Widerspricht die betroffene oder anwesende Person der Sicherstellung schriftlicher Aufzeichnungen oder Daten und beruft sie sich auf ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht, müssen die Unterlagen gegen unbefugte Einsicht oder Veränderung gesichert und bei Gericht hinterlegt werden. Auf Antrag ist auch eine getrennte Verwahrung bei der Staatsanwaltschaft möglich. Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei dürfen die Unterlagen bis zur Entscheidung über die Einsicht nicht lesen.
Die betroffene Person wird aufgefordert, jene Teile konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung das Verschwiegenheitsrecht umgehen würde. Dafür muss eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen eingeräumt werden. Bei einer konkreten Bezeichnung sichtet das Gericht oder in bestimmten Fällen die Staatsanwaltschaft die Unterlagen unter Beiziehung der betroffenen Person. Die Sichtung kann dazu führen, dass einzelne Teile zum Akt genommen werden und andere auszufolgen sind.
Gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft kann Einspruch erhoben werden. Dann entscheidet das Gericht über den Umfang der Aufnahme in den Akt. Eine Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschluss hat aufschiebende Wirkung. Diese Schritte setzen voraus, dass die betroffene Person die geschützten Teile ausreichend genau bezeichnet.