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Gelinderes Mittel statt Schubhaft nach § 77 FPG: Alternativen zur Haft

Gelinderes Mittel statt Schubhaft nach § 77 FPG: Unterkunftnahme, Meldeverpflichtung und Sicherheitsleistung als verhältnismäßige Alternativen zur Haft.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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22. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Schubhaft ist ein schwerer Eingriff in die Freiheit und ist nicht der Regelfall, sondern das letzte Mittel. Das Gesetz kennt mildere Wege, mit denen sich der Zweck der Schubhaft oft ebenso erreichen lässt. Wer einen Schubhaftgrund kennt, sollte daher zuerst fragen, ob nicht ein gelinderes Mittel ausreicht.

Dieser Beitrag erklärt das gelindere Mittel nach § 77 FPG. Liegt ein Schubhaftgrund nach § 76 FPG vor, besteht aber Grund zur Annahme, dass der Sicherungszweck auch ohne Haft erreicht werden kann, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein gelinderes Mittel anzuordnen. Das Gesetz nennt insbesondere die Unterkunftnahme in bestimmten Räumen, die periodische Meldeverpflichtung und die finanzielle Sicherheitsleistung. Die Verhältnismäßigkeit ist dabei das Leitprinzip.

Welche Frage beschäftigt Sie?

Gelinderes Mittel, Auflage, Folgen oder Rechtsschutz?

Das gelindere Mittel ist die gesetzliche Alternative zur Schubhaft. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es Ihnen beim gelinderen Mittel statt Schubhaft?

Liegt ein Schubhaftgrund nach § 76 FPG vor, kann der Sicherungszweck oft auch durch ein gelinderes Mittel erreicht werden. § 77 FPG nennt insbesondere die Unterkunftnahme, die periodische Meldeverpflichtung und die finanzielle Sicherheitsleistung. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Das Bundesamt hat nach § 77 FPG ein gelinderes Mittel anzuordnen, wenn der Sicherungszweck auch ohne Schubhaft erreicht werden kann.

Das gelindere Mittel ist die gesetzliche Alternative zur Schubhaft. Liegt ein Schubhaftgrund nach § 76 FPG vor, besteht aber Grund zur Annahme, dass der Sicherungszweck auch ohne Haft erreicht werden kann, hat das Bundesamt nach § 77 FPG ein gelinderes Mittel anzuordnen. Das Gesetz nennt insbesondere drei Arten: die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen, die periodische Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Bei mündigen Minderjährigen ist das gelindere Mittel vorrangig anzuwenden, außer besondere Umstände stehen entgegen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, welches Mittel in Ihrer Lage den Sicherungszweck am wenigsten eingreifend erfüllt. Zweitens die persönlichen Umstände belegen, die für ein gelinderes Mittel statt Haft sprechen, etwa eine feste Unterkunft. Drittens den Antrag früh stellen, weil die Verhältnismäßigkeit das Leitprinzip ist und die Schubhaft nur das letzte Mittel sein darf.

Vertiefung: Schubhaft im Überblick →
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Die periodische Meldeverpflichtung darf nach § 77 FPG keine Intervalle unter 24 Stunden vorsehen, die Unterkunftnahme erfolgt in bestimmten Räumen.

Die einzelnen gelinderen Mittel haben einen festen rechtlichen Rahmen. Die periodische Meldeverpflichtung verlangt, sich in bestimmten Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, wobei das Intervall nach § 77 FPG nicht unter 24 Stunden liegen darf. Die Unterkunftnahme bedeutet, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Die finanzielle Sicherheitsleistung wird hinterlegt und sichert das Verfahren ab. Welches Mittel angeordnet wird, richtet sich danach, was den Sicherungszweck verhältnismäßig erreicht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Inhalt der Auflage erfassen, also Meldeintervall, bestimmte Räume oder Höhe der Sicherheitsleistung. Zweitens die Auflagen zuverlässig einhalten, weil Verstöße zur Schubhaft führen können. Drittens bei der Unterkunftnahme beachten, dass für diese Zeiten § 80 FPG mit der Maßgabe gilt, dass die Höchstdauer verdoppelt wird.

Vertiefung: Schubhaft in Österreich im Überblick →
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Kommt die Person den Pflichten nicht nach oder folgt einer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, ist nach § 77 FPG Schubhaft anzuordnen.

Das gelindere Mittel ist an die Mitwirkung der betroffenen Person geknüpft. Kommt sie den auferlegten Pflichten nicht nach oder folgt sie einer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, ist nach § 77 FPG Schubhaft anzuordnen. Das gelindere Mittel verliert dann seine Grundlage, weil der Sicherungszweck auf diesem Weg nicht mehr gewährleistet erscheint. Wer also eine Meldepflicht versäumt oder die zugewiesene Unterkunft verlässt, riskiert, dass die mildere Maßnahme in die Schubhaft umschlägt.

