Der Entwurf formuliert den Begriff der Strafzeit präziser und spricht ausdrücklich vom Strafblock im Sinn des § 46 Abs 5 StGB. Freiheitsstrafen sollen vor Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden. Im Übrigen soll die Reihenfolge nach dem Einlangen der Strafvollzugsanordnungen in der Justizanstalt bestimmt werden.
Treffen mehrere Anordnungen gleichzeitig ein, soll zuerst jene Freiheitsstrafe vollzogen werden, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist. Bei möglicher Vollstreckung durch das Ausland sollen kürzere Freiheitsstrafen vor längeren vollzogen werden. Ein bereits begonnener Vollzug der längeren Strafe soll unterbrochen und später fortgesetzt werden.