Das Bundesamt hat nach § 77 FPG ein gelinderes Mittel anzuordnen, wenn der Sicherungszweck auch ohne Schubhaft erreicht werden kann.
Das gelindere Mittel ist die gesetzliche Alternative zur Schubhaft. Liegt ein Schubhaftgrund nach § 76 FPG vor, besteht aber Grund zur Annahme, dass der Sicherungszweck auch ohne Haft erreicht werden kann, hat das Bundesamt nach § 77 FPG ein gelinderes Mittel anzuordnen. Das Gesetz nennt insbesondere drei Arten: die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen, die periodische Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Bei mündigen Minderjährigen ist das gelindere Mittel vorrangig anzuwenden, außer besondere Umstände stehen entgegen.
Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, welches Mittel in Ihrer Lage den Sicherungszweck am wenigsten eingreifend erfüllt. Zweitens die persönlichen Umstände belegen, die für ein gelinderes Mittel statt Haft sprechen, etwa eine feste Unterkunft. Drittens den Antrag früh stellen, weil die Verhältnismäßigkeit das Leitprinzip ist und die Schubhaft nur das letzte Mittel sein darf.