Bei Bedarfsgegenständen nennt § 186 Abs 2 StPO vier Prüfbereiche: den Haftzweck, die Sicherheit, eine erhebliche Beeinträchtigung der Ordnung und die Belästigung von Mithäftlingen. Diese Kriterien erklären, warum ein Gegenstand trotz persönlicher Bedeutung eingeschränkt werden kann. Sie machen zugleich deutlich, dass die Begründung auf den konkreten Artikel und die konkrete Situation bezogen werden sollte.
Bei einer Beschränkung sollten Sie deshalb nicht nur das Ergebnis notieren. Sichern Sie auch, wer die Auskunft erteilt hat, wann sie erteilt wurde, welcher Grund genannt wurde und welche Alternative angeboten wurde. Bei Kleidung kommt zusätzlich die Frage der regelmäßigen Reinigung hinzu. So bleiben die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte erkennbar.