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Untersuchungshaft

Eigene Kleidung und Bedarfsgegenstände in U-Haft: § 186 StPO

Eigene Kleidung und Bedarfsgegenstände in Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Reinigung, eigene Kosten und Grenzen nach § 186 StPO.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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20. September 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

In Untersuchungshaft dürfen angehaltene Beschuldigte eigene Kleidung tragen, wenn die regelmäßige Reinigung gesichert ist. Bedarfsgegenstände, Dienstleistungen und andere Annehmlichkeiten können sie auf eigene Kosten beschaffen, sofern der Haftzweck, die Sicherheit und die Ordnung der Anstalt gewahrt bleiben.

§ 186 StPO trennt damit zwei Fragen: die eigene Kleidung und die Beschaffung persönlicher Bedarfsgegenstände. Für eine verlässliche Einordnung müssen Gegenstand, Reinigung oder Bezugsweg, Kosten und der konkrete Grund einer Einschränkung getrennt beschrieben werden.

Schnelle Einordnung

Welche Frage zu Kleidung oder Gegenständen ist offen?

Ordnen Sie eigene Kleidung, Bedarfsgegenstände, fehlende Ersatzkleidung und Beschränkungen getrennt ein.

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01 Frage 1

Welche Frage steht bei Ihrer Kleidung oder Ihrem Gegenstand im Vordergrund?

Die Auswahl ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Sie hilft, die Angaben für die erste Einordnung zu ordnen.

Alle Pfade im Überblick

Kleidung und Bedarfsgegenstände in U-Haft einordnen.

01

Eigene Kleidung anhand der Reinigung und ihrer Eignung prüfen.

§ 186 Abs 1 StPO erlaubt eigene Kleidung, wenn sie regelmäßig in der Anstalt oder durch deren Vermittlung gereinigt werden kann. Halten Sie Kleidungsstück, Menge, Material und den vorgesehenen Reinigungsweg fest. Die konkrete Anstaltsregel und ein allfälliger Sicherheitsgrund sollten getrennt davon geprüft werden.

02

Bedarfsgegenstand, Bezugsweg und eigene Kosten getrennt einordnen.

Nach § 186 Abs 2 StPO dürfen angehaltene Beschuldigte Bedarfsgegenstände, Dienstleistungen und andere Annehmlichkeiten auf eigene Kosten beschaffen. Das gilt, soweit der Haftzweck gewahrt bleibt, die Sicherheit nicht gefährdet wird, die Ordnung nicht erheblich beeinträchtigt wird und Mithäftlinge nicht belästigt werden. Beschreiben Sie den konkreten Gegenstand und seinen vorgesehenen Bezugsweg.

03

Fehlende geeignete Kleidung für gesetzlich genannte Wege dokumentieren.

Verfügt ein angehaltener Beschuldigter über keine geeignete Kleidung, muss ihm nach § 186 Abs 1 StPO Kleidung für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und für Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Notieren Sie Anlass, Termin oder Überstellung, vorhandene Kleidung und den Zeitpunkt, an dem der Bedarf bekannt wurde.

04

Beschränkung, Begründung und gewünschte Abhilfe klar festhalten.

Bei einer Beschränkung kommt es auf den konkreten Gegenstand, den Grund und die Auswirkungen an. § 186 Abs 2 StPO nennt den Haftzweck, die Sicherheit, eine erhebliche Beeinträchtigung der Ordnung und die Belästigung von Mithäftlingen als Grenzen. Sichern Sie die Mitteilung der Anstalt und formulieren Sie, welche Kleidung oder welcher Gegenstand auf welchem Weg zugelassen werden soll.

Was § 186 StPO für Kleidung und Gegenstände regelt

§ 186 StPO betrifft angehaltene Beschuldigte in Untersuchungshaft. Absatz 1 regelt zunächst die eigene Kleidung. Sie darf getragen werden, wenn die regelmäßige Reinigung in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann. Die Vorschrift verbindet das Recht auf eigene Kleidung daher mit einer praktischen Voraussetzung: Die Reinigung muss verlässlich organisiert werden können.

