Bei Volljährigen gilt nach § 80 FPG eine Höchstdauer von vier Monaten, wenn kein besonderer Fall vorliegt.
Die Schubhaft ist keine Strafe und kennt deshalb klare zeitliche Schranken. Nach § 80 FPG darf sie nur so lange aufrechterhalten werden, als der Sicherungszweck es erfordert und die Abschiebung mit der gebotenen Zügigkeit betrieben wird. Als Grundregel gilt bei Volljährigen eine Höchstdauer von vier Monaten, wenn keiner der besonderen Fälle vorliegt. Für mündige Minderjährige sieht § 80 FPG eine eigene, kürzere Schranke vor. Die Verhältnismäßigkeit bleibt dabei in jeder Phase eigenständiger Maßstab.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Beginn der Schubhaft festhalten, weil von ihm die Fristen laufen. Zweitens prüfen lassen, ob überhaupt ein Schubhaftgrund nach § 76 FPG vorliegt und ob ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG ausreicht. Drittens den Verfahrensstand der Abschiebung im Blick behalten, denn ohne zügiges Betreiben fehlt die Grundlage für die weitere Anhaltung.