Konkret jetzt zu tun: Erstens jede Meldung und jede Ladung ernst nehmen und die Termine genau einhalten. Zweitens bei einer drohenden Verhinderung rechtzeitig eine ausreichende Entschuldigung vorlegen, damit kein Verstoß angenommen wird. Drittens bei bereits angeordneter Schubhaft umgehend prüfen lassen, ob ein gelinderes Mittel den Zweck weiterhin erreichen kann.

Vertiefung: Schubhaft im Überblick →
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Wurde statt eines gelinderen Mittels Schubhaft angeordnet, lässt sich diese mit der Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überprüfen.

Die Verhältnismäßigkeit ist das Leitprinzip: Die Schubhaft darf nur das letzte Mittel sein. Wurde sie angeordnet, obwohl ein gelinderes Mittel den Sicherungszweck erreichen könnte, lässt sich das überprüfen. Mit der Schubhaftbeschwerde wird die Anhaltung an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen, das Gericht prüft, ob ein Schubhaftgrund vorliegt und ob nicht ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG ausgereicht hätte. Häufig liegt der wirksamste Ansatz nicht im Bestreiten des Schubhaftgrundes, sondern im Nachweis, dass ein gelinderes Mittel den Zweck ebenso erreicht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Schubhaftanordnung und ihre Begründung genau prüfen, gerade im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit. Zweitens darlegen, welches gelindere Mittel als Alternative in Betracht kommt. Drittens die Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorbereiten und anwaltliche Hilfe einholen, damit kein Schritt verloren geht.

Vertiefung: Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht →

Das gelindere Mittel als Alternative zur Schubhaft

Das gelindere Mittel knüpft an die Schubhaftgründe an. Erst wenn ein Schubhaftgrund nach § 76 FPG vorliegt, stellt sich die Frage, mit welchem Mittel der Sicherungszweck erreicht wird. Besteht Grund zur Annahme, dass dieser Zweck auch ohne Haft gewahrt bleibt, hat das Bundesamt nach § 77 FPG ein gelinderes Mittel anzuordnen. Die Schubhaft ist damit nicht der Ausgangspunkt, sondern die schärfste Stufe, die nur greift, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Das Gesetz nennt drei gelindere Mittel ausdrücklich: die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen, die periodische Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Diese Mittel lassen die betroffene Person in Freiheit und sichern zugleich das Verfahren ab. Welches Mittel angeordnet wird, hängt davon ab, was im Einzelfall den Sicherungszweck verhältnismäßig erreicht.

Eine besondere Schranke gilt für mündige Minderjährige. Bei ihnen sind gelindere Mittel vorrangig anzuwenden, außer besondere Umstände stehen entgegen. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die Haft junge Menschen besonders hart trifft und die Verhältnismäßigkeit hier ein noch stärkeres Gewicht hat.

Die drei Mittel und die Pflicht zur Mitwirkung

Die periodische Meldeverpflichtung verlangt, sich in festgelegten Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. § 77 FPG setzt dabei eine Grenze: Das Intervall darf nicht unter 24 Stunden liegen. Die Unterkunftnahme bedeutet, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Die finanzielle Sicherheitsleistung wird hinterlegt und steht für die Sicherung des Verfahrens zur Verfügung.

Für Zeiten der Unterkunftnahme gilt eine eigene Regel zur Dauer. § 80 FPG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstdauer verdoppelt wird. Das gelindere Mittel der Unterkunftnahme ist damit zeitlich anders begrenzt als die Schubhaft selbst. Wer ein gelinderes Mittel erhält, sollte den genauen Inhalt der Auflage kennen, also das Meldeintervall, die bestimmten Räume oder die Höhe der Sicherheitsleistung.

Alle gelinderen Mittel setzen die Mitwirkung der betroffenen Person voraus. Kommt sie den Pflichten nicht nach oder folgt sie einer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, ist nach § 77 FPG Schubhaft anzuordnen. Das gelindere Mittel ist also kein Selbstläufer, sondern verlangt verlässliches Verhalten. Wer eine Meldung versäumt oder die zugewiesene Unterkunft verlässt, riskiert, dass die mildere Maßnahme in die Schubhaft umschlägt.

Mittel und Haft im Vergleich

Gelindere Mittel und Schubhaft gegenübergestellt

Die gelinderen Mittel lassen die Person in Freiheit und sichern das Verfahren auf mildere Weise. Die Übersicht stellt die drei Mittel und die Schubhaft nebeneinander.

