§ 102 Abs. 2 StVG nennt drei Bereiche: die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume. Sachen können daher ebenso Gegenstand der Kontrolle sein wie der Haftraum oder ein anderer zugewiesener und benutzter Bereich. Die Vorschrift spricht von Durchsuchungen von Zeit zu Zeit.
Dokumentieren Sie deshalb, welche Lade, Tasche, Ablage oder welcher Raumteil geöffnet oder kontrolliert wurde. Bei einer Kontrolle des Raumes sind die betroffenen Gegenstände und der Zustand davor und danach hilfreich. Schäden, fehlende Sachen oder eine besondere Unordnung sollten mit Datum und möglichst mit Zeugen festgehalten werden.