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Haftraumkontrolle nach § 102 Abs. 2 StVG: Nachtruhe, Durchsuchung und schonende Durchführung

Haftraumkontrolle nach § 102 Abs. 2 StVG: unvermutetes Aufsuchen, vorübergehende Beleuchtung, Durchsuchung und schonende Durchführung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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29. September 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 102 Abs. 2 StVG erlaubt der Justizanstalt, Strafgefangene in der Freizeit und in der Ruhezeit in den zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Die Räume dürfen dafür während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Zusätzlich sind Strafgefangene, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume von Zeit zu Zeit zu durchsuchen.

Für jede Kontrolle zählen Anlass, Zeitpunkt, betroffener Bereich und tatsächliche Durchführung. Dieser Beitrag behandelt die allgemeine Haftraum- und Sachkontrolle nach § 102 Abs. 2 StVG. Eine mit Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist ein eigener Spezialfall und wird hier nicht vertieft.

Schnelle Einordnung

Welche Kontrolle soll geprüft werden?

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01 Frage 1

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Haftraumkontrolle nach § 102 Abs. 2 StVG einordnen.

01

Bei einem unvermuteten Aufsuchen sind Zeitpunkt, Raum und konkreter Ablauf festzuhalten.

§ 102 Abs. 2 StVG erfasst auch Freizeit und Ruhezeit. Dokumentieren Sie, wann der Haftraum aufgesucht wurde, wer anwesend war und ob das Aufsuchen mit einer weiteren Kontrolle verbunden war.

02

Eine Beleuchtung während der Nachtruhe muss dem vorübergehenden Kontrollzweck zugeordnet werden.

Das Gesetz erlaubt, den zugewiesenen Raum zur unvermuteten Beobachtung oder zum Aufsuchen während der Nachtruhe vorübergehend zu beleuchten. Halten Sie Dauer, Intensität, Anlass und die konkrete Durchführung fest.

03

Bei Sachen und Haftraum zählen Umfang, Zeitpunkt und schonende Durchführung.

§ 102 Abs. 2 StVG nennt die Sachen der Strafgefangenen und die von ihnen benutzten Räume ausdrücklich. Beschreiben Sie, welche Bereiche oder Gegenstände kontrolliert wurden, wie lange die Kontrolle dauerte und ob Sachen beschädigt oder ungeordnet zurückgelassen wurden.

04

Eine Personsdurchsuchung und eine Kontrolle mit Entblößung müssen getrennt eingeordnet werden.

Für Personsdurchsuchungen verlangt § 102 Abs. 2 StVG Bedienstete des Geschlechts der betroffenen Person. Wenn die Kontrolle das Ablegen von Kleidung oder eine Entblößung betraf, liegt ein eigener Spezialfall vor. Sichern Sie die genaue Aufforderung und den Ablauf für eine gesonderte Prüfung.

Was während Freizeit und Ruhezeit erlaubt ist

§ 102 Abs. 2 StVG erfasst die Freizeit und die Ruhezeit ausdrücklich. Strafgefangene dürfen in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet beobachtet oder aufgesucht werden. Das Gesetz knüpft diese Befugnis an die Sicherung der Ordnung in der Anstalt.

Für die Einzelfallprüfung sollte der Ablauf genau feststehen. Wichtig sind der Beginn der Ruhezeit oder Freizeit, der betroffene Raum, die anwesenden Personen und die Frage, ob nur beobachtet, aufgesucht oder zusätzlich durchsucht wurde. Diese Handlungen haben unterschiedliche Intensitäten.

Wann darf der Haftraum nachts beleuchtet werden?

Zur unvermuteten Beobachtung oder zum Aufsuchen dürfen die zugewiesenen Räume während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die gesetzliche Regelung beschreibt damit eine zeitlich begrenzte Beleuchtung für den Kontrollzweck.

Für eine spätere Prüfung sind Beginn, Ende und konkrete Durchführung der Beleuchtung wichtig. Auch der weitere Ablauf gehört in die Chronologie: Wurde nur kurz kontrolliert, wurde der Raum aufgesucht oder folgte eine Durchsuchung? Eine sachliche Zeitlinie macht diese Unterschiede sichtbar.

Welche Sachen und Räume durchsucht werden dürfen

§ 102 Abs. 2 StVG nennt drei Bereiche: die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume. Sachen können daher ebenso Gegenstand der Kontrolle sein wie der Haftraum oder ein anderer zugewiesener und benutzter Bereich. Die Vorschrift spricht von Durchsuchungen von Zeit zu Zeit.

Dokumentieren Sie deshalb, welche Lade, Tasche, Ablage oder welcher Raumteil geöffnet oder kontrolliert wurde. Bei einer Kontrolle des Raumes sind die betroffenen Gegenstände und der Zustand davor und danach hilfreich. Schäden, fehlende Sachen oder eine besondere Unordnung sollten mit Datum und möglichst mit Zeugen festgehalten werden.

Was eine schonende Durchführung verlangt

Das Gesetz verlangt, Durchsuchungen möglichst schonend durchzuführen. Die konkrete Bedeutung hängt vom Kontrollgegenstand und vom Ablauf ab. Für die Prüfung zählt daher, wie stark in den persönlichen Bereich eingegriffen wurde, wie lange die Maßnahme dauerte und ob sie auf den erforderlichen Kontrollzweck begrenzt blieb.

Bei einer Personsdurchsuchung müssen Bedienstete des Geschlechts der betroffenen Person eingesetzt werden. Dieser Schutz betrifft die Durchführung der Personskontrolle. Eine Kontrolle von Sachen oder Räumen ist davon begrifflich zu trennen.

Warum eine Durchsuchung mit Entblößung gesondert geprüft wird

Eine mit Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung bildet innerhalb von § 102 Abs. 2 StVG einen eigenen Spezialfall. Dieser Beitrag behandelt die allgemeine Haftraumkontrolle und die schonende Durchsuchung von Sachen, Räumen und Personen ohne vertiefte Prüfung der Entblößung.

Wenn Kleidung abgelegt werden sollte oder eine körperliche Kontrolle mit Entblößung stattfand, sollte der genaue Wortlaut der Aufforderung gesichert werden. Entscheidend sind außerdem die anwesenden Bediensteten, weitere Personen, der Zeitpunkt und die konkrete Durchführung. Diese Angaben ermöglichen die Zuordnung zur richtigen Prüfung.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind

Sichern Sie eine schriftliche Anordnung oder Mitteilung, soweit es eine solche gibt. Ergänzend gehören Datum, Uhrzeit, Raum, beteiligte Bedienstete, anwesende Mitgefangene, kontrollierte Sachen und der Ablauf in die eigene Chronologie. Bei Schäden oder gesundheitlichen Folgen sind zeitnahe Aufzeichnungen und vorhandene Nachweise hilfreich.

Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlichen Maßnahme. Der Beitrag zur Durchsuchung in der Justizanstalt bei Besuchern und Rückkehr vom Ausgang betrifft einen anderen Personenkreis und einen anderen Kontrollanlass. Für Beschwerden im Vollzug bietet der Beitrag zu Rechtsmitteln und Beschwerden im Strafvollzug eine gesonderte Einordnung.

Prüfmatrix

Kontrolle und Durchsuchung auseinanderhalten

Die Prüfung beginnt mit der konkreten Handlung und ihrem zeitlichen Ablauf.

Haftraumkontrolle nach § 102 Abs. 2 StVG
Situation Was der gesetzliche Rahmen erfasst Was dokumentiert werden sollte
Beobachtung oder Aufsuchen Freizeit und Ruhezeit im zugewiesenen Raum Zeitpunkt, Raum, anwesende Personen und weitere Handlung
Vorübergehende Beleuchtung Beleuchtung während der Nachtruhe für Beobachtung oder Aufsuchen Beginn, Ende, Anlass und Auswirkungen
Sachen oder Räume Durchsuchung von Sachen und benutzten Räumen von Zeit zu Zeit Kontrollierte Gegenstände, Raumteile und Zustand davor und danach
Personsdurchsuchung Schonende Durchführung durch Bedienstete des Geschlechts der betroffenen Person Aufforderung, beteiligte Bedienstete und tatsächlicher Ablauf
Entblößung Eigener Spezialfall innerhalb der körperlichen Durchsuchung Wortlaut, Personen, Zeitpunkt und konkrete Durchführung

Die genaue Zuordnung hängt von der tatsächlich gesetzten Maßnahme ab.

Wichtig: Eine Kontrolle in Freizeit oder Ruhezeit kann nach § 102 Abs. 2 StVG zulässig sein. Für die weitere Prüfung müssen Beobachtung, Aufsuchen, Beleuchtung und Durchsuchung anhand des konkreten Ablaufs getrennt werden.

Häufige Fragen

Fragen zur Haftraumkontrolle

Darf die Justizanstalt einen Haftraum während der Nachtruhe betreten? +

§ 102 Abs. 2 StVG erlaubt ein unvermutetes Beobachten oder Aufsuchen in Freizeit und Ruhezeit. Für diesen Zweck darf der Raum während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Der konkrete Ablauf entscheidet über die weitere Einordnung.

Wie oft dürfen Sachen oder Räume durchsucht werden? +

§ 102 Abs. 2 StVG spricht davon, dass Strafgefangene, ihre Sachen und die benutzten Räume von Zeit zu Zeit zu durchsuchen sind. Die Vorschrift nennt dafür kein starres Intervall. Zeitpunkt, Anlass und Umfang der einzelnen Kontrolle sollten daher festgehalten werden.

Muss eine Durchsuchung schonend durchgeführt werden? +

Ja. § 102 Abs. 2 StVG verlangt eine möglichst schonende Durchführung. Für die Einzelfallprüfung sind Eingriffsintensität, Dauer, betroffene Gegenstände und der konkrete Ablauf wichtig.

Wer darf eine Personsdurchsuchung durchführen? +

Bei einer Personsdurchsuchung müssen nach § 102 Abs. 2 StVG Bedienstete des Geschlechts der betroffenen Person eingesetzt werden. Die tatsächlich beteiligten Personen und der Ablauf sollten dokumentiert werden.

Was gilt, wenn Kleidung abgelegt werden sollte? +

Eine mit Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist ein eigener Spezialfall. Sichern Sie die Aufforderung, den Ablauf, die anwesenden Personen und den Zeitpunkt, damit die konkrete Maßnahme gesondert geprüft werden kann.

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