Rechtsgrundlage prüfen.
§ 180 StPO erlaubt Freilassung gegen Kaution oder Bürgschaft nur beim alleinigen Haftgrund Fluchtgefahr. Bei Straftaten mit Strafdrohung bis zu fünf Jahren ist die Freilassung gegen Sicherheit vorgesehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. § 181 StPO regelt die Freigabe der Sicherheit nach Ende des Verfahrens oder nach Strafantritt bei unbedingter Freiheitsstrafe.