Gegenüberstellung der gelinderen Mittel nach § 77 FPG und der Schubhaft nach § 76 FPG
Merkmal Gelinderes Mittel Schubhaft
Eingriff Schwere des Eingriffs Person bleibt in Freiheit, Verfahren wird gesichert Freiheitsentzug, nur als letztes Mittel
Arten Ausgestaltung Unterkunftnahme, Meldepflicht, Sicherheitsleistung Anhaltung in einer Haftanstalt
Voraussetzung Anknüpfung Schubhaftgrund liegt vor, Zweck auch ohne Haft erreichbar Schubhaftgrund nach § 76 FPG, kein milderes Mittel reicht
Meldeintervall Zeitliche Vorgabe Meldepflicht nicht unter 24 Stunden Durchgehende Anhaltung
Bei Verstoß Folge Pflichtverletzung führt zur Anordnung der Schubhaft Überprüfung durch die Schubhaftbeschwerde

Für Zeiten der Unterkunftnahme gilt § 80 FPG mit der Maßgabe, dass die Höchstdauer verdoppelt wird. Die Verhältnismäßigkeit bleibt das Leitprinzip.

Verhältnismäßigkeit und Rechtsschutz

Die Verhältnismäßigkeit ist der Maßstab, an dem sich die Wahl zwischen Schubhaft und gelinderem Mittel entscheidet. Schubhaft darf nur das letzte Mittel sein. Solange Grund zur Annahme besteht, dass der Sicherungszweck auch durch eine Meldepflicht, eine Unterkunftnahme oder eine Sicherheitsleistung erreicht werden kann, ist das gelindere Mittel anzuordnen. Das Bundesamt muss diese Abwägung in jedem Fall treffen.

Wurde dennoch Schubhaft angeordnet, lässt sich das überprüfen. Mit der Schubhaftbeschwerde wird die Anhaltung an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen. Das Gericht prüft, ob ein Schubhaftgrund vorliegt und ob nicht ein gelinderes Mittel ausgereicht hätte. Der wirksamste Ansatz liegt häufig nicht im Bestreiten des Schubhaftgrundes, sondern im Nachweis, dass ein gelinderes Mittel den Zweck ebenso erreicht und die Haft daher unverhältnismäßig ist.

In der Praxis lohnt es sich, die persönlichen Umstände früh zu belegen, etwa eine feste Unterkunft oder die Bereitschaft, eine Meldepflicht zuverlässig einzuhalten. Diese Umstände stützen den Antrag auf ein gelinderes Mittel und tragen, falls bereits Schubhaft verhängt wurde, die Argumentation in der Schubhaftbeschwerde.

Häufige Fragen

Was zum gelinderen Mittel statt Schubhaft häufig gefragt wird.

Was ist ein gelinderes Mittel statt Schubhaft? +

Das gelindere Mittel ist die gesetzliche Alternative zur Schubhaft nach § 77 FPG. Liegt ein Schubhaftgrund nach § 76 FPG vor, besteht aber Grund zur Annahme, dass der Sicherungszweck auch ohne Haft erreicht werden kann, hat das Bundesamt ein gelinderes Mittel anzuordnen. Die Schubhaft bleibt das letzte Mittel.

Welche gelinderen Mittel gibt es? +

Das Gesetz nennt insbesondere drei Mittel: die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen, die periodische Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Welches Mittel angeordnet wird, hängt davon ab, was den Sicherungszweck verhältnismäßig erreicht.

Wie oft muss ich mich bei der Meldeverpflichtung melden? +

Das richtet sich nach der Anordnung des Bundesamtes. § 77 FPG setzt jedoch eine Grenze: Das Intervall der periodischen Meldeverpflichtung darf nicht unter 24 Stunden liegen. Die Meldung erfolgt bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion.

Was passiert, wenn ich die Auflagen nicht einhalte? +

Kommt die Person den Pflichten nicht nach oder folgt sie einer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, ist nach § 77 FPG Schubhaft anzuordnen. Das gelindere Mittel verliert dann seine Grundlage. Deshalb sollten Meldetermine und Auflagen zuverlässig eingehalten werden.

Kann ich gegen eine angeordnete Schubhaft vorgehen? +

Ja. Mit der Schubhaftbeschwerde wird die Anhaltung an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen. Das Gericht prüft, ob ein Schubhaftgrund vorliegt und ob nicht ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG ausgereicht hätte. Der wirksamste Ansatz liegt häufig im Nachweis, dass ein gelinderes Mittel den Zweck ebenso erreicht.

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