Absatz 2 betrifft Bedarfsgegenstände, Dienstleistungen und andere Annehmlichkeiten. Angehaltene Beschuldigte dürfen sie auf eigene Kosten beschaffen. Die Beschaffung endet dort, wo der Haftzweck, die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt betroffen sind oder Mithäftlinge erheblich belästigt würden. Ob ein bestimmter Gegenstand zulässig ist, hängt deshalb von seinem Zweck, dem Bezugsweg und der konkreten Situation ab.

Wann eigene Kleidung in U-Haft getragen werden darf

Eigene Kleidung setzt nach § 186 Abs 1 StPO voraus, dass die regelmäßige Reinigung in der Anstalt möglich ist oder außerhalb durch die Anstalt vermittelt werden kann. Für die praktische Prüfung sind Kleidungsstück, Anzahl, Material und Reinigungsweg wichtig. Eine pauschale Zusage für jede private Kleidung lässt sich daraus nicht ableiten.

Wer Kleidung über Angehörige einbringen lassen möchte, sollte daher vorher klären, ob die Anstalt die Übergabe und Reinigung in dieser Form akzeptiert. Bei einer Ablehnung sollten der konkrete Grund und eine mögliche Alternative festgehalten werden. Das schafft eine überprüfbare Grundlage für die weitere Klärung.

Welche Kleidung bei fehlender Ausstattung bereitgestellt wird

Verfügt ein angehaltener Beschuldigter über keine geeignete Kleidung, muss ihm nach § 186 Abs 1 StPO Kleidung für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und für Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf knüpft an den konkreten Anlass an. Deshalb sollten Termin, Ausführung oder Überstellung und der benötigte Zeitpunkt dokumentiert werden.

Für die Abstimmung hilft eine kurze Aufstellung: Welche Kleidung fehlt, für welchen Anlass wird sie benötigt und welche vorhandene Kleidung ist ungeeignet? Die Angabe erleichtert der Justizanstalt die Zuordnung und verhindert, dass ein allgemeiner Wunsch nach besserer Ausstattung den konkreten Anlass verdeckt.

Wie Bedarfsgegenstände auf eigene Kosten beschafft werden

Bedarfsgegenstände sind persönliche Dinge für den Alltag. § 186 Abs 2 StPO nennt daneben Dienstleistungen und andere Annehmlichkeiten. Die Vorschrift erlaubt die Beschaffung auf eigene Kosten, verlangt aber eine Prüfung der Haftzwecke und der Anstaltsbedingungen. Ein vorhandenes Guthaben beantwortet daher noch nicht die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand auf dem gewünschten Weg beschafft werden darf.

In der Praxis sollten drei Punkte getrennt werden: der Gegenstand selbst, der Bezugsweg und die Finanzierung. Zu klären ist, ob der Artikel über die Anstalt bezogen werden muss, ob eine Vermittlung möglich ist und welche Unterlagen oder Angaben dafür benötigt werden. Bei einer Ablehnung ist eine sichere Alternative oft leichter zu prüfen, wenn der praktische Zweck genau beschrieben ist.

Prüfpunkte

Eigene Kleidung und Bedarfsgegenstände getrennt prüfen

§ 186 StPO stellt für die beiden Bereiche unterschiedliche Fragen.

Einordnung nach § 186 StPO
Anliegen Rechtlicher Anknüpfungspunkt Erste Angaben
Eigene Kleidung § 186 Abs 1 StPO Kleidungsstück, Menge und Reinigung
Fehlende geeignete Kleidung § 186 Abs 1 StPO Gericht, Ausführung oder Überstellung
Bedarfsgegenstand § 186 Abs 2 StPO Gegenstand, Zweck und Bezugsweg
Eigene Kosten § 186 Abs 2 StPO Finanzierung und Anstaltsverfahren
Beschränkung § 186 Abs 2 StPO Grund, Auswirkung und Alternative

Die konkrete Zulässigkeit hängt von den Umständen und der Begründung der Anstalt ab. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Welche Grenzen bei Sicherheit und Ordnung gelten

Bei Bedarfsgegenständen nennt § 186 Abs 2 StPO vier Prüfbereiche: den Haftzweck, die Sicherheit, eine erhebliche Beeinträchtigung der Ordnung und die Belästigung von Mithäftlingen. Diese Kriterien erklären, warum ein Gegenstand trotz persönlicher Bedeutung eingeschränkt werden kann. Sie machen zugleich deutlich, dass die Begründung auf den konkreten Artikel und die konkrete Situation bezogen werden sollte.

