Der Schwellenzeitpunkt muss neu berechnet werden.
Prüfen Sie Strafzeit, angerechnete Vorhaft und frühesten möglichen Termin nach § 46 StGB. Ein zu früher Antrag ersetzt keine saubere Fristenplanung.
Bedingte Entlassung zu früh beantragt: Was Zurückweisung, Zuständigkeit, neuer Antrag und saubere Vorbereitung nach § 46 StGB bedeuten.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug
Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.
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Ein Antrag auf bedingte Entlassung soll Freiheit vorbereiten. Wird er zu früh, von der falschen Person oder ohne tragfähige Unterlagen gestellt, kann er aber Zeit verlieren und Erwartungen zerstören. Angehörige sehen dann nur, dass „abgelehnt“ wurde, obwohl rechtlich oft eine Zurückweisung oder ein verfrühter Antrag im Vordergrund steht.
Der BMJ-Entwurf zur Strafvollzugsnovelle 2026 greift mit § 18c StVG Fragen von Zuständigkeit und Zurückweisung auf. Das ist als Entwurf zu behandeln. Für die materielle Schwelle bleibt § 46 StGB zentral. Entscheidend ist daher, Zeitpunkt, Antragsberechtigung und Unterlagen sauber zu planen.
Die erste Einordnung ersetzt keine Prüfung des konkreten Vollzugsakts. Sie hilft aber, Unterlagen und Fristen richtig zu sortieren.
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Wählen Sie, ob Zeitpunkt, Antragsperson oder Vorbereitung im Vordergrund stehen.
Prüfen Sie Strafzeit, angerechnete Vorhaft und frühesten möglichen Termin nach § 46 StGB. Ein zu früher Antrag ersetzt keine saubere Fristenplanung.
Vor Einbringung sollte feststehen, wer handelt und welche Vollmacht besteht. Unklare oder doppelte Anträge erschweren das Verfahren.
Nutzen Sie die Zeit bis zum nächsten zulässigen Zeitpunkt für Arbeit, Therapie, Wohnperspektive, Entlassungsplan und Stellungnahmen. Das stärkt die Prognose.
Die bedingte Entlassung nach § 46 StGB hängt nicht nur vom Wunsch der inhaftierten Person ab. Es müssen zeitliche Schwellen erreicht und eine günstige Prognose begründet werden. Wird ein Antrag gestellt, bevor die rechtliche Prüfung überhaupt eröffnet ist, kann das Verfahren an der Zulässigkeit scheitern.
Das ist für Familien enttäuschend, aber nicht immer eine materielle Niederlage. Eine Zurückweisung bedeutet oft, dass die Sache zu früh oder formal falsch an das Gericht gekommen ist. Gerade dann sollte man den nächsten Anlauf strategisch vorbereiten, statt denselben Antrag nur zu wiederholen.
Der früheste sinnvolle Zeitpunkt hängt von Strafdauer, bereits verbüßter Zeit, angerechneter Vorhaft und der anwendbaren Schwelle ab. In vielen Fällen steht die Hälfte der Strafzeit im Mittelpunkt, bei bestimmten Konstellationen können weitere Grenzen und Prognosefragen relevant sein.
Vor einem neuen Antrag sollten alle Zeitdaten in einer einfachen Übersicht stehen: Strafbeginn, angerechnete Vorhaft, voraussichtliche Halbstrafe, mögliche Zweidrittelgrenze und geplanter Entlassungstermin. Diese Übersicht verhindert verfrühte Anträge und erleichtert dem Gericht die Prüfung.
Was vor dem nächsten Antrag geprüft werden sollte
| Thema | Prüffrage | Erster Schritt |
|---|---|---|
| Zeitpunkt Zeitpunkt | Halbstrafe, Vorhaft und Strafzeit berechnen | Fristenübersicht erstellen |
| Zuständigkeit Zuständigkeit | Richtige Stelle und Verfahrensweg klären | Antrag nicht mehrfach verstreuen |
| Unterlagen Unterlagen | Prognosebelege sammeln | Arbeit, Therapie, Wohnung und Familie belegen |
| Begründung Begründung | Risiken offen adressieren | Konkreten Entlassungsplan vorlegen |
Die Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind geltendes Recht, konkrete Entscheidung und Aktenlage.
In der Praxis kommen Anträge von der inhaftierten Person, über anwaltliche Vertretung oder mit starker Unterstützung der Familie. Wichtig ist, dass die Vertretung eindeutig ist und die Unterlagen geordnet eingebracht werden. Mehrere unkoordinierte Schreiben können den Kern des Antrags verwässern.
Der BMJ-Entwurf nennt § 18c StVG im Zusammenhang mit Zurückweisung und Zuständigkeit. Solange der Entwurf nicht geltendes Recht ist, bleibt die konkrete Zuständigkeitsprüfung nach aktueller Rechtslage notwendig. Der praktische Punkt ist aber unabhängig davon: Ein Antrag muss an die richtige Stelle, zum richtigen Zeitpunkt und mit klarer Begründung.
Die Zeit nach einer Zurückweisung sollte genutzt werden. Relevant sind Arbeit oder Ausbildung im Vollzug, Therapiefortschritte, Disziplinarfreiheit, Unterkunft nach Entlassung, Beschäftigungsperspektive, Familienunterstützung und ein realistischer Plan für Auflagen.
Ein guter Folgeantrag erklärt nicht nur, warum Freiheit gewünscht wird. Er zeigt, warum die Prognose jetzt tragfähig ist. Dazu gehören konkrete Nachweise und eine ehrliche Auseinandersetzung mit Risiken. Wenn der erste Antrag zu früh war, kann der zweite Antrag dadurch deutlich stärker werden.
Wichtig: Eine Zurückweisung ist nicht automatisch das Ende der bedingten Entlassung. Oft ist sie ein Hinweis, dass Zeitpunkt, Zuständigkeit oder Vorbereitung neu geordnet werden müssen.
Das hängt von Strafzeit, angerechneter Vorhaft und den Voraussetzungen des § 46 StGB ab. Vor einem Antrag sollte der früheste sinnvolle Prüfzeitpunkt konkret berechnet werden.
Nein. Ein zu früher oder unzulässiger Antrag kann später mit besserer Grundlage neu gestellt werden. Wichtig ist, die Zeit bis dahin für Prognoseunterlagen zu nutzen.
Hilfreich sind Nachweise zu Arbeit, Ausbildung, Therapie, Unterkunft, familiärer Unterstützung, Schuldenregelung und einem realistischen Plan nach der Entlassung.
Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.
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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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