Rechtsgrundlage und Zuständigkeit zuerst klären.
Der BMJ-Entwurf nennt einen neuen § 71a StVG. Solange die Bestimmung nicht in Kraft ist, bleibt der Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem geltenden StVG maßgeblich. Der Entwurf macht aber sichtbar, dass Rehabilitation als eigener Vollzugsbaustein ernst genommen werden soll.