Bei einer Beschränkung sollten Sie deshalb nicht nur das Ergebnis notieren. Sichern Sie auch, wer die Auskunft erteilt hat, wann sie erteilt wurde, welcher Grund genannt wurde und welche Alternative angeboten wurde. Bei Kleidung kommt zusätzlich die Frage der regelmäßigen Reinigung hinzu. So bleiben die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte erkennbar.

Welche Angaben eine Anfrage an die Anstalt braucht

Eine brauchbare Anfrage bezeichnet das Kleidungsstück oder den Bedarfsgegenstand genau. Bei Kleidung gehören Menge, Material und Reinigung dazu. Bei einem Bedarfsgegenstand kommen der praktische Zweck, der gewünschte Bezugsweg und die Kostenübernahme hinzu. Bei einem Termin oder einer Überstellung sollte auch der Anlass und der erforderliche Zeitpunkt angegeben werden.

Bewahren Sie Antrag, Antwort und allfällige Beilagen geordnet auf. Wenn eine Antwort mündlich erfolgt, sollten Datum, Gesprächspartner und Inhalt unmittelbar notiert werden. Eine konkrete Dokumentation hilft bei der weiteren anwaltlichen Prüfung, weil sie die Rechtsfrage von einer bloßen Unzufriedenheit mit dem Anstaltsalltag trennt.

Warum U-Haft und Strafhaft getrennt werden müssen

§ 186 StPO betrifft angehaltene Beschuldigte in Untersuchungshaft. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung gelten für den Strafvollzug eigene Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. Auch wenn sich die Alltagssituation bei Kleidung oder persönlichen Sachen ähneln kann, darf die Prüfung deshalb nicht einfach von der einen Haftart auf die andere übertragen werden.

Für die erste Einordnung ist der Verfahrensstand entscheidend: Besteht Untersuchungshaft oder wird bereits eine Freiheitsstrafe vollzogen? Diese Angabe sollte in jeder Anfrage an erster Stelle stehen. Der allgemeine Rahmen der Untersuchungshaft ist in unserem Beitrag zur Untersuchungshaft in Österreich dargestellt.

Wichtig: Bei einer Einschränkung zählen der konkrete Gegenstand, der Haftzweck, der Sicherheits- oder Ordnungsgrund und die dokumentierte Reaktion der Anstalt. Eine anwaltliche Prüfung kann außerdem klären, ob ein anderer Bezugsweg oder eine passende Alternative in Betracht kommt.

Häufige Fragen

Kleidung und Bedarfsgegenstände in U-Haft

Darf eine angehaltene Person eigene Kleidung tragen? +

Ja, § 186 Abs 1 StPO erlaubt eigene Kleidung, wenn die regelmäßige Reinigung in der Anstalt möglich ist oder durch deren Vermittlung außerhalb besorgt werden kann. Die konkrete Kleidung und der Reinigungsweg müssen geprüft werden.

Was passiert, wenn geeignete Kleidung für einen Gerichtstermin fehlt? +

Wenn keine geeignete Kleidung vorhanden ist, muss die Anstalt Kleidung für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und für Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stellen. Anlass und benötigter Zeitpunkt sollten früh mitgeteilt werden.

Dürfen Bedarfsgegenstände aus eigenen Mitteln beschafft werden? +

Nach § 186 Abs 2 StPO ist die Beschaffung auf eigene Kosten möglich. Voraussetzung ist, dass der Haftzweck gewahrt bleibt, die Sicherheit nicht gefährdet wird, die Ordnung nicht erheblich beeinträchtigt wird und Mithäftlinge nicht belästigt werden.

Muss die Anstalt eine Beschränkung näher erklären? +

Für die weitere Prüfung ist wichtig, welcher Gegenstand aus welchem Grund beschränkt wurde. Sichern Sie die konkrete Auskunft, das Datum und eine allfällige Alternative. Die Begründung muss anhand der gesetzlichen Grenzen und der Umstände des Falls eingeordnet werden.

Gilt § 186 StPO auch für Personen in Strafhaft? +

§ 186 StPO betrifft die Untersuchungshaft. Für den Strafvollzug nach einer rechtskräftigen Verurteilung gelten eigene Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. Der Verfahrensstand muss daher zuerst geklärt werden.

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