Bei laufender Schubhaft ist die Beschwerde nach § 22a BFA-VG jederzeit möglich, am besten verbunden mit einem Antrag auf ein gelinderes Mittel.
Solange die Schubhaft andauert, kann die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG jederzeit erhoben werden, also ohne an die Sechs-Wochen-Frist gebunden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Eilverfahren, bei laufender Anhaltung in der Regel binnen einer Woche und meist nach mündlicher Verhandlung. Verbinden Sie die Beschwerde mit einem konkret begründeten Antrag auf ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG.