Rechtsgrundlage prüfen.
§ 185 StPO verlangt grundsätzlich, dass Beschuldigte nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden. Wer erstmals in Haft ist oder nach § 183 Abs 3 StPO in einer anderen Justizanstalt angehalten wird, ist jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten. Mitbeschuldigte können getrennt werden, soweit das zur Erreichung der Haftzwecke erforderlich ist.