haftrecht.at
Untersuchungshaft

Drei Arbeitstage nach Ende der Haftfrist: Wann § 175 Abs. 3 StPO greift

§ 175 Abs. 3 StPO erlaubt eine spätere Haftverhandlung nur, wenn ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis die rechtzeitige Durchführung unmöglich macht.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

4. Oktober 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der Haftbeschluss muss den Ablauftag nennen. Bis dahin muss grundsätzlich eine Haftverhandlung stattfinden oder die beschuldigte Person enthaftet werden. § 175 Abs. 3 StPO eröffnet nur eine eng begrenzte Ausnahme: Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis muss die rechtzeitige Verhandlung unmöglich machen. Dann darf der Termin auf einen der drei folgenden Arbeitstage verlegt werden.

Die Norm gewährt keinen allgemeinen Zeitpuffer für eine knappe Terminplanung. Entscheidend ist ein konkretes Ereignis, das eine Verhandlung vor Fristablauf tatsächlich verhindert. Den amtlichen Volltext zu § 175 StPO im RIS finden Sie hier. Der Überblick zur Haftverhandlung erklärt den regulären Ablauf und die wiederkehrenden Fristen.

Erste Einordnung

Ist die Dreitagesausnahme relevant?

Diese Auswahl ordnet Ablauftag, Verschiebungsgrund und Ersatztermin nach § 175 Abs. 3 StPO. Sie entscheidet nicht, ob die Untersuchungshaft im konkreten Fall zulässig ist.

Sie möchten die Unterlagen prüfen lassen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Liegt der Hafttermin nach dem im Haftbeschluss genannten Ablauftag?

Vergleichen Sie das Datum im aktuellen Haftbeschluss mit der Mitteilung über den Verhandlungstermin.

Alle Pfade

Ihre Angaben im Überblick

01

Der Termin liegt nicht nach dem Ablauftag. Die Dreitagesausnahme betrifft einen späteren Termin.

Wenn die Haftverhandlung vor oder am im Haftbeschluss genannten Ablauftag stattfindet, zeigen die eingetragenen Daten keine Verlegung auf einen der folgenden Arbeitstage. Halten Sie Ablauftag und Termin getrennt fest.

Die regelmäßigen Haftfristen und der Ablauf der Haftverhandlung werden im Überblick zur Untersuchungshaftverhandlung erklärt. Diese Auswahl prüft keine Haftgründe und ersetzt keine Prüfung des Beschlusses.

Zum allgemeinen Ablauf der Haftverhandlung →
02

Die gesetzliche Ausnahme setzt ein Ereignis voraus, das eine rechtzeitige Haftverhandlung unmöglich machte.

Wenn kein solches Ereignis genannt oder bekannt ist, lässt sich die Verschiebung nach den bisherigen Angaben nicht auf § 175 Abs. 3 StPO stützen. Entscheidend sind das konkrete Ereignis und der Zusammenhang mit der ausgefallenen Verhandlung vor Fristablauf.

Das Ergebnis dieser Auswahl entscheidet nicht, ob die Untersuchungshaft im Einzelfall rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Lassen Sie Beschluss, Terminmitteilung und Aktenlage von der Verteidigung prüfen.

Informationen zur Akteneinsicht →
03

Die Angaben können in den Anwendungsbereich des § 175 Abs. 3 StPO fallen.

Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis und ein Ersatztermin innerhalb eines der drei folgenden Arbeitstage passen zu den Voraussetzungen des § 175 Abs. 3 StPO. Ob der konkrete Ablauf davon erfasst ist, hängt von der vollständigen Aktenlage ab.

Die gesetzliche Verlängerung der Haftfrist folgt nur in diesem eng umschriebenen Fall. Eine Aussage zur Rechtmäßigkeit der Haft lässt sich aus den drei Antworten allein nicht ableiten.

Zum Ablauf der Haftverhandlung →
04

Der angegebene Termin liegt außerhalb der Dreitagesausnahme des § 175 Abs. 3 StPO.

§ 175 Abs. 3 StPO erlaubt die Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage. Ein späterer Termin fällt nach diesem Absatz nicht in die beschriebene Ausnahme.

Das allein erlaubt keine automatische Aussage über eine Entlassung oder über andere Verfahrensfolgen. Lassen Sie die vollständigen Entscheidungen und den tatsächlichen Ablauf umgehend rechtlich prüfen.

Zum Ablauf der Haftverhandlung →
05

Ablauftag, Grund der Verschiebung oder Ersatztermin sind noch nicht ausreichend geklärt.

Ohne den aktuellen Haftbeschluss und die Terminmitteilung lässt sich nicht prüfen, ob § 175 Abs. 3 StPO eine Rolle spielt. Besorgen Sie die Unterlagen und halten Sie fest, wann die Verschiebung bekanntgegeben wurde.

Die Verteidigung kann anhand der Akten prüfen, welches Ereignis vorlag, weshalb eine rechtzeitige Verhandlung unmöglich war und auf welchen Tag der Termin verlegt wurde.

Informationen zur Akteneinsicht →

Was muss bis zum Ablauftag geschehen?

Ein Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Das Gericht muss den Ablauftag im Beschluss anführen. Vor diesem Tag ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder die beschuldigte Person zu enthaften. Das ist die Grundregel des § 175 Abs. 1 StPO.

§ 175 Abs. 2 StPO legt für die reguläre Haftprüfung Fristen von 14 Tagen, einem Monat und bei weiteren Fortsetzungen zwei Monaten fest. Die Dreitagesregel steht in Absatz 3. Sie verändert den üblichen Rhythmus nur, wenn dessen Einhaltung durch ein qualifiziertes Ereignis unmöglich wird.

Wann darf das Gericht die Haftverhandlung verschieben?

§ 175 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die Verhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist. Der Wortlaut nennt die beiden Eigenschaften als Alternativen. Er verlangt nicht, dass ein Ereignis zugleich unvorhersehbar und unabwendbar ist.

Zusätzlich muss das Ereignis die rechtzeitige Durchführung verhindern. Eine spätere Terminanberaumung allein belegt diese Voraussetzung nicht. Das Gesetz enthält keine Liste zulässiger Ereignisse. Ob der Grund im Einzelfall genügt, lässt sich daher erst anhand des konkreten Ablaufs und der gerichtlichen Unterlagen beurteilen.

Wie ist die Grenze von drei Arbeitstagen zu verstehen?

Ist die Voraussetzung erfüllt, kann das Gericht die Haftverhandlung auf einen der drei Arbeitstage nach dem Ablauftag verlegen. Die Haftfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend. Das Gesetz spricht von Arbeitstagen, nicht von drei beliebigen Kalendertagen.

Diese Regel ist kein zusätzlicher Standardzeitraum für jeden Haftbeschluss. Sie greift nur zusammen mit dem Ereignis, das die Verhandlung vor Fristablauf unmöglich macht. Die Verschiebung darf außerdem nicht über die im Gesetz genannten drei folgenden Arbeitstage hinausreichen.

Die drei Arbeitstage sind keine allgemeine Schonfrist. § 175 Abs. 3 StPO knüpft die Verschiebung an ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, das die rechtzeitige Haftverhandlung unmöglich macht.

Was sollte bei einer konkreten Verschiebung geprüft werden?

Vergleichen Sie den im Haftbeschluss genannten Ablauftag mit dem vorgesehenen oder tatsächlichen Verhandlungstermin. Klären Sie, welches Ereignis die rechtzeitige Verhandlung verhindert haben soll, wann es eingetreten oder bekannt geworden ist und ob der Ersatztermin auf einen der drei folgenden Arbeitstage fällt.

Für diese Prüfung sind der aktuelle Beschluss, die Mitteilung über die Verhandlung und die dazugehörigen Aktenstücke maßgeblich. Der Beitrag zur Akteneinsicht in der Untersuchungshaft erklärt, welche Unterlagen die Verteidigung einsehen kann. Ob § 175 Abs. 3 StPO im konkreten Fall erfüllt ist, sollte anhand der vollständigen Aktenlage mit der Verteidigung geprüft werden.

Fragen zur Haftfrist

Häufige Fragen

Muss ein Ereignis zugleich unvorhersehbar und unabwendbar sein? +

Nein. § 175 Abs. 3 StPO nennt ein unvorhersehbares oder ein unabwendbares Ereignis. Zusätzlich muss dieses Ereignis die Durchführung der Haftverhandlung vor Fristablauf unmöglich machen.

Verlängert jeder spätere Verhandlungstermin die Haftfrist? +

Nein. Die spätere Verhandlung muss auf einem Ereignis beruhen, das die rechtzeitige Durchführung unmöglich machte. Eine spätere Terminlage allein genügt dem Wortlaut der Ausnahme nicht.

Darf die Haftverhandlung erst am vierten Arbeitstag stattfinden? +

§ 175 Abs. 3 StPO erlaubt die Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage. Der Absatz nennt keinen vierten Arbeitstag als Teil dieser Ausnahme.

Themen
haftfristhaftverhandlungparagraph-175-stpountersuchungshaft

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg