Art. 14 Abs. 2 UN-BRK verpflichtet Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen bei Freiheitsentzug gleichberechtigte Garantien zu sichern und angemessene Vorkehrungen vorzusehen. Der Begriff umfasst notwendige und geeignete Anpassungen, die im Einzelfall den gleichberechtigten Genuss von Rechten ermöglichen und keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen. Diese Vorgabe bildet einen wichtigen Auslegungsrahmen für Zugänglichkeit und Unterstützung im Vollzug.
§ 22 StVG verlangt einen Umgang unter Achtung der Menschenwürde und erlaubt Beschränkungen nur nach Maßgabe der Gesetze. Die Norm beantwortet für sich allein noch nicht, ob eine bestimmte Rampe, ein bestimmtes Hilfsmittel, eine Assistenz oder eine besondere Unterbringung verlangt werden kann. Dafür müssen Behinderung, Barriere, Zweck der Anpassung, Alternativen und die Auswirkungen auf den Vollzug zusammen betrachtet werden.