn Monate dauern. Für mündige Minderjährige gilt eine eigene, kürzere Schranke.

Wann darf die Schubhaft über vier Monate hinaus verlängert werden? +

Eine Verlängerung über vier Monate hinaus ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG zulässig, etwa bei fehlender Mitwirkung, einer durch das Verhalten der Person verursachten Verzögerung der Abschiebung oder zur Sicherung der Abschiebung. Die Behörde muss den herangezogenen Tatbestand konkret belegen.

Was bedeutet die zügige Verfahrensführung für die Dauer? +

Nach § 80 FPG darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, solange die Abschiebung mit der gebotenen Zügigkeit betrieben wird. Verzögert sich das Verfahren ohne triftigen Grund und ist die Verzögerung der Behörde zuzurechnen, fehlt die Grundlage für die weitere Anhaltung. Die Verhältnismäßigkeit ist fortlaufend zu wahren.

Gelten für mündige Minderjährige besondere Fristen? +

Ja. § 80 FPG sieht für mündige Minderjährige eine eigene, kürzere Höchstdauer vor, weil die Belastung durch die Haft hier besonders schwer wiegt. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach der Norm. Vorrangig ist ohnehin zu prüfen, ob ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG genügt.

Wie lässt sich die Dauer der Schubhaft überprüfen? +

Die Verhältnismäßigkeit und die zügige Verfahrensführung lassen sich über die Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überprüfen. Daneben ist die Fortdauer der Schubhaft laufend zu kontrollieren, sodass die Person zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen wegfallen oder die maßgebliche Höchstdauer erreicht ist.

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